Hallo,
auf dem bescheid für Juni den ich nach der Einreichung meiner Lohnabrechnung erhalten habe steht folgendes:
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01 .06.2020 bis
Q ~ 30.06.2020 weiterhin vorläufig in folgender Höhe bewilligt:
Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Anpassung der Einkommensanrechnung im Juni 2020.
Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen.
vorläufige Bewilligung:
Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruht auf§ 41 a Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch -
SGB II.
Bei der abschließenden Entscheidung, werden die bis dahin gezahlten vorläufigen Leistungen auf die zustehende
Leistung angerechnet. Soweit Im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen
erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen,
die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten (§ 41a Absatz 6 SGB II).
Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten
die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt(§ 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II).