Gelten ALG II Nachzahlungen eines vorherigen Jobcenters (nach Umzug) bzw. BAföG Rückzahlungen, die man zwischenzeitlich fälschlicherweise zurückzahlen musste und nun wiederbekommen hat, als Einkommen nach dem Zuflussprinzip?
Hallo alle zusammen,
ich bin mir im
Folgenden sehr unsicher und hoffe ihr könnt mir helfen / etwas Klarheit
verschaffen.
Meine Situation ist
folgende:
Ich lebe derzeit in
einer Bedarfsgemeinschaft (BG) mit meiner Partnerin.
Diese BG besteht jetzt
seit dem 1.12.2019.
Davor war ich bereits von
1.10.2019 bis 30.11.2019 Empfänger von ALG II – aber in einer anderen Stadt ca.
500 km weiter südlich.
Meine Partnerin war bis
zum 31.8.2019 als FH-Studentin eingeschrieben und hat Studien-BAföG
bekommen. Ab dem 1.9.2019 startete sie
eine schulische Weiterbildung und erhält seitdem Schüler-BAföG.
Am 1.12.2019 zogen
meine Partnerin und ich also in der neuen Stadt (500 km weiter nördlich von
dort, wo ich ursprünglich gewohnt hatte), in eine gemeinsame, neu angemietete
Wohnung zusammen.
Unser ALG II Antrag
beim Jobcenter in der „neuen“ Stadt, bei dem wir Kontoauszüge bis zum
22.12.2019 mit einreichten, wurde angenommen und alles schien in Ordnung.
Nun unser(e)
Problem(e):
Aufgrund einiger
Unregelmäßigkeiten bei der Auszahlung des Schüler-BAföG meiner Partnerin
(welches als unser alleiniges Einkommen zählt; ich selbst habe derzeit kein
Einkommen) wurden die für unsere BG berechneten ALG II Leistungen zu gering
berechnet.
Um diese eindeutige
Fehlberechnung nachzuweisen, müsste ich jetzt auch die Umsatzübersichten vom
Bankkonto (Kontoauszüge) meiner Partnerin und von mir nach dem 22.12.2019 dem
Jobcenter offen legen.
Doch genau hier ist der
Knackpunkt! Und genau hier bin ich mir unsicher, ob ich den Schritt gehen
sollte und dem Jobcenter diese Bankkonto-Umsatzübersichten zur Einsicht
übermitteln sollte!?
Denn JETZT im Januar 2020
– also nach Dezember 2019, dem Monat der Antragstellung – erhielten sowohl
meine Partnerin als auch ich jeweils eine Nachzahlung bzw. „Rückzahlung“.
Meine Partnerin erhielt
eine „Rückzahlung“ von einmalig ca. 700 EURO Schüler-BAföG.
Ich erhielt ca. 1400
EURO ALG II Nachzahlung für den Bedarfszeitraum von 1.10. bis 30.11.2019 – also
von dem Jobcenter 500 km weiter südlich, welches damals für mich zuständig war,
da ich ja bis Ende November 2019 noch dort wohnte.
So, nun meine Frage:
Wenn ich jetzt dem
Jobcenter an unserem aktuellen Wohnort, unsere besagten
Bankkonto-Umsatzübersichten (Kontoauszüge) zusende, um eben die Fehlberechnung
hinsichtlich unserer errechneten Leistungen nach ALG II nachzuweisen, werden
unserer BG die 700 EURO BAföG Rückzahlung meiner Partnerin und meine 1400 EURO
ALG II Nachzahlung dann nach dem ZUFLUSSPRINZIP als EINKOMMEN für den AKTUELLEN
MONAT Januar angerechnet, weil das Geld eben jetzt auf unsere Bankkonten
geflossen ist?
Bei den 1400 EURO ALG
II Nachzahlung von dem vorherigen Jobcenter kann ich mir das irgendwie kaum
vorstellen, da es sich hierbei ja ebenso um Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach SGB II handelt – nur dass diese eben erst spät an mich
ausgezahlt wurden.
Oder sehe ich das
falsch?
Bei den 700 EURO
Rückzahlung meiner Partnerin bin ich mir jedoch schon nicht mehr so sicher.
Hierbei möchte ich allerdings noch einmal darauf hinweisen, wie die Rückzahlung
zustande kam:
Da meine Partnerin, wie
oben beschrieben, erst im Studien- und dann im Schüler-BAföG Bezug war, kam es
da zu Problemen beim Wechsel von der einen BAföG Form zur anderen. Dies führte
dazu, dass sie im September 2019 vom Studien-BAFöG gebeten wurde, 700 EURO
zurück zu überweisen – was sie auch tat. Aber gleichzeitig verrechnet das
Schüler-BAföG-Amt diese 700 EURO in einer monatlichen BAföG-Auszahlung an meine
Partnerin. Das waren dann allerdings einmal 700 EURO zu viel! Jetzt stellten
das eben auch die zuständigen BAföG-Ämter fest und überwiesen ihr eben diese
700 EURO im Januar 2020 wieder zurück auf ihr Bankkonto. Deshalb schreibe ich
hier auch von „Rückzahlung“! Denn meiner Partnerin wurde das Geld ja im August
2019 bereits ausgezahlt bzw. dann „floss“ es ihr als Einkommen zu. Anschließend
musste sie es im September 2019 eben nur fälschlicherweise zurückzahlen bzw. es
wurde ihr zusätzlich noch mal in einer BAföG-Auszahlung abgezogen, um es eben
nun wieder zu bekommen.
Puuuh, komplizierte
Angelegenheit!
Also, ich hoffe ich
konnte alles ausführlich darlegen. Und noch mehr hoffe ich, jemand von euch
kann mir etwas Klarheit geben, ob diese beiden Beträge, welche nun im Januar 2020
auf unsere Bankkonten flossen als EINKOMMEN nach dem
ZUFLUSSPRINZIP zu sehen sind oder eben nicht; und ob es demnach eben
empfehlenswert wäre, dem Jobcenter (unseres aktuellen Wohnorts) auch die Bankkonto-Umsatzübersichten nach dem
22.12.2019 zu überlassen, um damit eben die Fehlberechnung unseres aktuellen
ALG II Betrages beweisen zu können. ODER ob wir das lieber lassen sollten, da
uns die 700 EURO „Rückzahlung“ für meine Partnerin und die 1400 EURO ALG II
Nachzahlung vom Jobcenter (aus der vorherigen Stadt, in der ich wohnte; für
Oktober und November 2019) an mich womöglich als EINKOMMEN nach dem
ZUFLUSSPRINZIP angerechnet werden könnten und wir demnach für den jetzigen
Januar überhaupt kein ALG II mehr erhalten würden bzw. dieses zurückzahlen müssten.
Ich (wir) würden uns
riesig über eure Ansichten freuen!
Titel zu lang und Korrektur