Beiträge von Tamar

    Ist es in Ordnung, dass ich beim Krankengeldbezug seit 30.09.24 weiterhin meine Aufstockung bekomme, oder hätte ich dafür irgendeinen einen Antrag stellen müssen? Ich habe digital nachgefragt, aber keine Antwort erhalten.

    Grundsätzlich ja, es liegt nur eine einfache Veränderung in den Verhältnisses vor (anstatt Lohn als Einkommen eben Krankengeld). Ob die Höhe stimmt: dazu reiche die Infos nicht.


    Darf ich am Freitag den Mietvertrag unterschrieben ohne die Entscheidung über meinen gestellten Umzugskostenantrag bei meinem jetzigen Jobcenter?

    Kannst du, du bist ein freier Mensch. Für die Umzugskosten brauchst du aber halt die Zusicherung vor dem Umzug (nicht vor dem Mietvertragsabschluss).


    .aber ab wann stelle ich den, wie mir gesagt wurde komplett neuen Bürgergeldantrag für mein neues zuständige Jobcenter?

    Du kannst den auch schon stellen mit dem Hinweis weitere Unterlagen (Ummeldebescheinigung etc.) nachzureichen.

    sondern für mich werden die monatlichen Betriebskosten billiger - statt 1/2 nun 1/3.


    Ist es nicht, zahlt dir ja bisher auch anstandslos das Jobcenter. Außerdem wird das Finanzamt auch noch mitreden wollen, wenn du mal einfach so auf Einkommen verzichtest.


    Du lässt jemanden fast kostenlos bei dir wohnen. Das hält nicht ansatzweise einem Fremdvergleich statt und ist daher ein starkes Indiz für eine Partnerschaft.


    Damit dürfte das Thema auch hinreichend beantwortet sein, es wiederholt sich alles nur. Diese Person wird ihre bisherige Miete zu Lasten der Steuerzahler sparen, weil du meinst, dein Eigentum kostenfrei zur Verfügung stellen zu können. So funktioniert das eben nicht.

    Man gibt nicht einfach so seine Privatsphäre auf, um plötzlich für quasi nichts jemanden bei sich wohnen zu lassen. Denn die Privatsphäre ist definitiv betroffen. Lebe ich allein, kann meine Zahnpastatube offen im Waschbecken liegen, der dreckige Topf in der Spüle und wenn ich mal die Toilettenbürste nicht benutze, meckert niemand rum, ich bin allein.


    Dass du noch nicht mal Miete forderst, spricht auch für mehr als eine bloße Wohngemeinschaft.


    Es wird also Probleme geben, stell dich darauf ein.

    Wahrscheinlich, weil du eben nicht wie ein Vermieter agierst, denn du willst ja anscheinend nur Nebenkostenbeteiligung verlangen und keine Grundmiete. Das ist unlogisch. Wenn ich mit der Person weiter nichts zu tun habe, will ich den als Vermieter nicht kostenfrei wohnen lassen.


    Wenn du das erstmal so durchbekommst, stell dich darauf ein, dass man über kurz oder lang von einer Paarbeziehung und damit einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen wird.

    - Widerspruch eingelegt. - Widerspruch abgelehnt, mit der Begründung dass die Umsatzsteuer zum Gewinn gezählt werden muss, da sie nicht im Bewilligungszeitraum gezahlt wurde...WHAT?!

    Korrekt.


    - Loht essich hier Klage einmzureichen?

    Nein, das ist bereits vom Bundessozialgericht entschieden, dass das Einkommen ist.


    Wieso wird ein Gewinndurchschnitt meines Bewilligungszeitraumes berechnet?

    Weil das in § 3 Abs. 4 der Bürgergeld-Verordnung nunmal so vorgeschrieben ist.

    Zuerst mal musst du herausfinden, wieso es an der Bearbeitung hapert. Fehlt doch noch was oder hat man Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, d. h.: droht sogar eine Ablehnung? Wenn man einfach nur aufgrund Personalengpass beim JC hinterherhinkt, ist es eigentlich kein Problem mit der KV: den Oktober seid ihr definitiv noch in der Nachversicherungszeit von einem Monat und für eine freiwillige Versicherung gibt es m. W. n. eine Frist von 3 Monaten, dazu muss auch die Krankenkasse belehren. Abgemeldet wurde ihr garantiert nicht, es zahlt nur halt niemand Beiträge, wenn der Leistung nach dem SGB II noch nicht bewilligt wurde. Auch die KV/PV Versicherungspflicht und damit die Zahlung der Beiträge ist mit dem Bewilligungsabschnitt verbunden und Teil der ursprünglichen Bewilligung. Endet die Bewilligung, endet auch die KV/PV Pflichtversicherung für Leistungsbezieher nach dem SGB II. Darüber werdet ihr nicht informiert, das steht ja im alten Bewilligungsbescheid, wann der Bezug endet.

    Wenn es hart auf hart kommt und die finanzielle Notlage akut wird, es keine vernünftigen Antworten vom JC gibt und du dir sicher bist, dass der Antrag auch vollständig ist, solltest du einen Anwalt aufsuchen, damit der einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen SG stellt.

    Das Jobcenter ist für dich zuständig. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3a SGB II. Nur, wenn du Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB X hättest, wären diese vorrangig (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die hat aber nur jemand, der dauerhaft erwerbsgemindert oder Altersrentner ist. Das bist du nicht.

    Ihr müsst wohl in Widerspruch gegen den Bescheid des JC gehen.

    Das gehört nunmal zur Bedürftigkeitsprüfung. Gerade, wenn jemand verfestigt über einen längeren Zeitraum (freiwillige) Unterhaltsleistungen erhalten hat, muss geprüft werden, ob die wirklich wegfallen.

    Und natürlich gibt es ein Gesetz bzgl. Unterhalt. Findest du im BGB. Ist aber insoweit eigentlich auch unrelevant, denn darum geht es hier nicht. Hier geht es einzig und allein um die Frage der Hilfebedürftigkeit.

    Das sind viel zu wenig Informationen, um seriös antworten zu können. Es kommt z. B. darauf an, wie lange deine Eltern dich unterstützt haben, wie regelmäßig das war, Alter, Ausbildung, eigene Wohnung, bei den Eltern wohnend usw. Halt das Gesamtbild. Zur Glaubhaftigkeit von Darlehen kommt es auch darauf an, welche Sicherheiten vorhanden waren. Im normalen Geschäftsverkehr gibt niemand jemandem, der keine Sicherheit hat, ein Darlehen. Und einem Fremdvergleich sollten solche Darlehen standhalten um diese von Schenkungen unterscheiden zu können. Wie glaubhaft es ist, dass die Eltern keine weitere Unterstützung erbringen, kann ebenfalls nicht aus der Ferne beurteilt werden. Letztendlich musst du den Nachweis erbringen, hilfebedürftig zu sein.

    1. Das Sozialgericht Hildesheim entschied, dass eine Forderung, bezüglich einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung, unzulässig ist.

    Nö, hat es nicht. Das SG hat sich auf den Einzelfall bezogen. Und zu Wegeunfähigkeitsbescheinigungen hat es sich wie folgt geäußert:

    Zitat

    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Leistungsträger zwar dazu auffordern, zukünftig eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der Eingeladene krankheitsbedingt nicht zu einem Meldetermin erscheinen kann. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung lediglich in begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei mehrfachen Meldeversäumnissen möglich (vgl. Weber a.a.O., Rn. 50 m.w.N.).

    Von einer generellen Unzulässigkeit kann daher keine Rede sein.


    Ist dieses Urteil Bundesweit einsetzbar?

    Natürlich nicht.


    Wenn im Einladungsschreiben darauf hingewiesen wird, dass eine AU nur mit einer WUB anerkannt wird (kann das JC ja so oft äußern wie die möchten) es sich aber im Schreiben keine Rechtsfolgebelehrung zur WUB befindet, kann dann Leistungsminderung erfolgen?

    Ja, natürlich. Die Rechtsfolgenbelehrung muss nur die Folgen aufzeigen, also, was passiert, wenn jemand ohne wichtigen Grund nicht zum Termin erscheint. Wie man einen wichtigen Grund (Bettlägrigkeit) nachweist, ist was ganz anderes.

    Das kommt darauf an, wie hinderlich die Erkrankung ist. Wenn du trotzdem Bewerbungen schreiben kannst, dann gibt es keinen Grund, das nicht zu tun. Wenn du gerade diese Hand dazu brauchst, sie aber nicht belasten darfst, wäre ggf. ein entsprechendes ärztliches Attest die beste Absicherung.

    Ich habe sowas noch nie gehört, dass das Sozialamt Grundsicherung ohne Prüfung durch die DRV zahlt, außer, es ist jemand in der WfbM. Sorry, da muss ich passen, wie sowas möglich ist. Vielleicht sollte jemand erstmal beim Sozialamt nachfragen, ob wirklich noch nie die DRV eingeschaltet wurde und dass die gar keine Gesundheitsprüfung machen, wenn klar ist, dass kein Rentenanspruch besteht. Das Sozialamt müsste eigentlich die gutachterliche Stellungnahme nach § 45 SGB XII selbst beantragen.

    Nur zur Klarstellung: er bekommt Grundsicherung für Erwerbsfähige (Jobcenter, Bürgergeld = SGB II) oder Grundsicherung für Erwerbsunfähige (Sozialamt = SGB XII)?


    Weil, wenn er schon Grundsicherung vom Sozialamt bekommt, hat doch bestimmt bereits eine Begutachtung durch die Rentenversicherung stattgefunden und wenn er Rentenanspruch hätte, wäre die doch mit der Feststellung der Erwerbsminderung gezahlt worden? Oder war/ist er in einer Werkstatt für behinderte Menschen?