Das kann man ohne nähere Angaben so nicht beantworten.
Beiträge von Tamar
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Nein, das ist ein neuer Antrag also gilt der Wert bei Antragstellung.
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Und die, die ihr Leben lang einzahlen und nie arbeitslos werden? Was ist mit denen? Falls du das Solidarprinzip nicht verstehst, google danach.
Denn bei einem Bruttolohn von beispielsweise 5300 Euro im Monat zahlst du derzeit ca. 70 Euro im Monat AV Beiträge. In 41 Monaten wären das etwa 2870 Euro. Durch deine 18 Monate Anspruch wäre dein Arbeitslosengeld gemessen an der Einzahlung also ca. 160 Euro monatlich. Wenn du gern möchtest, dass nur ausgezahlt wird, was eingezahlt würde, dann sei bitte dann auch damit zufrieden.
Du bekommst nämlich nicht, was du eingezahlt hast, sondern deutlich mehr. Weil andere für dich zahlen.
Hier gibt es Antworten nach derzeitiger Rechts- und Gesetzeslage und keine Fantasieprodukte, weil du den Sinn nicht verstehst.
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Du bekommst keinen Lohn, sondern Honor. Und das ist Einkommen aus Selbstständigkeit, die auf 6 Monate aufgeteilt wird bzw. auf den Zeitraum, den du selbstständig warst, falls der kürzer als 6 Monate ist.
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Arbeit Lohn immer. Ansonsten musst du dein Anliegen klarer formulieren.
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Einfach erstmal Antrag stellen. Wenn es konkrete Probleme gibt, dann fragen.
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Diese Wohnung wäre kalt €600 weniger gewesen.
Was um Gottes Willen bezahlst du denn jetzt an Miete, wenn eine zu teure Wohnung trotzdem noch 600 Euro günstiger gewesen wäre?
Wie hoch ist euer Bürgergeld? Was ist mit Unterhalt für das Kind? Könntest du mit einer billigeren Wohnung und ggf. Wohngeld/Kinderzuschlag nicht ohne Bürgergeld auskommen?
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Das war nicht das SG Hildesheim, sondern eine einzige Kammer. Andere Richter des SG können das wieder ganz anders sehen. Und ob die Kammer noch mit diesem Richter besetzt ist, weiß auch niemand.
Die Rechtsfolgenbelehrung ist mehrfach durch das BSG bestätigt worden. Ein Hinweis, wann die Meldeaufforderung erfüllt ist, gehört schlicht und einfach nicht dazu.
Dazu gibt es auch schon Entscheidungen und zwar wesentlich gewichtigere als von einer popeligen Kammer eines popeligen SG:
ZitatSoweit der Kläger meint, dass in der Rechtsfolgenbelehrung auch über die (über § 59 SGB II anwendbare) Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) belehrt werden müsse, folgt der Senat dem nicht. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses zu belehren und nicht über einzelne Modalitäten der Wahrnehmung der Meldepflicht (vgl Landessozialgericht <LSG> Sachsen, Urteil vom 25. Juni 2019 - L 8 AS 615/17 – juris - und nachfolgend BSG aaO; vgl zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2022 – L 25 AS 1638/20 – juris).
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Du kannst es gern versuchen. Aber das SG Hildesheim bzw. die eine dortige Kammer ist nicht der Nabel der Welt und in die Rechtsfolgenbelehrung muss rein, was passiert, wenn du ohne wichtigen Grund nicht erscheinst. Da muss nicht rein, wie du einen wichtigen Grund nachweisen kannst.
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Du hast keine 16 Monate gearbeitet, sondern nur 11! Ich habe es dir doch erklärt. Alle Arbeitsmonate vor dem 1.6.22 sind verbraucht!
Jemand, der nie arbeitslos wird, hat beispielsweise 40 Jahre eingezahlt und bekommt nicht einen Cent. Du verstehst ganz offenbar das Prinzip nicht, obwohl ich es jetzt mehrfach erklärt habe.
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Beantworte bitte meine Fragen. "Alles geklärt" ist doch keine Antwort auf z. B. Wie lange der Bewilligungszeitraum noch gelaufen wäre oder wann das letzte Bürgergeld kam, wann der Umzug war usw.
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Wie lange wäre dein Bewilligungzeitraum dort noch? Wann hast du das letzte Geld erhalten, wann war der Umzug, wann und wie hast du wegen eines Aufhebungsbescheides nachgefragt? Hast du notwendige Unterlagen (z. B. Ummeldebescheinigung) eingereicht? Hast du einen Nachsendeauftrag? Hast du am neuen Wohnort den Briefkasten schon beschriftet? Findet die Post den?
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Ich weiß nicht, was du meinst. Deine Zeiten vor der ersten Arbeitslosigkeit sind verbraucht. Es war egal, ob du damals 5 Jahre oder 20 Jahre gearbeitet hast. Mindestens 36 Monate und über 55 Jahre ist die Voraussetzung für 18 Monate Anspruch. Und der wurde dir zugesprochen, damit sind diese Versicherungszeiten weg. Wenn ich mit meinen 53 Jahren und 32 Arbeitsjahren arbeitslos würde, bekäme ich 15 Monate Arbeitslosengeld und die 32 Jahre wären weg. Auch ich müsste für 6 Monate neuen Anspruch erst wieder 12 Monate Versicherungszeiten ansammeln und kann nicht von den restlichen xx Monaten aus meinen 32 Jahren zehren.
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Er wohnt bei euch? Dann bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft und das JC braucht natürlich Nachweise über Einkommen und Vermögen von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.
Der über 25 jährige ist zwar nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, aber hier spielt das Jobcenter sicherlich auf § 9 Absatz 5 SGB II an. Danach wird beim Zusammenleben mit Verwandten vermutet, dass nicht hilfebedürftige Verwandte Unterstützung erbringen.
Warum es bis zur Nachforderung von Unterlagen so lange gedauert hat, kann hier seriös natürlich niemand beantworten.
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Naja. Das ist das, was rechtlich möglich ist. Anrufen, nerven, beschweren usw. geht natürlich trotzdem, ist aber eben kein Rechtsmittel.
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Nach 6 Monaten kannst du Untätigkeitsklage erheben.
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Er möchte nicht, dass der Vorgang zum Verwaltungsgericht geht mit der Begründung, dass es dort noch viel länger dauert bis das Wohngeld endlich gezahlt wird.
Zwischen "länger dauern" und "dass die Wohngeldstelle damit durchkommt"
Es hat sich so angehört, als könnte das Wohngeldamt damit durchkommen,
liegt aber nunmal ein himmelweiter Unterschied.
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Ein Haus wird auch erst beim Verkauf zu realem Vermögen. Wenn der Verkehrswert eines Hauses 100.000 Euro ist und du dann "nur" 80.000 Euro bekommst, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung trotzdem 100.000 Euro.
Ggf. musst du halt für den Zeitpunkt, zu dem man dich beauflagt, das Vermögen zu verwerten, nachweisen, dass es da nicht mehr das wert ist, was es mal war und du doch unter den Freibetrag fällst und hilfebedürftig bist. Das mag bei Aktien schwieriger sein, aber so ist nunmal die Rechtslage.
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Mein Lebensgefährte ist Mandant bei einem Anwalt, der sich nur mit solchen Fällen beschäftigt und ihm heute gesagt hat, dass er unter allen Umständen verhindern will, dass der Vorgang zum Verwaltungsgericht geht. Es hat sich so angehört, als könnte das Wohngeldamt damit durchkommen, was ich absolut nicht nachvollziehen kann.
Wenn selbst der Anwalt offenbar meint, an den Vorwürfen der Wohngeldstelle sei was dran, was sollen wir da aus der Ferne zu sagen? Wir kennen die tatsächlichen Verhältnisse nicht.
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Was ist mit den zwischenzeitlich wieder gearbeiteten 11 Monaten und den seinerzeit nicht berücksichtigten weiteren 5 Monaten bei der 1. Bewilligung 2022??
Nichts. Für einen neuen Anspruch daraus fehlen dir noch 1 Monat. Die 5 Jahr und x Monate davor sind ja schon für das bereits bewilligte ALG verbraucht und daraus kann nur noch der Restanspruch geltend gemacht werden.
Greift zumindest bei den 11 Monaten nicht die Erfüllung ‚kurzer‘ Anwartschaftszeiten bei denen bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Monaten ein weiterer Anspruch von ALG von weiteren 5 Monaten entsteht??
Nein. Dazu hätten deine Arbeitsverhältnisse in den 11 Monaten den in § 142 Abs. 2 SGB III genannten Kriterien (Kurzzeitarbeitsverhältnisse von maximal 14 Wochen (98 Kalendertage). Dein 11 monatiges Arbeitsverhältnis war jedoch nicht von vornherein auf maximal 14 Wochen begrenzt, sondern anscheinend durchgehend.
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Bin ich verpflichtet ein persönliches Gespräch dort wahrzunehmen ?
Jein. Du wirst ja kein Bürgergeld bekommen als Student. Und sanktionieren kann man dich auch nicht. Aber: du bist halt Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, dein Vermögen und dein Einkommen spielen eine Rolle und wenn das nicht geklärt werden kann, geht das zu Lasten von Frau und Kind, d. h. schlimmstenfalls drohen Ablehnung oder Versagung der Leistungen.
Meine Freundin sagte, Sie hätte noch keinen Antrag gestellt, obwohl wir schon alle sämtliche Unterlagen abgeben mussten.
Das ist unlogisch. Wenn die Unterlagen abgegeben wurden, dann gibt es auch einen Antrag. Ein Antrag kann im Übrigen auch mündlich sein.
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Zitat
Leider habe ich im Internet noch keine richtige Aussage dazu gefunden.
Kaum möglich, die Antwort steht nämlich direkt im Gesetz, § 12 Abs. 5 SGB II:
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
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Hab jetzt schon Panik wegen Strafanzeige oder Bußgeldverfahren da ich immer alles sofort mitgeteilt hatte und sofort eingereicht hatte.
Hier eben nicht. Du kannst ja bei einem Rotlichtverstoß auch nicht argumentieren, dass du sonst immer bei Grün über die Ampel fährst... 250 Euro sind jetzt auch nicht unerheblich.
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Weil es bei mir so war
Das bedeutet nicht, dass es in allen Jobcentern Deutschlands genauso läuft. Insbesondere unter dem Aspelt, dass es auch rein kommunale JCs gibt, die definitiv anders strukturiert sind.
Du arbeitest im Jobcenter?
Genau so. Und ich kann dir daher sagen, was in den Jobcentern einer gemeinsamen Einrichtung mit Schreiben, die in der Eingangszone abgegeben werden passiert: die gehen zum Scannen. Und von dort dauert es noch knapp eine Woche, ehe das im Postkorb des zuständigen Leistungs- oder Vermittlungsteams, der Widerspruchsstelle o. ä. erscheint. Also definitiv nichts mit "sehr schnell". Wie schnell dann auf die Nachfrage geantwortet wird, hängt von vielen Faktoren ab. Wenn von 10 Sachbearbeitern 8 krank sind und nur noch 2 für alle die Arbeit machen müssen, kann das sehr wohl dauern. Eine Aussage "mach es so, dann geht es schnell" ist immer falsch, weil man die ganzen Faktoren vor Ort gar nicht kennt.
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Ist es in Ordnung, dass ich beim Krankengeldbezug seit 30.09.24 weiterhin meine Aufstockung bekomme, oder hätte ich dafür irgendeinen einen Antrag stellen müssen? Ich habe digital nachgefragt, aber keine Antwort erhalten.
Grundsätzlich ja, es liegt nur eine einfache Veränderung in den Verhältnisses vor (anstatt Lohn als Einkommen eben Krankengeld). Ob die Höhe stimmt: dazu reiche die Infos nicht.
Darf ich am Freitag den Mietvertrag unterschrieben ohne die Entscheidung über meinen gestellten Umzugskostenantrag bei meinem jetzigen Jobcenter?
Kannst du, du bist ein freier Mensch. Für die Umzugskosten brauchst du aber halt die Zusicherung vor dem Umzug (nicht vor dem Mietvertragsabschluss).
.aber ab wann stelle ich den, wie mir gesagt wurde komplett neuen Bürgergeldantrag für mein neues zuständige Jobcenter?
Du kannst den auch schon stellen mit dem Hinweis weitere Unterlagen (Ummeldebescheinigung etc.) nachzureichen.