Wenn der Vermittlungsvorschlag mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen war, hättest du dich bewerben müssen. Das war auch im Arbeitslosengeld 2 schon so und hatte noch nie was mit einer Eingliederungsvereinbarung oder einem Kooperationsplan zu tun.
Beiträge von Tamar
-
-
Heijeijei. Was willst du darauf für eine Antwort? Eine Wohnung suchen kann jeder. Ob es Bürgergeld für dich gibt (ob nun mit oder ohne Wohnung), kann bei den mageren Angaben niemand sagen. Wovon lebst du denn derzeit? Scheint ja ohne Bürgergeld zu sein.
-
Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum als Einkommen angerechnet werden dürfen. Allerdings gibt es auch da Ausnahmen, wenn die Einnahmen zur Deckung der Kosten für die Immobilie oder zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit notwendig sind
Grundsätzlich gibt es solche Rechtsprechung nur für die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und nicht für Untervermietung im Zusammenhang mit einer Selbstständigkeit. Das Gefühl zu vermitteln "das ist glasklar, das gewinnst du", wenn dem nicht so ist, ist hier unerwünscht.
Der Hinweis auf Beratungshilfe ist auch falsch. Das Verwaltungsverfahren ist bereits abgeschlossen, das nächst mögliche Rechtsmittel wäre die Klage. Entsprechend wäre PKH zu beantragen und nicht Beratungshilfe. Denn Beratungshilfe gibt es nur für außergerichtliche Angelegenheiten, BerHG § 1 - Voraussetzungen:
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
-
Man wird wahrscheinlich ohne einen Nachweis der Trennung (Ummeldung der Frau, Trennungsnachweis vom Anwalt etc) erstmal nicht viel neu machen. Nimm den Termin wahr und wenn es konkrete Probleme gibt, dann melde dich bitte.
-
Weil mir jemand gesagt hat, wenn man bei einem Freund wohnt ,muss man ein Untermietvertrag machen auch wenn man kostenlos da wohnen könnte.Es wurde mir so erzählt und wollte eben wissen ob es stimmt.
Dann frag doch gleich richtig und nicht um drei Ecken rum. Dir ist schon klar, dass andere Menschen auch nicht unbegrenzt Zeit haben?
-
-
-
Wenn das Jobcenter glaubt, dass es nur ein Freund ist und kein Partner, dann wird dessen Einkommen auch nicht angerechnet. Nach spätestens ein Jahr Zusammenleben trägt dann der Leistungsbezieher aber die Beweislast dafür, dass es nur eine Wohngemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft ist. Und das ist nicht einfach zu beweisen.
Wenn der Freund keine Miete verlangt, welche Miete möchte der Leistungsbezieher dann geltend machen?
-
Die ist nicht anrechenbar. Rechtsgrundlage ist § 11a Abs. 1 Nr. SGB II - Nicht zu berücksichtigendes Einkommen. Der dort benannte § 1878 BGB - Aufwandspauschale regelt die Aufwandspauschale von Betreuern.
-
Naja, die Bürgergeld-VO weist ein Abweichen von steuerrechtlichen Vorschriften nur im Zusammenhang mit Ausgaben aus. Ansonsten definiert sie in § 3 Abs. 1 Satz 1, was Betriebseinnahmen sind.
Aber man kann sich natürlich trefflich darüber streiten, wie das nun zu beurteilen ist. Eine volle Berücksichtigung der Einnahmen, ohne dagegen die Mietkosten, die dem TE entstehen in irgendeiner Form dagegen zu rechnen, dürfte in keinem Fall korrekt sein.
-
Kennt jemand von Euch vielleicht ähnliche Fälle, die anders entschieden wurden?
Nein. Und ich kenne aufgrund beruflicher Tätigkeit ausreichend Rechtsprechung, insbesondere auch zu Selbstständigkeit und SGB II. Diese Rechtsfrage ist mir bisher noch nie begegnet.
Allerdings finde ich es eindeutig. Die Untermieteinnahme ist eine Betriebseinnahme und daher bei der Ermittlung des Einkommens aus Selbstständigkeit zu berücksichtigen, nicht aber als separates Einkommen. Da keine Gewinnerzielungsabsicht besteht (oder doch, verlangst du mehr, als du selbst zahlst?), ist es auch kein weiteres Gewerbe, so dass auch nicht die Rechtsprechung des BSG, dass es keinen horizontalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben gibt, greift.
-
Ich verstehe es immer noch nicht bzw. deine Beschreibung ist einfach schwammig: sind das separate Gewerberäume oder ein Teil deiner Mietwohnung? Wenn es definitiv Gewerberäume sind, dann ist die Untermiete Betriebseinnahme.
Wenn es ein Teil deiner Mietwohnung ist, ist die Untermieteinnahme nicht als Einkommen anzurechnen, sondern als Minderung der Unterkunftskosten.
-
muss man nur schriftlich versichern, dass man auf Teilzeit studiert?
Das reicht wohl kaum. Du darfst direkt von der Uni oder Hochschule bestätigt nur in Teilzeit eingeschrieben sein. Das bietet auch nicht jede Schule an.
Bei mir wäre es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ein Teilzeitstudium, da ich nebenbei arbeiten und Berufserfahrung sammeln möchte und auch muss.
Viele Vollzeitstudenden arbeiten trotzdem. Das ist kein Kriterium.
Wie genau ist ein Teilzeitstudium definiert?
Die Frage verwundert. Dazu gibt doch eine einfache Internetrecherche massenweise Informationen her. Teilzeit bedeutet eben, dass das Studium zeitlich nicht überwiegen darf. Im Allgemeinen wird das mit maximal 20h/Woche definiert.
-
-
Ich muss mir das bildlich vorstellen. Du hast Büroräume für z. B. 600 Euro monatlich angemietet und untervermietest davon die Hälfte für 300 Euro. Die 300 Euro rechnet das Jobcenter als Einkommen an.
Was berücksichtigt das Jobcenter in der EKS als Betriebsausgaben für die Büroräume? Nur die auf dich entfallenden 300 Euro oder die kompletten 600 Euro?
-
Es gibt keine Frist zur Einreichung solcher Unterlagen.
Du stellst die völlig falschen Fragen. Die Frage ist nicht nach einer Frist, sondern, ob das JC schuldbefreiend dein Bürgergeld ausgezahlt hat. Und das hat es, wenn die Meldung des Umzuges erst nach Auszahlung der Gelder erfolgt ist. Ganz einfach.
-
-
-
Nun aber das Problem, dass ich aktuell keine Miete, sondern nur geringe Energie-Kosten bezahlt bekomme. Somit lässt sich der Betrag nicht einfach vom alten an den neuen Vermieter transferieren.
Geht das vielleicht ein bisschen genauer?
Gibt es eigentlich schon was schriftliches vom Jobcenter? Wieso behauptet der Vermieter, dass, das Jobcenter die Miete nur anteilig zahlen will? Was hat der Vermieter mit dem Jobcenter zu tun?
Habe ich den "Antrag auf Übernahme der Unterkunftskosten" rechtlich rechtzeitig eingereicht?
Anscheinend nicht.
Wird ein Jobcenter sich um den "falsch" überwiesenen Betrag kümmern und die neue Miete noch zahlen?
Warum hat das Jobcenter deiner Meinung nach falsch gezahlt? Hätte es, denn um den Zeitraum 20 bis 23.11. wissen müssen, dass du umziehst?
-
Die Zahlung für den laufenden Monat gehen meist so um den 23. des Vormonats an die Bank. Wenn das Jobcenter bis dahin nichts vom Umzug wusste, ging die Miete für November wohl noch an den alten Vermieter. Wäre jetzt das Naheliegendste.
-
Die Karenzzeiten werden um die Dauer der Monate ohne Leistungen verlängert.
-
Trifft denn beides auf dich zu? Zu hohes Vermögen und zu teure Wohnung? Bei beiden gilt, dass es erst nach 3 Jahren ohne Leistungsbezug eine neue Karenzzeit gibt.
-
-
Welche Karenzzeit meinst du? Vermögen oder Kosten der Unterkunft?
-
Welchen Wert hat das Haus jetzt? Wie groß ist es? Zu Nr. 2: wie will er den Kredit denn tilgen? Vom Amt bekommt er dafür nichts. BTW: wieso findet ein junger Mann Mitte 30 seit 2020 keine Arbeit?
-
Ja, da hat sich nichts geändert.
-
Wo wohnt er denn jetzt und wie hat das Jobcenter bisher das Eigentum an einem nicht selbst bewohnten Eigenheim betrachtet? Das wurde ja sicher als Vermögen angegeben, oder?