Beiträge von sebastian_dus

    Hallo liebe Community,

    im Mai dieses Jahres habe ich im Rahmen meiner Bewerbungsbemühungen einen Antrag Kostenerstattung von adäquater Bekleidung (kaufmännisch) zu Vorstellungsgesprächen bei meinem zuständigen JC gestellt. Konkret ging/geht es um eine Krawatte sowie ein Paar Herrenschuhe, preislich absolut moderat angesiedelt.

    Auf diesen Antrag hin erfolgte trotz mehrmaliger Erinnerung keine Reaktion. Erst unter Zuhilfenahme einer auf Sozialrecht spezialisierten Anwaltskanzlei und Einleitung einer Untätigkeitsklage (>6Monate) erhielt ich nun eine Antwort des Jobcenters.

    Es wird darum gebeten, neben dem Nachweis des stattgefundenen Vorstellungsgesprächs, für welches ja die Ausstattung angeschaffen wurde, einzureichen. Hier stellt sich mir die Frage, ob das Vermittlungsbudget darüber hinaus auch verpflichtend vorsieht, weitere, im Zusammenhang mit der Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit entstandene Kosten dem Kunden zu erstatten, beispielsweise Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungen (online/postalisch), regelmäßiger Friseurbesuch. Und wenn ja, welche werden in der Ermessenslage einer höheren Zusagewahrscheinlichkeit unterworfen?

    Der nicht vorhandene Rechtsanspruch ist mir ersichtlich, allerdings irritiert mich ein Formular, welches als "Sonstige Kosten" tituliert ist (neben dem eigentlichen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit bzw. einer Ausbildung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III).

    Gibt es hierzu eine Orientierungshilfe im Gesetz, durch welche sich die fehlende Erschöpfung der Liste / Leistungen kompensieren ließe?

    Vielen Dank im Voraus, euch einen guten Rutsch und vor allem: bleibt gesund im neuen Jahr.
    Gruß
    Sebastian

    Hallo liebe Community,

    mich würde eure (fachlich-rechtliche) Einschätzung zu folgendem Sachverhalt interessieren:

    - in meinem Bewerbungsprozess erhlate ich aufgrund der uns bekannten Situation Einladungen zu mediengestützten Online-Vorstellungsgesprächen (via "Zoom"). Eins davon habe ich mittels Smartphone absolviert, was allerdings naturgemäß sehr defizitär erscheint.

    Leider habe ich einen 10 Jahre alten Rechner, welcher weder über Mic- noch Webcam verfügt.

    Lässt sich - am Bsp der Rechtsprechung über die Kostenübernahme für Tablets/PC für Kinder in einem ALG2-Haushalt - möglicherweise ein Rechtsanspruch auf die Übernahme, oder wenigestens auf eien Bezuschussung - der für meine Bemühungen notwendigen Endgeräte ableiten?

    Gibt es hierzu möglicherweise aktuelle Rechtsprechungen? Oder ist dies, wenn überhaupt, Ermessenssache des jeweiligen JC?

    Würde mich über ein paar hilfreiche Ratschläge/Tipps/Erfahrungswerte sehr freuen.

    Vielen Dank.