Guten Tag zusammen,
folgender Fall: X erhält nach Aufnahme einer Beschäftigung Einstiegsgeld.
Nach 4 Monaten kündigt die ZAV das AV, der Arbeitnehmer (X) klagt dagegen. Bei der Verhandlung ergibt sich, dass der AN im Recht ist, es wird ein Vergleich geschlossen.
X beginnt Mitte April ein neues AV in VZ (JC rechtzeitig informiert), verliert die Stelle jedoch nach drei Monaten. Fängt nahtlos ein eues AV in VZ an, das JC wird wieder rechtzeitig informiert.
Das JC lehnt eine weitere Bewilligung des ESG nun ab mit der Begründung, dass es an der zwischenzeitlichen Hilfebedürfigkeit fehle.
Ganz davon ab, dass für den Zeitraum von März bis Mitte April noch kein Leistungsbescheid vorliegt, frage ich mich, ob das im Sinne der Vorschrift ist.
Der X hat sich kontinuierlich um Beschäftigung gekümmert. Die AG stellen nach aktueller Auftragslage ein um die Leute mit dem nächsten Schwung wieder rauszusetzen. Ich empfinde das im Hinblick auf die Bezahlung dreifache Strafe für den einzelnen.
Hat jemand eine fachkundige Idee, gegen die negative Entscheidung zum ESG vorzugehen?