Beiträge von Tamar

    Das gehört nunmal zur Bedürftigkeitsprüfung. Gerade, wenn jemand verfestigt über einen längeren Zeitraum (freiwillige) Unterhaltsleistungen erhalten hat, muss geprüft werden, ob die wirklich wegfallen.

    Und natürlich gibt es ein Gesetz bzgl. Unterhalt. Findest du im BGB. Ist aber insoweit eigentlich auch unrelevant, denn darum geht es hier nicht. Hier geht es einzig und allein um die Frage der Hilfebedürftigkeit.

    Das sind viel zu wenig Informationen, um seriös antworten zu können. Es kommt z. B. darauf an, wie lange deine Eltern dich unterstützt haben, wie regelmäßig das war, Alter, Ausbildung, eigene Wohnung, bei den Eltern wohnend usw. Halt das Gesamtbild. Zur Glaubhaftigkeit von Darlehen kommt es auch darauf an, welche Sicherheiten vorhanden waren. Im normalen Geschäftsverkehr gibt niemand jemandem, der keine Sicherheit hat, ein Darlehen. Und einem Fremdvergleich sollten solche Darlehen standhalten um diese von Schenkungen unterscheiden zu können. Wie glaubhaft es ist, dass die Eltern keine weitere Unterstützung erbringen, kann ebenfalls nicht aus der Ferne beurteilt werden. Letztendlich musst du den Nachweis erbringen, hilfebedürftig zu sein.

    1. Das Sozialgericht Hildesheim entschied, dass eine Forderung, bezüglich einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung, unzulässig ist.

    Nö, hat es nicht. Das SG hat sich auf den Einzelfall bezogen. Und zu Wegeunfähigkeitsbescheinigungen hat es sich wie folgt geäußert:

    Zitat

    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Leistungsträger zwar dazu auffordern, zukünftig eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der Eingeladene krankheitsbedingt nicht zu einem Meldetermin erscheinen kann. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung lediglich in begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei mehrfachen Meldeversäumnissen möglich (vgl. Weber a.a.O., Rn. 50 m.w.N.).

    Von einer generellen Unzulässigkeit kann daher keine Rede sein.


    Ist dieses Urteil Bundesweit einsetzbar?

    Natürlich nicht.


    Wenn im Einladungsschreiben darauf hingewiesen wird, dass eine AU nur mit einer WUB anerkannt wird (kann das JC ja so oft äußern wie die möchten) es sich aber im Schreiben keine Rechtsfolgebelehrung zur WUB befindet, kann dann Leistungsminderung erfolgen?

    Ja, natürlich. Die Rechtsfolgenbelehrung muss nur die Folgen aufzeigen, also, was passiert, wenn jemand ohne wichtigen Grund nicht zum Termin erscheint. Wie man einen wichtigen Grund (Bettlägrigkeit) nachweist, ist was ganz anderes.

    Das kommt darauf an, wie hinderlich die Erkrankung ist. Wenn du trotzdem Bewerbungen schreiben kannst, dann gibt es keinen Grund, das nicht zu tun. Wenn du gerade diese Hand dazu brauchst, sie aber nicht belasten darfst, wäre ggf. ein entsprechendes ärztliches Attest die beste Absicherung.

    Ich habe sowas noch nie gehört, dass das Sozialamt Grundsicherung ohne Prüfung durch die DRV zahlt, außer, es ist jemand in der WfbM. Sorry, da muss ich passen, wie sowas möglich ist. Vielleicht sollte jemand erstmal beim Sozialamt nachfragen, ob wirklich noch nie die DRV eingeschaltet wurde und dass die gar keine Gesundheitsprüfung machen, wenn klar ist, dass kein Rentenanspruch besteht. Das Sozialamt müsste eigentlich die gutachterliche Stellungnahme nach § 45 SGB XII selbst beantragen.

    Nur zur Klarstellung: er bekommt Grundsicherung für Erwerbsfähige (Jobcenter, Bürgergeld = SGB II) oder Grundsicherung für Erwerbsunfähige (Sozialamt = SGB XII)?


    Weil, wenn er schon Grundsicherung vom Sozialamt bekommt, hat doch bestimmt bereits eine Begutachtung durch die Rentenversicherung stattgefunden und wenn er Rentenanspruch hätte, wäre die doch mit der Feststellung der Erwerbsminderung gezahlt worden? Oder war/ist er in einer Werkstatt für behinderte Menschen?

    Für den Übergang kann man ein Darlehen beantragen. Wie es mit der Rückzahlung läuft, kann man nur beantworten, wenn man weiß, ob ihr mit dem Alg1 im aufstockenden Bürgergeld bleibt oder nicht mehr hilfebedürftig seid. Bei ersterem wird das JC das Darlehen in Raten von 5% vom Bürgergeld einbehalten, im anderen Fall kommt dann eine Zahlungsaufforderung und da könnt ihr mit der Einzugsstelle Raten vereinbaren. Ob das Jobcenter zusätzlich für die Zeit der Sperrzeit Kostenersatz fordert, muss abgewartet werden. Oder gibt es schon einen Grundlagenbescheid über Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens?

    Wer sagt dir denn, dass ich nicht seit April ununterbrochen krankgeschrieben bin???

    Das hier:

    Der schrieb mich dann für eine Woche krank bis 05.04.24. ALG I ist am 30.03.24 ausgelaufen.

    Krankengeld erhielt ich tatsächlich für 1 Woche bis 05.04.24, sorry, das hatte ich nicht erwähnt.

    Wärst du seit 29.3. durchgehend krank geschrieben, würdest du weiterhin Krankengeld bekommen. Und nicht nur bis zum 5.4.


    Nur für Dich offensichtlich ein wesentlicher Faktor.

    Natürlich, weil es Deine Geschichte unstimmig macht. Wenn man aus einem Versicherungspflichtverhältnis heraus krank wird, hat man solange Anspruch auf Krankengeld, bis die Arbeitsunfähigkeit endet.


    Es gibt kein Krankengeld für freiw. gesetzl. Versicherte, wenn sie nicht selbständig tätig sind

    Man muss sich im Krankengeldbezug überhaupt nicht freiwillig versichern. Man ist während des Krankengeldes beitragsfrei.


    Mich ärgert, dass geschilderte Fakten offensichtlich nicht richtig gelesen, völlig falsch verstanden und nach Lust und Laune – die offensichtlich gerade mal wieder nicht so gut ist – verdreht und völlig falsch interpretiert werden.

    Deine Fakten passen eben nicht. Wärst Du seit 29.3. durchgehend krank geschrieben, wärst Du im Krankengeldbezug. Da Du mir anscheinend nicht glauben magst, lies doch einfach selbst:


    Zitat

    Arbeitslosengeldempfänger, die krank werden und über die Bezugsdauer des regulären Arbeitslosengeldes hinaus arbeitsunfähig bleiben, haben weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Sozialleistungen sich an das Arbeitslosengeld I anschließen, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 1 KR 12/07 R).

    Ich muss feststellen, dass ich hier wohl leider völlig falsch bin. Typisch Forum halt.

    Dein Problem ist, dass Du was anderes lesen wolltest als "da stimmt was nicht, wenn das so wäre müsstest du Krankengeld bekommen" und "die 35.000 Euro + restliches Vermögen übersteigt deinen Vermögensfreibetrag und daher kann es erstmal nur ein Darlehen geben".

    Würdest du meine Krankengeschichte kennen, hättest du das vermutlich nicht geschrieben.

    Doch, hätte ich. Zum einen ärgert mich, dass wesentliche Fakten im Eingangsbeitrag nicht genannt wurden und zum anderen ist mein Unverständnis, sich nicht weiter krank schreiben zu lassen und Krankengeld zu beziehen, aber andererseits zu behaupten, man sei schon so lange arbeitsunfähig, sehr groß. Das ist nämlich inkonsequent.


    Weiteres Vermögen ist auf dem Tagesgeldkonto vorhanden, liegt aber deutlich unter der Vermögensgrenze

    Und wahrscheinlich mit den 35.000 Euro eben nicht mehr unter der Vermögensgrenze.


    Schöne aufgemachte Rechnung, die 35.000,- Euro für mich. Das sieht das JC vermutlich ähnlich.

    Natürlich wird so gerechnet. Wie denn sonst? Das JC hat sich erstmal an das Gutachten zu halten. Wenn du meinst, dass es nicht stimmt, musst du das Gegenteil beweisen. Und solange das nicht geklärt ist, gibt es eben nur ein Darlehen. Nicht bewohntes Wohneigentum ist nunmal nicht geschützt und beim Vermögen zu berücksichtigen. Was erwartest du? Dass das JC davor die Augen verschließt, dass du und dein Ex keinen Bock habt, euer Vermögen zu trennen? Dann zieh dort wieder ein, dann ist es geschützt.

    also würde die ganze mdk Aktion ins leere laufen.


    Wenn du das meinst. Dann frage doch nicht, wenn du es angeblich besser weißt.

    Natürlich darf er das. Und die Krankenkasse oder in dem Fall das Jobcenter kann diese Bescheinigungen getrost ignorieren. Im Falle der Fälle entscheidet dann eben ein Gericht, ob diese vom MDK angezweifelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend ist, um z. B. eine Sanktion aufzuheben.

    Viel Spaß dabei... Die meisten Richter mögen sowas nicht. Die Tatsache, dass es auch Gefälligkeitsatteste gibt, ist hinreichend bekannt.

    Sie habe es nicht angerechnet.

    Was wurde nicht angerechnet?


    Die Briefe lagen aber vor.

    Welche Briefe?


    6 Monate habe ich 96€ vom Bürgergeld zu den Nebenkosten dazugezahlt und ab Feb dann 66€ 7 Monate.

    Es sind nur die Monate aus 2023 interessant.


    Danke, ist aber schon derbe nur den Zufluss zu berechnen.

    Das ist Gesetz. Dass du selbst was gezahlt hast, wird ja offensichtlich berücksichtigt, wenn dir statt 780 Euro Guthaben nur 315 Euro angerechnet werden. 780 Euro minus die 4x96 Euro Anteil aus dem Regelsatz ergibt 396 Euro, die das JC eigentlich als Guthaben berücksichtigen müsste. Da bist du mit 315 Euro doch noch gut bedient.

    Ehrlich gesagt, verstehe ich keinen Ton. Was bedeutet:


    ch habe angegeben das ich 500€ Miete zahle. Briefe waren vorhanden. Angerechnet wurden mir 404€


    Was für Briefe? Was bedeutet, dass 404 Euro angerechnet wurden? Bei einem erstmaligen Bezug von Bürgergeld wird immer die volle Miete berücksichtigt. Stell bitte den Berechnungsbogen des Jobcenters ein.


    Den Rest habe ich bis feb2024 gezahlt

    Welcher Rest?


    Ich habe das Jahr über vom Bürgergeld 1.040€ ca vorrausgelegt für Nebenkosten

    Vom Bürgergeld? Das Jahr über? Weiter oben schreibst du was von 4 Monate. Was meinst du?


    Falls du denkst, dass das Guthaben der 8 Monate ohne Bürgergeld nicht berücksichtigt werden darf, weil du das ja selbst bezahlt hast: das ist falsch. Es ist unerheblich, ob das Guthaben aus einem Zeitraum ohne Bürgergeldbezug stammt. Maßgeblich ist nur der Zeitpunkt des Zuflusses.

    Zum Arzt ging ich erst Ende März, weil es absolut nicht besser wurde. Der schrieb mich dann für eine Woche krank bis 05.04.24. ALG I ist am 30.03.24 ausgelaufen.

    Krankengeld erhielt ich tatsächlich für 1 Woche bis 05.04.24, sorry, das hatte ich nicht erwähnt.

    Nein, statt dessen schreibst du lieber von "weiterhin nicht arbeitsfähig" und implizierst eine durchgehende Krankschreibung.


    Der "Wert" des Hauses (Verkehrswert aufgrund von ähnlichen, verkauften Häusern in der Nähe wurde mit 160.000,- Euro ermittelt.

    Also 70.000 Euro nach Abzug der Schulden. Das sind 35.000 Euro für dich. Hast du noch weiteres Vermögen?

    Wenn du während des Alg1 Bezuges krank wurdest, hättest du nach Ablauf des Anspruchs auf Alg Krankengeld beziehen müssen. Entweder stimmt da deine Schilderung nicht oder du hast irgendwas falsch gemacht.


    Was kann ich also tun, außer Unterhalt zu fordern und notfalls gerichtlich durchzusetzen?


    Nutzungsentschädigung für deine Haushälfte verlangen.


    Nun hatte ich die Hoffnung, dass das vorläufige Gutachten (ausstellende Stelle des Gutachtens war die GAG (Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Nähe des Wohnortes), keine Verwertung der Immobilie zulässt, da das Haus noch mit mehr als 90.000,- Euro belastet ist.

    Was ist es denn nun wert?


    Soll/kann ich noch Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid als Darlehen einlegen?

    Nein. Du kannst einen Überprüfungsantrag stellen.