Beiträge von Jochen01

    Kobold Ich stelle ja das Gesetz nicht in Frage. Und würde es genauso sehen, wie Tamar es versteht.

    Allerdings beantwortet es Tamar anders, als es im Text der Anweisung steht, denn dort steht ja schwarz auf weiß, dass für diejenigen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, der Freibetrag NICHT gelten würde.

    Somit steht es im Weisungstext anders, als es Tamar beantwortet hat (und auch ich beantwortet hätte).

    Um das zu klären, frage ich hier erneut nach und versuche es so klar wie möglich zu formulieren.

    da steht aber nicht, dass der Freibetrag für mich gilt, wenn es auch mich nicht zutrifft.

    Es steht dort im genannten Satz, dass für diejenigen, die keine Pflichtversicherung haben müssen, der Freibetrag NICHT gilt. Dabei müsste doch gerade für diejenigen der Freibetrag GELTEN.

    Wenn "von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Befreite der zusätzliche Freibetrag nicht gilt", hätte ich auch kein Anrecht auf diesen Freibetrag. Und das würde ja keinen Sinn machen - schließlich müsste ich ja gerade deshalb ein Anrecht darauf haben?


    (Logisch, dass ich wahrheitsgemäße Angaben machen muss, ich werde aber durch die altervorsorge iFv Aktien höchstwahrscheinlich argumentieren müssen)

    Tamar, so würde ich es mir auch erhoffen.

    Aber im Text steht ja:

    (5) Selbständige, die nach § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind , haben in der Regel eine Alterssicherung in einem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Umfang (berufsständische Versorgungseinrichtungen). Für von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Befreite gilt der zusätzliche Freibetrag daher nicht.

    Es steht exakt so im Text.

    In eigenen Worten: Wenn jemand von der Rentenversicherunspflicht befreit ist (also ich), hat man (also ich) KEINEN Freibetrag iHv 8000 Euro pro Jahr.

    Und das ist der Punkt, den ich nicht verstehe. Dadurch dass ich keine Rentenversicherungspflicht habe, müsste ich doch ein ANRECHT auf den Freibetrag haben - und nicht umgekehrt?

    Letztmalig die Aufforderung die Zitat-Funktion des Forums für

    fremde Inhalte zu nutzen

    Doch. Wenn neben der Befreiung durch die DRV kein weitere berufstätige Pflichtversicherung besteht. Bestimmte Berufe sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, müssen aber zu

    einer berufsständische Versorgung pflichtig einzahlen und sind dadurch abgesichert. Was

    damit gemeint ist, kannst du bei Berufsständische Versorgung - Wikipedia nachlesen.

    Mh, verstehe es leider nicht. Ich bin nicht in einer Berufsständischen Versorgung, weil ich künstlerisch tätiger Freiberufler bin (und nicht in der KSK. Diese ist nicht verpflichtend).

    Es besteht also KEINE Pflichtversicherung bei mir.

    Somit bin ich allein auf meine eigene, private Vorsorge angewiesen.

    15.000 Euro sind es per Gesetz. Die sind noch zusätzlich zu dem Freibetrag für Altersvorsorge.

    Das ist für mich aber absolut unschlüssig: da ich in keinerlei Pflichtrente einzahle, müsste der Freibetrag doch gerade und vor allem für mich gelten! Ich bin ja darauf angewiesen, mir privat eine anzusparen! Im Text liest sich das aber anders - und für mich eher sinnbefreit :( und verwirrend!

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    Hallo,

    ich bin seit 2005 selbstständig. Corona hat mich rausgebracht, seit März 2020 hänge ich leider in der Grundsicherung fest.

    Ich müsste nun nochmal weiterbewilligen lassen. Das JC bittet nun um "Anlage VM: Vermögen"

    Ich mache keine gesetzliche Altersvorsorge seit meiner Selbstständigkeit, bin also von der Rentenversicherung befreit.

    100 Euro monatl. in einen privaten Altersvorsorgevertrag der Krankenkasse.

    Und ich habe in der Zeit vor Corona als Altersvorsorge Aktien ihV 50.000 Euro gekauft.

    Während Corona musste ich das nicht angeben, da es unter 60.000 Euro lag (erleichterter Zugang).

    Aktien, das heißt: morgen kann es das doppelte, übermorgen die Hälfte wert sein. Deshalb ist die einzig sinnvollste Strategie hier: über 20-40 Jahre nichts verkaufen.

    Aktuell geht alles steil nach oben, sodass mein Depot 90.000 Euro wert ist (klingt erstmal viel, als einzige Altersvorsorge (!) aber nicht ausreichend, wenn man im Alter keine Grundsicherung will! Ein durchschnittl. Arbeitnehmer zahlt bis Renteneintritt ca. 400.000 Euro ein)

    Nun steht in Abschnitt 1.2.4:

    1.2.4 Weitere Altersvorsorge, insbesondere bei Befrei-ung von der Versicherungspflicht

    Bezeichnung für Altersvorsorge

    (Rz. 12.17)

    (1) Nach der Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II sind gegebenenfalls weitere Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Vermögensgegenstände müssen als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden

    Nun, da steht nirgends "Altersvorsorge" im Titel. Aber es ist die einzige Ersparnis, die ich habe (beim priv. Altersvorsorgevertrag sind es ja nur sehr sehr kleine Kleckerbeträge ), auf die ich in der Rente zurückgreifen können werde - und ich hoffe somit auch klar als ALTERSVORSORGE zu verstehen.

    A) Wie seht ihr das? Vermutlich werde ich hier mit einigen Diskussionen konfrontiert sein. (Rechtsberatung erwarte ich hier selbstverständlich nicht ;) ) Außerdem:

    (3) Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt (= Beitrag auf Grundlage des Durchschnittsentgelts aller gesetzlich Versicherten, siehe Anlage 1 im SGB VI) entspricht.

    Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist.

    Bei 17 Jahren Selbstständigkeit müssten somit ja 136.000 Euro iFv Altersvorsorge durchs Jobcenter unantastbar sein. WENN die Wertpapiere als Altersvorsorge anerkannt werden. In Punkt 6 werde ich darin bestärkt: "Grundsätzlich kann jeder in die Prüfung einzubeziehende Vermö-gensgegenstand der Altersvorsorge dienen, auch Werpapiere,...."

    Dennoch irritiert mich dann der folgende Punkt:

    (5) Selbständige, die nach § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben in der Regel eine Alterssicherung in einem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Umfang (berufsständische Versorgungseinrichtungen). Für von der gesetzli-chen Rentenversicherungspflicht Befreite gilt der zusätzliche Freibe-trag daher nicht. Gleiches gilt für rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Künstler nach KSVG über KSK).

    B) --> Wie jetzt. Also doch nicht 136.000 unantastbar??

    Hier bin ich sehr irritiert. Das würde für mich ja so garkein Sinn machen?

    Und dann gibt es ja noch das "Schonvermögen" iHv 10.000 Euro, das auch noch irgendwie mit reinspielt. Hier irritiert mich S.29 im PDF:

    Anlage 3: Vermögensfreistellung im SGB II Freibetrag 15.000,00 EUR

    C) warum denn plötzlich 15000 Euro? Dachte seit 2023 liegt das Schonvermögen bei 10.000?

    Freue mich, wenn hier jemand sachdienlich weiterhelfen kann! :)

    Thema bitte weiterführen

    Hallo,

    ich habe ein riesen Problem:

    Ich bekam soeben einen gelben Brief, Betreff "Abschl. Festsetzung des Leistungsanspruches": sie fordern 12 Monate Grundsicherungszahlung von mir zurück, da sie nun "feststellten, dass ein Anspruch nicht bestand". Tausende Euro soll ich nun bis Ende Februar zurücküberweisen.

    Die Begründung ist, dass ich von 3 geforderten abschließenden EKS nur 1 eingereicht habe.

    Warum? Nun,.... ich komme mit dem Papierkram, der mir tagtäglich ins Haus flattert, nicht mehr hinterher. Ständig irgend eine bescheuerte neue Mahnung, letzte Mahnung, Amtsgerichtsschreiben.... alles mit höchster Priorität, und dazwischen irgendwie Jobcenterschreiben. Ja, ich habe sie gelesen - und wollte EKS auch erstellen. Wenn dann aber die nächste Vollstreckungsankündigung im Briefkasten liegt und die nächste Mahnung und co, scheint dies erstmal wichtiger. Und dann geht das Jobcenter wieder vergessen, und so setzte es sich fort.

    Die Schuld daran kann ich an niemanden abschieben - der Grund liegt einzig und allein in der eigenen Überforderung in meiner Situation. Und dann diese Briefkastenangst. Manchmal gehe ich 1,5 Wochen nicht hin.

    Was mache ich jetzt? Wie gehe ich am Besten vor? Eigentlich läuft mein Bedarfszeitraum nun auch aus, ich bin aber noch weiterhin auf Grundsicherung/Bürgergeld angewiesen.

    Mein Plan: Widersprechen und schnellstmöglich die EKS nachreichen. Aber: reicht das wirklich aus?

    Hat jemand handfeste Tipps und Erfahrungen, was ich nun tun sollte? Muss ich juristisch etwas beachten, zB auf speziellen Sachverhalt hinweisen?

    DANKE!

    mir wurden bisher keinerlei Kosten gekürzt - insb. da das Jobcenter mein engagement erkennt.

    Aber - aber wann gilt die Karenzzeit für Miete und Schonvermögen? (und womöglich einfachere Beantragung?) Das dürfte doch auch für mich mit neuen Bürgergeld starten und 1 Jahr betragen. Dass ich durch den vereinfachten Zugang aufgrund von Corona bereits 2x 6Monate geschont blieb, sollte dabei ja keine Rolle spielen, da es sich bisher ja auf Corona bezog - nun aber das Bürgergeld an der Reihe ist?

    Hallo!

    Auch wenn scheinbar kaum noch Coronamaßnahmen existieren, leide ich beruflich noch massiv unter der Pandemie - und auch er milit. Krise.

    Deshalb war ich 2022 auf Grundsicherung angewiesen und bin es aktuell leider immernoch. Dank dem coronabedingten "vereinfachter Antrag" wurde mein Schonvermögen nicht angerechnet und volle Unterkunft bezahlt.

    Im Februar läuft meine ursprüngl. Grundsicherungsbewilligung aus. Arbeit habe ich leider noch nicht, könnte sich jedoch ca. im Herbst anbahnen.

    Beim Bürgergeld gilt ja eine Karenzzeit von 1 Jahr, in der die Wohnungskosten übernommen und Geldrücklagen einfacher anerkannt werden.

    Aber wie sieht das nun in meinem Fall aus?

    Wenn meine Bewilligung ausläuft, habe ich durchs neue Bürgergeld nochmal die Möglichkeit der Karenzzeit?

    Das würde sehr helfen im alltäglichen Kampf zurück in die Arbeitswelt...

    Danke schonmal für Eure Antworten.

    Hallo,

    wie kann man denn ein vorzeitiges Abmelden sinnvoll umsetzen? Das wollte ich vor Ablauf des Zeitraumes eigentlich sowieso machen. Laut Internet ist das auch einfach möglich, ohne angaben von Gründen.

    Laut ALG II Selbstständig - Kontoauszüge verlangt nach freiwilligem Verzicht jedoch müssen dennoch die Einnahmen nach diesem Zeitraum (bis zum Ablauf des URSPRÜNGLICH bewilligten Zeitraumes) mit einberechnet werden. Dabei ist mein Bedarf sobald ich Einkommen habe ja beendet, kann das Geld aber nicht rückwirkend sondern nur für künftige Leben nutzen.

    Hallo Grace, vielen Dank.

    Im ersten Link steht bei Punkt 6.2 ja nochmal "Ausschlaggebend für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist der

    durchschnittliche monatliche Gewinn im Bewilligungszeitraum (i. d. R. 6 Monate).

    (...)

    Ist Ihr Gewinn höher als prognostiziert, stand Ihnen weniger Alg II zu, und Sie müssen zuviel

    erhaltene Leistungen zurückzahlen."

    Wenn ich all meine Einnahmen und Ausgaben in das EKS eintrage (Freiberuf und Gewerbe), so komme ich definitiv auf einen negativen Wert im Tausenderbereich (trotz der höheren, neuen Einnahmen im Freiberuf und keiner Ausgaben im Freiberuf).

    Das ist genau mein Punkt: Aus meiner Sicht könnte das Jobcenter dann nichts zurückfordern. Das EKS ist im Minus.

    Laut Tamar (und dem Urteil) ist das aber wohl anders, weil "horizontale Verrechnung" nicht geht. Aber "horizontal" hin oder her: beides ins EKS und die Summe ist negativ.

    Das verstehe ich nicht :(

    Vielleicht kannst du etwas Licht ins Dunkel bringen?

    Grüße!

    Hallo Tamar, danke für den Link, sehr interessant! Aber dadurch ergeben sich für mich ein paar Fragen.

    Das mit der horizontalen Verrechnung verstehe ich grundsätzlich.

    Ich gehe davon aus, dass im Urteil genannte Gewerbe schon vor der Grundsicherung bestanden. Die erzielten Verluste sind leider nicht angegeben.


    Aber eine „horizontale Verrechnung“ trifft es ja bei mir eigentlich nicht wirklich?

    Zahlungsverkehr beider Unternehmungen läuft auch über das selbe Konto.

    Übertreibung zur Verdeutlichung: selbst wenn ich mit dem Freiberuf nun unverhofft 10.000 Euro verdienen WÜRDE, im Gewerbe jedoch 15.000 Euro Verlust habe (gezahlt von Krediten), so bleibt mir letztenendes von den 10.000 Euro doch trotzdem nichts übrig, mit dem ich meinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

    Unterm Strich fehlen noch immer 5000 Euro zum Mietezahlen.

    Außerdem ist es ja so bei mir so, dass ich das eine Gewerbe (das andere ist strenggenommen kein Gewerbe sondern Freiberuf) erst während des H4 Bezuges gestartet wurde als Versuch, bald wieder aus der Grundsicherung rauszukommen (weil im alten Job während Corona keinerlei positive Aussicht bestand).

    Ist meine Situation aus den beiden Punkten nicht eine etwas andere als im Urteill?

    (Zumal es im Urteil um eine Weiterbewilligung geht, die evtl. einer Neubeantragung gleichkommen könnte. Bei mir geht es ja nur um die Anrechnung innerhalb des Zeitraumes.

    Hallo!

    Ich bin Soloselbstständig und von den Coronaauswirkungen weiterhin stark betroffen.

    Daher bin ich in der Grundsicherung (mit vereinfachtem Zugang aufgrund von Corona). Bewilligt bis März 2023.

    Ich versuche aktuell (nach Absprache mit JC und aufgrund längerem Festhängen in Hartz-4) ein neues Gewerbe auf die Beine zu stellen, damit ich wieder einkommen generieren kann.

    Dafür habe ich Kredite Euro aufnehmen und Geld investieren müssen.

    Ohne die Investitionen hätte ich 0 Einnahmen, nun habe ich immerhin 2000 Euro Einnahmen. Diesen stehen aber viel höhere, notwendige Ausgaben entgegen (dies ist in der Startphase auch ok) - ich mache also monatlich Schulden.

    Nun wird’s spannend:

    Ich bekam erstaunlicherweise wieder eine Anfrage in meinem alten Gewerbe erhalten. Diese wäre einmalig und würde mir 4000 bringen.

    Dieses Projekt möchte ich unbedingt annehmen, ABER: besteht eventuell die Gefahr, dass das Jobcenter mir die Leistung um diese 4000 Euro kürzt?

    Das wäre ein ziemliches Problem. Denn die 4000 stehen mir ja nicht zum Lebensunterhalt zur verfügung, sondern sie reduzieren nur meine Schulden.

    Sehe ich es richtig, dass mir das Jobcenter nur die Beträge anrechnen kann, die am Ende des Bezugszeitraumes als positiver (!) Betrag übrig bleiben?


    Würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann, der sich mit dem Thema „für Selbstständige“ etwas auskennt.

    Viele Grüße

    Jo

    Hallo,

    Ich bin selbstständig und aufgrund von Corona einen Arbeitsausfall zu 100%.

    Laut Regierung ist vorgesehen, dass ich jetzt als Ausgleich Grundsicherung (also ALG II) beantrage, dies habe ich gemacht und erhalte es bereits seit März.

    Letzte Woche hat mein Arzt mich wegen einer Fraktur in der rechten Hand für 8 Wochen krankgeschrieben.

    Ich zahle teuer in meine private Krankenversicherung ein (meines Wissens wird die von ALG II auch nicht bezuschusst, auch wenn ich keinen Cent mehr verdiene) und habe daher auch zusätzlich Anspruch auf Krankentagegeld, wenn ich länger als 14 Tage krankgeschrieben bin. Der Krankentagegeldanspruch gilt also für 6 Wochen.

    Wie funktioniert das jetzt in Bezug auf die Grundsicherung?

    Aus meiner Sicht geht das das Jobcenter nichts an, weil ich in die Krankentagegeldversicherung ja freiwillig und teuer selbst einbezahlt habe, daher habe ich aus meiner Sicht trotzdem Anspruch auf beides.

    Weiß jemand wie das ist/funktioniert?

    Bitte nur wenn ihr es sicher wisst, es geht um Private Krankenversicherung, nicht um gesetzliche!

    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

    Danke schonmal

    Joachim

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