Den Text, dass man 3 Jahre berufliche Tätigkeit nachweisen muss?! Habe ich zitiert. Einfach mal lesen.
Beiträge von Tamar
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Genau darum geht es mir mit der Schlichtung, dass der Unfug erstmal ausgesetzt wird bzw. bestenfalls mit der Schlichtung weg geht.
Während des Schlichtungsverfahrens gibt es keine Sanktionen, ich dachte, das wüsstest du. Steht ja im Gesetz und das hast du doch anscheinend gelesen.
"Weg" wird es aber sicher nicht gehen, denn die Aufnahme solcher Tätigkeiten ist dir nunmal zumutbar. Der beabsichtigte Vorrang von Aus und Weiterbildungen wurde nie eingeführt, auch, wenn man dir das in einem anderen Forum suggeriert.
Ich habe kein einziges mal erwähnt, dass ich die Förderung einer 2-3 jährigen Ausbildung/Umschulung möchte.
Das ist mir klar
Nichtsdestotrotz sagt die gesetzliche Regelung, dass es keinen Bildungsgutschein gibt, wenn in deinem Fall eine normale Ausbildung möglich ist.
Lies dir mal die Punkte durch bei § 81 Absatz 2 SGB III, du zitierst das komplett falsche.
Ich zitiere garantiert nicht falsch. Im Gegensatz zu dem Admin des anderen Forums habe ich nämlich beruflich damit zu tun.
Es steht dir frei, alles zu unternehmen, um dein Ziel zu erreichen. Wie weit du kommst, wirst du dann sicher selbst sehen. Verbleibt es bei einer Ablehnung, wird der Rechtsweg dauern. Wahrscheinlich länger, als eine neue Ausbildung dauern würde. Es gibt übrigens eben auch Alternativen, den dafür sind die Externenprüfungen eigentlich gedacht: arbeiten, Geld sparen, Prüfung machen.
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Nochmal: ab 1.1.25 ist die Agentur zuständig. Du glaubst doch nicht, dass das Schlichtungsverfahren bis Silvester durch ist? Und davon hast du noch lange keinen Bildungsgutschein.
Ich kann bei deiner Vita noch nichtmal erkennen, dass du Anspruch hättest, denn einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung hat ein paar Bedingungen § 81 Absatz 2 SGB III:
ZitatArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird.
Minijob und Praktika dürften das nicht erfüllen. Ob die Jahre einer nicht bestandenen Ausbildung zählen: keine Ahnung, aber ein Ausbildungsverhältnis ist eigentlich auch keine Berufstätigkeit in dem Sinne, denn es werden diese beruflichen Fähigkeiten ja erst vermittelt.
Du bist auch jung genug, um ganz einfach nochmal eine Berufsausbildung zu machen.
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Wenn du zur Externenprüfung zugelassen wurdest, erfüllst du ja die Anforderungen dazu. Es sollte also auch ohne irgendwelche Kurse gehen. Davon abgesehen ist ab 1.1.25 die Agentur für Bildungsgutscheine zuständig. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget kommen überhaupt nicht in Betracht, sie sind zur Arbeitsaufnahme, nicht zur Förderung von Berufsabschlüssen.
Die Aufnahme von Anlernjobs mit Mindestlohn ist dir durchaus zumutbar. Ich sehe keine Veranlassung für irgendeine Beschwerde, nur, weil du nicht bewilligt bekommen hast, was du wolltest. Wenn das ein Grund für eine Beschwerde ist, müsste es in den deutschen Behörden fast mehr Beschwerden als Anträge geben.
Wenn dein Antrag bereits mündlich abgelehnt wurde, kannst du in Widerspruch gehen. Auch ein mündlicher Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt. Allerdings ist es aufgrund der Zuständigkeit der Agentur ab 1.1.25 eigentlich sinnlos.
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Nein, das ist möglich.
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Hatte man eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung verlangt oder war es ein Termin zu einer ärztlichen Untersuchung?
Du machst viel zu wenig Angaben, um dir helfen zu können.
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Ja, ist es. Das Guthaben ist Einkommen und wird gem. § 22 Abs. 3 SGB II im Monat nach Zufluss/Gutschrift/Erstattung auf die Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet. Wie das Guthaben entstanden ist, spielt keine Rolle.
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Ja, so sieht es aus.
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"Alo-Verein" - ein Verein, der sich mit den Problemen von Sozialleistungsempfängern beschäftigt.
Ansonsten ist das hier wie mit Nebelkerzen arbeiten. Es ist immer noch nicht klar, was genau das Jobcenter will und wie leistungsrelevant das ist. Es gibt doch sicher eine Mitwirkungsaufforderung, lade die als PDF mal hoch. Vielleicht wird man dann schlauer. Wenn das jedes Jahr so ist, weiß man doch, was für Unterlagen man braucht...
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Mal schreiben, was das für ominöse Dokumente/Nachweise etc. sind, die dein Mitbewohner angeblich nicht hat. Denn: was soll man dazu sagen? Wie soll man beurteilen können, wie wichtig die für einen WBA sind?
Ansonsten gibt es immer noch die Möglichkeit, sich vor Ort beraten zu lassen, sei es von einem Alo-Verein oder einem Anwalt.
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Paare ohne Trauschein dürfen nunmal nicht besser gestellt werden als Paare mit. Ich denke, so ziemlich alle User sind sich hier einig, dass der "Umzug" ein Fake ist und nur fürs Amt stattfinden soll.
Betrugsversuche werden hier nicht unterstützt.
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Warum will sie das denn nicht? Dessen ungeachtet, dass dir ja bereits geantwortet wurde, dass das völlig egal ist, ob sie in einem Mietvertrag drin steht, in 50 Mietverträgen oder in gar keinem.
Für mich riecht deine Anfrage weiterhin nach einem Betrugsversuch. Und das kann unschön enden.
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Dann wäre aber "das Schlimmste" nicht nur ein OwiG Verfahren, sondern auch eine Erstattungsforderung aufgrund der Kapitalerträge als Einkommen.
Du hast dich gerade in eine Zwickmühle argumentiert 🤭.
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Ein Anspruch besteht ja auch nicht. Sonst wäre die Regelung in § 24 Absatz 4 SGB II nicht "können" formuliert.
Im Übrigen habe ich geantwortet, dass das Darlehen vom JC in eine Beihilfe umgewandelt wird, wenn im Januar doch kein Lohnzufluss erfolgt. Das hat der TE ganz offensichtlich verstanden.
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Und warum schreibst du dann eingangs nicht "Umzug", sondern nur "Ummeldung"? Glaubt ja nicht, das Jobcenter macht die Hose mit der Kneifzange zu...
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Wenn überhaupt, gibt es eher eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, da kein Schaden entstanden ist.
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Das weiß der TE doch mit dem Darlehen...
braucht auf jeden Fall ein Übergangsdarlehen, um den Zeitraum bis zum ersten Gehalt zu überleben.
Daher wird (denke ich) das Jobcenter den Bürgergeldbescheid für Januar aufheben und die letzte Zahlung Ende November für Dezember tätigen. Somit wird kein Bürgergeld für Januar zufließen. Soweit richtig?
In dem Fall muss die Person ein Übergangsdarlehen beantragen, um den Monat Januar finanziell zu überleben.
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Ja/nein/vielleicht. Wer soll das denn beantworten können, wenn du nichts zur weiteren Vetmögenslage angibst und wie lange du schon Bürgergeld beziehst, damit man Freibetrag und Karenzzeit prüfen kann.
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Reden wir von Ummeldung ohne das tatsächlich ein Umzug erfolgt? Dann reden wir nämlich von Betrug. Bereits der Versuch ist strafbar.
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Die gesetzlichen Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts natürlich Behörden.
Andererseits hattest du - anders als bei einem direkten Steuerabzug vom Lohn - bereits die Verfügungsgewalt über das Geld inne, es hat zu deinem Vermögen gehört. Wenn, dann solltest du dergestalt im Widerspruch argumentieren.
Aber, ob du Erfolg hast?
Für die Rückerstattung einer PKV hat das BSG jedenfalls schonmal entschieden, dass das Einkommen ist:
ZitatHinzu kam am 5.9.2013 eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung des Klägers iHv 1001,79 Euro, bei der es sich - vergleichbar einer Steuererstattung (vgl hierzu BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4- 4200 § 11 Nr 15 RdNr 17 ff) und unter Anwendung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II (hierzu ausführlich unter 7) - um eine einmalige Einnahme handelte, die in dem Monat, in dem sie zufloss, zu berücksichtigen war (§ 11 Abs 3 Satz 1 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850).
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Wenn für Januar aufgehoben wurde, gibt es auch nichts für Januar.
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Jetzt weiß ich gar nicht was ich da genau machen soll.
Offenbar hast du angegeben, dass du deiner Mutter 150 Euro für Wasser und Strom zahlst und das JC will jetzt wohl wissen, wie ihr auf den Betrag gekommen seid.
Also z. B.:
Mama: "Ich muss 200 Euro im Monat für Strom zahlen und 100 Euro für Wasser, bitte zahle ab diesem Monat die Hälfte, sonst schmeiß ich dich raus."
Du: "OK, Mama."
150 Euro im Monat nur für Strom und Wasser sind eben schon eine Hausnummer, bei der das JC nachfragt.
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Heißt dies nun, dass Ende Dezember noch eine Überweisung vom Jobcenter auf meinem Konto (wie bisher) eingeht
Nein.
Nach meiner Recherche heißt dies, dass das Geld erst nach erbrachter Arbeitsleistung, also frühestens am Ende des laufenden und spätestens am 05. des Folgemonats überwiesen wird.
Das heißt im Normalfall, dass es - wie das Bürgergeld - am 1. des Folgemonats zur Verfügung stehen muss, was im Normalfall bedeutet, dass es zum letzten Arbeitstag des Monats auf dem Konto ist. Und EG 9 klingt, wie LiaMaria schon geschrieben hat, nach ÖD, so dass das Gehalt auch entsprechend pünktlich kommen sollte.
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Tja. Das kann man analog einer Steuerrückerstattung sehen. Da hat man ja auch unfreiwillig zuviel an eine Behörde gezahlt und trotzdem (oder gerade deswegen) ist es Einkommen.
Du kannst das Ganze natürlich mit Widerspruch prüfen lassen.
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aber warum mich nicht weiterlaufen lassen über das JC mit der Aufforderung Wohngeld zu beantragen.
Weil du erstmal das vorrangige Wohngeld beantragen musst. Wenn man dich einfach dazu auffordert und du nichts machst, zahlt man Bürgergeld, ohne es von der Wohngeldstelle wieder zu bekommen.
Aber es ist rechtens so mich wegen dem Monat mit dem Weihnachtsgeld als nicht Hilfebedürftig anzusehen und auf Wohngeld zu verweisen?
Was hat das mit dem einen Monat und Weihnachtsgeld zu tun? Ich habe dir doch vorgerechnet, dass du auch ohne Weihnachtsgeld nur etwa 100 Euro Anspruch hast und deshalb Wohngeld wahrscheinlich vorrangig ist.
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Sie kann umziehen, das Jobcenter übernimmt halt nur die bisherige bzw. angemessene Miete, keine Kaution, keine Umzugskosten.