Also außerhalb der Selbstständigkeit? Hast du die aufgegeben? Warum kommt das Honorar erst jetzt?
Beiträge von Tamar
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Hast du denn die Selbstständigkeit in den gesamten 6 Monaten (oder 12) des Bewilligungszeitraums betrieben oder nur in einem gewissen Zeitraum?
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und Allergie bzw Gesundheit ist ja ein Grund
Aber nicht für sowas. Das habt ihr als gleichberechtigte Mieter untereinander zu regeln.
Ansonsten sollte bei der Konstellation das, Jobcenter die Kosten für einen angemessenen Zeitraum voll berücksichtigen.
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Bist du während des Leistungsbezugs in diese WG gezogen? War es eine WG oder eine BG? Warum warst du einverstanden, dass die mithaftende Person aus dem Vertrag entlassen wird, ohne einen Nachmieter zu bieten?
Die Hundeallergie wird niemanden interessieren.
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Hi Tamar, leider finde ich im Gesetz keine Anzeichen, das der Lottogewinn als Vermögen gewertet wird.
Das habe ich auch nie geschrieben. Einfach bitte nochmal genau nachlesen.
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1. Wenn ihr getrennt bleibt: nein.
2. Wenn ihr getrennt bleibt: nein. Wen ihr zusammen zieht, versteht sich das doch eigentlich von selbst, oder könnt ihr euch 2 Wohnungen leisten?
3. Kommt auf ihr Einkommen und Vermögen sowie die Höhe der Miete an.
4. Das kann man ohne die Daten zu Frage 3. nicht seriös beantworten.
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Stell doch den Antrag auf ein Darlehen nach § 27 SGB II. Bei nur noch zwei Semestern hast du vielleicht Glück. Kommt aber sicherlich auch darauf an, wie verwertbar deine Ausbildung ist und wir es mit möglicher familiärer Hilfe aussieht.
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Frage ist eben, ob nicht zumindest meine Krankenversicherung übernommen werden kann, bis ich einen Job finde?
Nein. Entweder Hilfe nach § 27 SGB II oder gar nichts. Wie lange brauchst du noch? Was hast du gelernt?
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Du bist vom Leistungsbezug ausgeschlossen und hattest wohl bisher einfach Glück. Falls eine Härte vorliegt, kann nach § 27 SGB II ein Darlehen gewährt werden. Aber kann man nicht bei solchen Umständen auch Bafög über die Förderhöchstdauer hinweg bekommen? Und die Coronazeit fällt doch wahrscheinlich auch in den Zeitraum des Studiums mit rein, wo es doch auch Sonderregelungen gab? Mir war so. Wie lange studierst du denn schon und wie lange brauchst du noch? Hast du bereits eine abgeschlossene Ausbildung? Wenn ja: was?
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Ja, mach dich nicht fertig. Deine Eltern haben da recht.
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Wie unterscheidet sich ein VA von einer "normalen" Aussage am Telefon?
Der Regelungscharakter, wie bei jedem anderen VA auch.
Es muss doch für die Hilfebedürftige klar hervorgehen, dass es dann ein VA ist, oder nicht?
Nein, und das ist durchaus ein Streitpunkt, der gern mal gerichtlich geklärt wird.
Muss drauf hingewiesen werden, dass dieser schriftlich angefordert werden kann?
Nein.
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Der Anspruch auf das Erbteil ist doch offensichtlich unstrittig, der TE will es nur einfach nicht durchsetzen. Und die Höhe des Nachlasses lässt sich ja wohl ermitteln oder steht sogar schon fest, denn sonst bräuchte es diese Verrenkungen, die der TE anstellen möchte, nicht.
Natürlich greift da, der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II. Das JC tritt an die Stelle des TE und kann die Erbauseinandersetzung selbst betreiben. Das sagt auch das LSG Berlin-Brandenburg, setzt sich damit aber nicht weiter auseinander, weil es zum Schluss kommt, dass das Vermögen sowieso nicht verwertbar wäre. Hier scheint es, das aber, sonst würde nicht von "oberhalb des Schonvermögens" gesprochen werden.
Selbst das BSG hält den 33 für anwendbar, hatte aber darüber nicht zu entscheiden:
ZitatDer Nachrang von Leistungen nach dem SGB II wird im Übrigen in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine vorrangigen Ansprüche gegenüber einem Dritten trotz entsprechender Bemühungen nicht rechtzeitig durchsetzen kann, durch den Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte nach § 33 Abs 1 SGB II (nunmehr in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20. Juli 2006<BGBl I 1706>) verwirklicht. Die Frage, ob auch die hier in Rede stehenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche durch eine (nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Miterbin hätten übergeleitet werden können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen waren (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2007, K § 33 RdNr 131), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des Pflichtteilsanspruchs BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194).
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Nein, da das Jobcenter in Erbschaftsangelegenheiten nicht eingreift.
Das ist so nicht richtig, dazu später, siehe Ausführungen zu § 33 SGB II.
Welche Urteile gibt es hierzu, wenn zu keinem Zeitpunkt das Schonvermögen erreicht ist?
Es gibt sowohl Rechtsprechung, dass keine Hilfe zu gewähren ist, z. B. LSG NRW als auch andere Auffassung, z. B. LSG Berlin-Brandenburg.
Welche Möglichkeit hat das Jobcenter?
Es kann deinen Anspruch aufs Erbe gemäß § 33 SGB II auf sich überleiten (vgl. Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg dazu) und den Anspruch selbst geltend machen. Oder es fordert das von dir provozierte Bürgergeld als Kostenersatz bei sozialwidrigen Verhalten (§ 34 SGB II) von dir zurück.
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Das Jobcenter kann nicht einfach Geld kürzen und dir das mündlich mitteilen.
Aber natürlich darf es das. Nennt sich "mündlicher Verwaltungsakt", § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Dieser ist auf Verlangen zu verschriftlichen, § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB I.
Wie kommt das Jobcenter auf genau diesen Betrag von 51 Euro?
Das schreibt die TE:
Also ist mein momentaner Regelsatz 507 Euro, weil ich ja 51 Euro weniger bekomme weil mein Partner bei mir Wohnt.
Wobei der Partnerregelsatz 506 Euro ist, nicht 507...
Eigentlich dürfte es auch nur noch die Hälfte der Miete geben.
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Du machst dir um ungelegte Eier einen Kopf. Komm wieder, wenn das Jobcenter tatsächlich Kindergeld bei dir anrechnen will. Was ich stark bezweifle.
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Hat sich dein Jobcenter überhaupt schon gerührt? Wenn ich es richtig verstehe, geht es hier doch um das JC der Eltern. Und von denen bekommst du doch gar keine Leistungen.
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Das wird wohl nichts werden. Gefördert werden die zum wohnen bestimmten Wohnräume, § 2 WoGG.
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Der 22.4. war am Montag. Ich glaube nicht, dass das bereits ein Sanktionsbescheid ist. Das ist dann entweder eine Folgeeinladung oder einfach eine Anhörung. Da kann sie sich zu den Gründen äußern, damit es erst gar nicht zur Sanktion kommt.
Lade das Schreiben mal bitte hoch!
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Darlehen sind nach § 42a SGB II nur zu übernehmen, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kieferorthopäden ist erstmal eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit. Die daraus resultierenden Raten können zwar durchaus darlehensrelevant nach § 24 Abs. 1 SGB II, allerdings ist zu prüfen, ob die Raten nicht durch Umschichtung der Regelsatzanteile kompensiert werden können. Im Übrigen geht es hier zusätzlich noch um überobligatorische Versorgung, die keinesfalls SGB II-relevant ist.
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Die meisten Kieferorthopäden bieten Ratenzahlung an. Ich bezweifle, dass das JC irgendwas gewährt. Auch kein Darlehen.
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Nein, es gibt keine solche Möglichkeit. Das hat das Bundessozialgericht bereits 2013 entschieden, schaust du hier.
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Ist es der normale Gang der Dinge, dass das JC keine abschl. EKS fordert und einfach wartet, bis die vorläufige Bewilligung sich "verentgültigt" hat?
Nein.
Oder ist es eher üblich, dass das JC ein abschl. EKS fordert und daraufhin dann entscheidet.
Ja, das ist das übliche.
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Grundsätzlich kann man durchaus einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen. Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X.
Allerdings gilt da auch folgendes:
ZitatSoweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Und letzteres (unrichtige bzw. unvollständige Angaben) könnte hier ja durchaus vorliegen.