Ich finde schon das insgesamt starre Regeln aufgestellt sind.
Nein, sind eben nicht. Es ist in jedem Einzelfall die Hilfebedürftigkeit zu ermitteln. Und jeder Fall ist nunmal anders.
Wieviel darf man vom Tagesgeldkonto pro Monat zum Lebensunterhalt zu schießen, weil der Bürgergeldsatz nicht reicht, weil man früher das doppelte an Geld zur Verfügung hatte? Darf man einen 3 wöchigen Urlaub machen?
Also kann der Sachbearbeiter sagen also Sie waren ja 3 Wochen im Urlaub? Sie haben dafür 1000€ ausgeben? Das geht nicht! Und wie ist dann der Betrag den man ausgeben darf für einen Urlaub? 2000€? 3000€? 500?
Man will es ja auch nur belegt haben, wo das Geld hin ist. Solange es nicht verschenkt oder verschleudert wurde (und da wird sich eben an den Gepflogenheiten von Otto-Normal orientiert, ein Urlaub für 2000 Euro/Person wird da weniger problematisch sein als eine Weltreise für 10.000 Euro).
Und das wird eben geprüft. Wenn die Prüfung eine Entscheidung zu deinen Lasten ergibt, kannst du gern mit den konkrete vom JC benannten Gründen für die negative Entscheidung nachfragen. Das Verlangen hier ist jedenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz umfasst.