Beiträge von Karmaleon

    Hi Grace,

    Ich habe nicht vor sie auszugeben, bevor ich dazu eine eindeutige Stellungnahme von der Agentur für Arbeit zu meiner speziellen Frage habe, selbst wenn sie ebenso nur auf denselben Paragraphen ohne Einzelfallbetrachtung verweisen sollten.
    Dennoch Danke für den gutgemeinten Rat. :thumbup:

    Ich habe eure Bestätigung meiner Rechercheergebnisse bereits bei den ersten Antworten verstanden.

    Mir ging es einfach darum, über den Tellerrand dieser Regelung hinauszublicken. Denn schließlich gibt es noch weitere Gesetzbücher in Deutschland und mich interessiert einfach, was bei einem meiner Meinung nach vorliegenden Konflikt verschiedener Gesetze eigentlich passiert.

    Bei Unstimmigkeiten im System glaube ich, dass es vielleicht hilft das System mal zu betrachten und Veränderungen anzustoßen.
    Gerade das Zuflussprinzip beinhaltet Unstimmigkeiten, die mir bei meiner Recherche begegnet sind.

    Also nochmals besten Dank für die Hinweise :)

    Danke für eure Mühe, leider hilft mir das in diesem konkreten Fall nicht hundertprozentig weiter.
    Ich habe auf jeden Fall erst einmal die Rückzahlung gemeldet und Interesse bei der Agentur für Arbeit daran bekundet, ob und wie dieser Faktor des Grundfreibetrags zum Tragen kommt.
    Sollte hier Interesse bestehen, kann ich gerne ggf. eine weitergehende Erläuterung der Agentur hier teilen.

    Beste Grüße

    Hallo,

    die Steuerrückzahlung steht dir jetzt für die Bestreitung deines Lebensunterhalts zur Verfügung und wird auf die ALG II Leistungen angerechnet.

    Einen Sonderfall, weil man die vorherigen Jahre kein ALG II beantragt hat, gibt es nicht.

    Danke für deine Antwort.
    Und auch keinen Sonderfall, weil man unterhalb des Grundfreibetrags verdient hat? Das ist ja eher der entscheidende Punkt.
    Dieses Geld wird einem schließlich vom Staat gelassen, in diesem Fall aber nachteilig ausgelegt und quasi auf Umwegen doch abgezogen.
    Der Staat unterschreitet damit aktiv die Menge an Geld, die als Existenzmininum laut Gesetz zur Verfügung stehen soll.

    Hi Grace,

    vielen Dank für deine Antwort inklusive der Paragraphen. Leider geht sie nicht genau auf den mir wichtigsten Punkt meiner Ausführung ein, nämlich dass ich ja unterhalb des Grundfreibetrags verdient habe. Ich habe also mit so wenig Geld gewirtschaftet und trotzdem keine Zuschüsse beantragt. Und nun soll mir das auch noch zum Nachteil gereicht werden, wenn die entsprechenden Gesetzesauszüge dies pauschalisieren?
    Weißt du, ob in einem solchen Fall die Rückzahlung wirklich wie sonstige Steuerrückzahlungen geltend gemacht wird oder ob das ein Sonderfall sein kann?

    Liebes Forum,

    ich habe 2019 mit kurzfristigen Beschäftigungen bei Film und Fernsehen meinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Das erwirtschaftete Einkommen lag dabei unterhalb des Grundfreibetrags von 9.168 €, ab dem erst Steuern fällig werden. Von den zustehenden Gagen wurde jedoch von den Abrechnungsfirmen die Einkommensteuer sofort abgeführt. Diese Steuer ließ sich erst durch die Steuererklärung zurückholen, obwohl sie von vornherein noch gar nicht fällig gewesen wäre (s. Grundfreibetrag).

    Da Steuerrückerstattungen laut meiner Suche jedoch als Einkommen gezählt und beim ALG 2 angerechnet werden, wird mir nun zum Nachteil gereicht, dass ich letztes Jahr so wenig erwirtschaftet habe, dass ich unterhalb des Grundfreibetrags lag.

    Wie passt das zusammen?

    Wäre die Einkommensteuer aufgrund des Grundfreibetrags letztes Jahr gar nicht erst abgeführt worden, bis der Grundfreibetrag überschritten wäre, hätte dieses Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden oder wäre während des ALG2-Bezugszeitraums als Vermögen nutzbar gewesen.

    Die Schlussfolgerung ist ganz simpel gesagt: Weil ich letztes Jahr wenig hatte, bleibt mir jetzt noch weniger.

    Gibt es hierzu Informationen, Präzedenzfälle, Erfahrungen eurerseits oder ähnliches?

    Ich freue mich auf eure hilfreichen Antworten