Hallo,
danke für die Info, aber ich glaube das gilt nur für Erstanträge.
Für Weiterbewilligung aber lt. Arbeitsagentur steht offiziell dies :
Zitat von Vorübergehende Prüfungserleichterung bei Weiterbewilligungsanträgen (§ 67 Absatz 5 SGB II)
(1) Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020
enden, werden die Leistungen auf Basis der Verhältnisse des bisherigen Bewilligungsabschnitts
weiter bewilligt. Hierfür ist abweichend von § 37 SGB II kein erneuter Antrag erforderlich. Der
zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Bei
allen Weiterbewilligungen nach Absatz 5 ist nach diesem Abschnitt zu verfahren.
Wie man sieht da steht auch hier wieder VOR dem 31.08.2020..Mein Bescheid endet aber AM 31.08.2020, also einen Tag später. Das verstehe ich eben nicht bei der Regelung/Formulierung,
Daher weiß ich nicht, was nun gilt und das war auch meine ursprüngliche Frage.
Grüße!
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