Hallo und danke,
auch auf den Verweis auf den § 69 SGB II,
es ist doch aber so, bei 500€ (Was soll es bei dieser Rentenhoehe anders werden als die Grundrente?) Altersrente oder im allgemeinen Rente genannt, und egal, ob es Altersrente oder Rente oder Grundrente heisst, im Rahmen der Gleichbehandlung wird nicht unterschieden werden zwischen den normalen "Renten" und der Grundrente - beim Einkommen des Partners in einer Bedarfsgemeinschaft wurde ja auch wegen der Ungleichbehandlung des Einkommens nachgebessert - wenn die Grundrente dann kommt, muessen doch alle Bescheide bis zum Januar 2021
fuer die Betroffenen zurueck genommen und neu berechnet werden , die naechste Widerspruchswelle wird kommen.
Und zu der Feststellung ".Einen solchen Freibetrag gibt es weder im SGB II noch XII." moechte ich nur auf den § 82 Absatz 3 und 4
des SGB XII verweisen oder ich habe es falsch aufgefasst, also fuer mich: nochmals lesen und denken.
Es wird Zeit, dass die unterschiedlichen "Sozialleistungen" einheitlich und transparent angewendet werden. Eine logische Erklaerung
fuer die unterschiedlichen Vermoegens"frei"betraege von 5000€ bis 60000€ je nach Grundsicherung, ALG II-Empfaenger oder Wohngeldempfaenger
erschliesst sich fuer mich nicht.
Danke und mit freundlichen Gruessen