Beiträge von Tamar
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Habe ich eine Chance, das diese Kosten vom Staat übernommen werden? Bzw. an mich zurückerstattet werden, bei Vorleistung?
Für Igel-Leistungen gibt es nichts. Der Bezug von Sozialleistungen soll lt. Gesetzgeber und Rechtsprechnung nicht dazu führen, Sozialleistungsempfängern eine über die Leistungen, die die GKV erbringt, hinausgehende Krankenleistungsversorgung zu ermöglichen.
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Obwohl die Kinder sich selbstversorgen?
Was meinst du damit?
Ich bezweifle, dass es einfach wird, in der Konstellation Bürgergeld für sie zu erhalten. Aus welchem Grund war der Umzug denn notwendig? Was ist eigentlich mit eurer Aufsichtspflicht und elterlichen Verantwortung? Weiß das Jugendamt Bescheid?
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Es dem Jobcenter melden? Und wie geht es dann weiter. Werden Zahlungen gestrichen oder minimiert ?
Natürlich müsst ihr es melden. Und natürlich werden die Zahlungen für die Kinder bis auf die Tage, die sie bei euch sind (sogenannte "temporäre Bedarfsgemeinschaft" gestrichen, denn sie wohnen ja nicht mehr bei euch im Haushalt.
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Was ist denn "alles versucht"? Offenbar doch nicht. Hast du es überhaupt wenigstens schriftlich gemacht? Dein Recht kannst du ganz einfach durchsetzen, indem du androhst, von deinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch zu machen. Das JC wird dein einfaches "habe alles versucht" nicht akzeptieren.
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Dann ist es so, wie es in der ersten Antwort steht: Du hast ein Anrecht darauf, die Rechnungen und Nachweise des Vermieters einzusehen und auch zu vervielfältigen.
Anscheinend ist etwas an deiner Nebenkostenabrechnung ungewöhnlich und da es durchaus derart fehlerhafte Nebenkostenabrechnungen gibt, die sogar unwirksam werden, so dass sie nicht gezahlt werden müssen, schaut eben das Jobcenter da ganz genau hin.
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ch hatte ihr schon die Nebenkostenkostenabrechnung vorgelegt,aber Sie möchte die Stromrechnung meines Vermieters.
Ist bei dir ungewöhnlicherweise Verbrauchsstrom in der Miete enthalten? Oder heizt du mit Strom? Oder wieso läuft dein Strom über den Vermieter?
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Wenn du Mal genauer gelesen hättest, wäre ggf. Nicht entgangen, dass Anhaltspunkte dem Amt sehr wohl vorliegen
Ich habe mehrfach gelesen. Du kannst gern zitieren, woraus ich erkennen soll, welche Anhaltspunkte dem Jobcenter vorliegen.
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Im Juli fehlen 1200 Euro. Da ja das alg1 erst Ende August kommt.
Du meinst, dass im August die 1200 Euro fehlen, die erst Ende August kommen.
Wenn kein Vermögen da ist, könnt ihr ein Antrag auf ein Darlehen stellen. Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 4 SGB II.
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Stimmt, sie hat die Altersgrenze erreicht, wenn sie Geburtsjahrgang 58 ist. Ich hatte irgendwie an eine vorzeitige Rente gedacht. Aber noch sind wir ja gar nicht bei den Geburtsjahrgängen mit Rente mit 67.
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Ich verstehe die ganze Fragerei nicht. Dem LE kann doch zumindest im laufenden Bezug egal sein, ob das Jobcenter die BK-Nachzahlung von 400 Euro nun als Bedarf für den Mai 24 oder Juni 24 einstellt. Hauptsache, es übernimmt die Nachzahlung.
Ansonsten sollte man bei offiziellen Stellen nachlesen, z. B. bei "frag den Staat". Da steht die beste Beschreibung, hier die Definition durch ein kJC:
Zitat3.5 Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes einer Nachforderung
Fällig wird eine Nachforderung zu dem in der (ordnungsgemäßen) Jahresabrechnung
bestimmten Zeitpunkt, wenn ein solcher benannt ist.
Die Abrechnungen der Energieversorger und großen Wohnungsanbieter enthalten in
der Regel einen Fälligkeitstermin. Die Nachforderung ist dementsprechend dem Monat
als Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zuzuordnen, in dem der Tag der Fälligkeit
liegt.
Insbesondere in den Betriebskostenabrechnungen privater Vermieter wird vielfach
kein Fälligkeitstermin benannt. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Nachforderung
durch den Mieter wird dann sofort mit der Erteilung der ordnungsgemäßen
Abrechnung fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB)10. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der
Jahresrechnung. Die Nachforderung ist dem Monat als Bedarf im Sinne von § 22
Abs. 1 SGB II zuzuordnen, in dem die Jahresabrechnung zugeht.
Weil das Datum des Zugangs in diesen Fällen maßgeblich für die Leistungsberechnung
nach dem SGB II ist, ist der Antragsteller ggf. hierzu zu befragen. Der Zugangszeitpunkt
ist in der Leistungsakte zu vermerken.https://media.frag-den-staat.de/files/foi/7711…brechnungen.pdf
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563 Euro Regelsatz + anteilige Nebenkosten des Hauses + anteilige Zinsen wäre das Bürgergeld. Das kann auch weniger sein als 700 Euro.
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Die Hausnebenkosten würden berücksichtigt.
Wenn du mit Kreditnehmer bist, dann die anteiligen Zinsen. Keine Tilgung.
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In dem Fall hat sie Pech gehabt. Wenn sie die Immobilie allein bezahlt und dir jetzt durch den Grundbucheintrag trotzdem die Hälfte schenkt, dann muss sie das einkalkulieren.
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Was denn nun? Bleibst du jetzt dort wohnen
übernimmt sie eine Etage und ich eine.
oder ziehst du dann aus:
Nur ich müsste mir eine neue Wohnung suchen.
Ich kann nur anhand der angegebenen Daten antworten. Und davon, dass du doch dort wohnen bleibst, war bisher keine Rede!
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Du kannst es aber z. B. beleihen. Und von ihr Nutzungsentschädigung für die Nutzung deines Anteils verlangen. Außerdem: warum kann es nicht fremdvermietet werden? Wieso sollte sie verlangen können, deine Hälfte des Hauses benutzen zu dürfen?
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Das wäre dann zu verwertendes Vermögen
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Also irgendwie verursachst du bei mir gerade graue Haare, weil ich mir vorkommen, als sollte ich eine Kommentierung zu § 22 SGB II schreiben. Mit einem konkreten Sachverhalt hat das doch schon lange nichts mehr zu tun.
Wenn du bei Fälligkeit noch hilfebedürftig warst, spielt es keine Rolle, dass du zum Zeitpunkt des Einreichens es nicht mehr bist.
Wenn du zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht hilfebedürftig bist, aber im Monat der Fälligkeit einen Antrag stellst, weil du aufgrund hoher Nachzahlung bedürftig wirst, gibt es den einen Monat Hilfe. Allerdings gibt es hier keine rückwirkende Möglichkeit.
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Eine Empfehlung ist nur eine Empfehlung, mehr nicht.
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Das wird dir nur jemand beantworten können, der in der Zentrale in Nürnberg für die Erstellung der Fachlichen Weisungen zuständig ist und ggf. in enger Zusammenarbeit mit dem BMAS da schon was vorbereitet, damit schnellstmöglich die Weisungen der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden. So jemand wie z. B. Björn Kazda könnte das wissen. Ich bezweifle jedoch, dass so jemand hier seine knappe Freizeit opfert.
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Wenn man im laufenden Leistungsbezug ist, muss man gar keinen Antrag stellen. Der Bedarf ist bereits vom Hauptantrag umfasst. Es ist daher durchaus möglich, die Abrechnung auch noch Monate später geltend zu machen.
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Ich verstehe den Inhalt deines Beitrags nicht. Du sollst nicht arbeiten, sondern eine Maßnahme machen. Ob die für dich sinnvoll ist oder nicht, wird im Rahmen eines Widerspruchs oder Klageverfahrens dann schon irgendjemand entscheiden, denn auf deine Meinung kommt es da recht wenig an.
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Können kann man immer, wenn die Zuweisung als Verwaltungsakt erfolgt ist.
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Nochmal: nein. Die Anrechnungsnorm des § 22 Abs. 3 SGB II ist abschließend. § 11 Abs. 3 SGB II gilt hier nicht. Das ist sogar bereits vom BSG so entschieden:
ZitatRückzahlungen oder Guthaben, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindern (hier: Betriebskostenrückzahlung), sind nicht als Einmalzahlung auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen, selbst wenn der Leistungsanspruch in einem Monat entfällt.
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s gilt wie bei allem das Zuflussprinzip? Also es zählt der Monat in dem das Geld auf dem Konto eingeht.
Nein. Das Zuflussprinzip ist in § 11 Abs. 2 SGB II normiert. Die Anrechnungsnorm für BK/HK Guthaben ist aber § 22 Abs. 3 SGB II, wonach das Guthaben im Monat nach Gutschrift oder Rückzahlung des Guthabens angerechnet wird. Es muss nochnichtmal ein konkreter Zufluss erfolgen. Ggf. reicht die Gutschrift auf dem Mieterkonto.
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Nein, es gibt zu Fällen, wo Alt- und Neuregelung sich überschneiden, noch keine Rechtsprechung.
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so dass jetzt eine Minderung des zur Verfügung stehenden Geldes um ca 100 € monatlich stattfindet, die mir jeden Monat fehlen?
So ist es nunmal gesetzlich geregelt.
Wenn dann aber in einem der folgenden Monate das ALG 1 erst am Monatsersten kommt, habe ich eine Unterdeckung im Vormonat und bekomme den Betrag dann erstattet?
Das ist zwar sehr unwahrscheinlich, da die Zahlläufe für Arbeitslosengeld so stattfinden, dass das Geld zum Monatsende kommt, um am 1. des Folgemonats zur Verfügung zu stehen, aber falls das mal so passieren sollte, muss es dann für den Monat ohne Arbeitslosengeld eine Nachzahlung geben.
So wäre der "richtige" Weg also gewesen, bereits im Juni ergänzendes ALG 2 zu beantragen, womit im Juni ALG 2 komplett bezahlt worden wäre und dann die ALG 1 Nachzahlung direkt mit der ARGE verrechnet worden, woraufhin in keinem Monat eine Aufrechnung erfolgt?
Es heißt zwar Jobcenter, aber ja, das wäre eine Möglichkeit gewesen.