Beiträge von Tamar
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Das war ein Beispiel, wieso das Protokoll noch gar nicht fertig ist, wenn du es möchtest! Ich kenne nicht den Anlass der Inaugenscheinnahme bei dir. Oft wird sowas z. B. bei Erstausstattung oder wenn weitere Möbel beantragt werden, gemacht. Natürlich wird der Außendienst dann Fotos machen wollen, ob die Wohnung leer ist oder das Bett kaputt usw.
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Wenn es solche Verträge gibt, in denen man gleich eine größere Summe einzahlen kann, geht das. Das sollte aber ein Versicherungsvertreter am besten wissen. Hier ist ja keine Vermögensberatung.
Alternativ kannst du die 3000 Euro auch in ein Auto oder notwendigen Hausrat investieren. Oder einen Urlaub.
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Das ist so nicht korrekt. Ein Recht auf Akteneinsicht hast du nur im Zusammenhang mir einem laufenden Verwaltungsverfahren und auch nur in dem Umfang, in dem es zu deiner Sache notwendig ist. Und ansonsten besteht nur ein Auskunftsrecht bezüglich der verarbeiteten personenbezogen Daten. Das ist definitiv nicht die komplette Akte.
Im Übrigen war das nicht deine Frage. Die war, ob du gleich und sofort eine Kopie erhalten kannst. Ubd das wird wohl schon allein deswegen nicht der Fall sein, weil sich so ein Außendienst meist nur Stichpunkte aufschreibt und den richtigen Bericht (ggf. mit Bildern) erst später im Büro erstellt.
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Das ist korrekt. Aber du musst darauf achten, dass es eine für die Altersvorsorge geförderte Anlageform ist, z. B. Riesterrente.
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ich möchte aber nicht das man meine Schränke oder sonstige Schubladen auf macht das werde ich nicht dulden
Das ist, wie auch den Zutritt zu gewähren, dein gutes Recht. Es bleibt aber dabei: lässt sich deshalb der Sachverhalt nicht aufklären, geht das zu deinen Lasten.
falls dann noch fragen gestellt werden möchte ich diese Schriftlich beantworten,
Auch hier genauso.
und kann ich eine Kopie vom Protocol sofort zum ende der Kontrolle verlangen lg.
Können kannst du alles. Allerdings gibt es auf das "sofort" keinen Anspruch.
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muss ich beide reinlassen oder darf ich sagen das ich nur ein reinlassen möchte ????.
Du musst überhaupt niemanden reinlassen. Wenn aber deswegen der Sinn und Zweck der Inaugenscheinnahme nicht erreicht wird, geht das dann wahrscheinlich zu deinen Lasten. Und sehr wahrscheinlich wird man das Ansinnen zurück weisen, denn der Auftritt zu zweit hat etwas mit Absicherung der Amtspersonen zu tun.
Da ich alleine bin möchte ich noch ein Bekannten anrufen der währe dann in 15 Minuten bei mir damit ich ein Zeugen habe.
Dann bittest du die Ermittler, solange zu warten, bis dein Beistand da ist und gut.
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Zum einen würde mich interessieren, ob ich verpflichtet bin nach Einreichung der letzten drei Monate meier Kontoauszüge, über entsprechende Geldeingänge von einer privatperson Auskunft zu geben?
Du hast von jemandem etwas überwiesen bekommen und das JC will wissen, was das ist und von wem? Wenn ja: da das Einkommen sein könnte, muss das Jobcenter das natürlich wissen.
Des weiteren sagte man mir dann, dass zwei Personen vom Jobcenter bei mir vorbeikommen wollen und meine aktuelle Wohnsituation zu überprüfen. Warum und wie kommt sowas Zustande und was für Voraussetzungen, müssen dafür gegeben sein?
Warum kann dir hier niemand beantworten. Vielleicht vermutet man, dass du nicht allein wohnst. Oder, wenn du nicht allein wohnst, dass du mit der/den anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildest oder sie dich unterstützt/unterstützen. Das kann man mit den völlig fehlenden Angaben zu deiner Situation überhaupt nicht vernünftig beantworten.
Ist das alles rechtens?
Zumindest ist eine Inaugenscheinnahme, wie es gesetzlich heißt, ein Mittel, dass eine Behörde in Ausübung ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 21 SGB X) durchaus anwenden darf.
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Was du hier grad erklärst ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze - es geht aber um einen Freibetrag.
Das ist mir egal, wie du es nennen willst. Es ist eine Nichtanrechnungsgrenze. Und die wird überschritten. Es gibt keinen gesonderten Freibetrag auf Kapitalerträge.
Doch, es gibt Bürgergeld. Gut 30000 Euro Tagesgeld (1. Jahr mit 40Tsd. Schonvermögen) bei über 3% Zinsen,
Nun, dann Glück auf.
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Kann ich denn einfach so ein Datum bestimmen, ab wann ich den neuen Antrag laufen lassen will?
Kannst du machen. Das JC prüft ja so oder so deine Hilfebedürftigkeit. Hast du den Antrag zu früh gestellt und du liegst dann noch über dem Vermögensfreibetrag, gibt es halt eine Ablehnung.
Ich dachte, dass es - egal wann ich es dann im Dezember beantrage - immer zum 1. des Monats, also zum 1. Dezember rückdatiert wird.
Natürlich gilt der Antrag als zum 1. des Monats gestellt. Das heisst aber doch nicht, dass man auch zum 1. des Monats Anspruch hat. Wenn du bis zum 15.12. im Knast sitzt, hättest du auch erst ab 16.12. Anspruch. Für den Zeitraum 1.12. bis 15.12. gibt es dann ein einfaches "abgelehnt". Nichts anderes ist es mit Vermögen. Wenn du erst zum 16.12. unter die Freigrenze fällst, hast du halt auch erst ab dann Anspruch.
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Wenn du 17.000 Euro drüber bist, muss erst alles bis zum zulässigen Freibetrag verbraucht werden. Wenn du also am 6.12. ein Auto kaufst, dann bestünde ab 7.12. ein Anspruch. Nur, weil du das Geld von unbar durch Abhebung in bar umwandelst, verschwindet es ja nicht.
Und der Anspruch auf Bürgergeld bestünde auch nur, wenn zwischenzeitlich auch die dann noch übrigen 2000 Euro zuviel verbraucht sind, denn ein Kfz ist nur bis zum Wert von 15.000 Euro geschützt. Wenn du 17.000 zuviel hast und 15.000 Euro über das Auto geschützt werden können, sind dann ja immer noch 2000 Euro offen.
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Das Darlehen wird in Beihilfe umgewandelt, wenn im Januar tatsächlich kein Einkommen zufließt.
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Maßgeblich ist der tatsächliche Zufluss, also die Wertstellung auf dem Konto. Ist das noch im Januar, dann ist der Lohn als Einkommen im Januar zu berücksichtigen. Ist es erst im Februar, dann gibt es kein im Januar zu berücksichtigendes Einkommen und das Bürgergeld hat in der ursprünglich bewilligten Höhe noch zugestanden.
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Nochmal: ein Freibetrag ist kein Absetzbetrag. Das ist nur Verwaltungsvereinfachung. Wenn die Kapitalerträge über 100 Euro im Jahr sind, werden sie voll angerechnet. Das ist wie mit den bis zu 50 Euro, die bei einer Erstattung nicht zurück gefordert werden. Ist die Überzahlung aber 50,01 Euro, wird alles zurück gefordert und nicht nur 0,01 Euro.
Es gibt keinen Verlust. Im Übrigen gehe ich nach wie vor davon aus, dass das hier recht sinnfrei ist, denn bei dem zugrunde liegenden Vermögen dürfte es gar kein Bürgergeld geben.
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Die 100 Euro für Kapitalerträge sind ein Freibetrag, kein Absetzbetrag.
Was für ein Vermögen steht hinter monatlichen Zinsen von 150 Euro im Monat? Und wieso schwankt da so?
Wo hier irgendein "Verlust" entstehen soll, kann ich nicht erkennen.
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Wenn du zur Miete selbst zuzahlen musstest, steht dir das Guthaben bis zu dieser Höhe zu. Also z. B. 50 Euro im Monat musst du selbst dazu zahlen, das sind dann 600 Euro im Jahr. Ist das Guthaben dann unter den 600 Euro, kann es das Jobcenter nicht anrechnen. Ist es z. B. 700 Euro, darf es nur 100 Euro anrechnen.
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Nein, du musst in dem Fall nichts erstatten.
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Das muss sich das Jobcenter nichts großartig einfallen lassen. Es wird einfach von deinem Bürgergeld jeden Monat 10% des Regelsatzes, also 56,30 Euro nicht auszahlen, § 43 SGB II. Im Fall der verspäteten Mitteilung des Guthabens sind sogar 30% des Regelsatzes möglich.
Dein Verständnis dafür ist nicht von Nöten.
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Wenn der Zufluss des Guthabens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Sohn schon ausgezogen war, ist das Guthaben voll auf deinen Bedarf anzurechnen. Das hat das Bundessozialgericht schon vor vielen Jahren so entschieden.
ZitatEntscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.1.2010 - L 3 AS 3759/09 - Juris).
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Wird im Normalfall abgelehnt. Gibt es denn wichtige Gründe, warum es verlängert werden sollte?
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Bei aller Liebe, das beantwortet doch nicht alle meine Fragen. Es kostet Zeit und Nerven, alles nur scheibchenweise präsentiert zu bekommen.
Wenn das Jugendamt nicht mit drin ist, dann wird es jetzt der erste Weg sein. Deine Mutter kann sich nicht so einfach aus der Verantwortung ziehen.
Im Übrigen gibt es ja sicherlich auch noch einen leiblichen Vater. Auch nach dem habe ich gefragt und keine Antwort bekommen!