Ich beziehe momentan ALGII und habe im September 2020 eine selbstständige Tätigkeit begonnen, in der ich von Oktober 2020 bis Januar 2021 Einkommen erzielt habe. Aufgrund der Höhe meines Einkommens wurde mein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen rückwirkend abgelehnt und die Erstattung der bereits ausgezahlten Leistungen gefordert.
Nun ist es aber so, dass sich mein Bewilligungszeitraum von Februar 2020 bis Ende Januar 2021 angesetzt wurde.
Meine Frage lautet hierbei, ob das Gesamteinkommen, das ich aus meiner selbständigen Tätigkeit bezogen habe, nicht auf den gesamten Bewilligungszeitraum verteilt werden muss und eben nicht nur auf die vier Monate, in denen ich es erwirtschaftet habe.
Hierzu habe ich folgende Stelle gefunden:
Eine interessante Entscheidung das das BSG kürzlich getroffen. Demnach ist das Gesamteinkommen, zusammen mit den festen Teilen, wie Kindergeld oder Unerhaltszahlungen, auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen, auch wenn nur in einem Teil der Monate gearbeitet wird (BSG vom 11.07.2019, Az.: B 14 AS 44/18 R).