Beiträge von karsten.bier

    Ja, gilt es. Es kann nur für die Zukunft aufgehoben werden bei Veränderungen. Aber eine endgültige Festsetzung geht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II nur auf Antrag.

    Ich danke für die Antwort!

    Das Gehalt deckt meinen Lebensunterhalt ab bzw übersteigt den ALG II Satz. Kommt es bei deinem Punkt darauf an, ob die Gehälter als Durchschnittseinkommen dazu führen, dass der Anspruch entfällt oder genügt es, wenn das Gehalt über dem ALG II Satz liegt?

    Hoffe es ist verständlich formuliert.

    Antwort von Tamar beachten und die geltende

    Gesetzgebung zur Kenntnis nehmen: Ja, gilt es. Es kann nur für die

    Zukunft aufgehoben werden bei Veränderungen. Aber eine endgültige

    Festsetzung geht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II nur auf Antrag.

    Dann gehst du mit der Begründung in Widerspruch, dass man gar nicht endgültig hätte festsetzen dürfen, da du gar keinen Antrag gestellt hast.

    Gilt das mit der endgültigen Festsetzung auf Antrag Deiner Meinung nach unabhängig davon, welcher Änderunsgrund vorliegt? Also auch wenn innerhalb des Zeitraums eine ausreichend bezahlte Erwerbstätigkeit gefunden und dieser nachgegangen wird? Bin da total überfordert und habe beim Jobcenter bisher niemanden erreicht...

    Gruß Karsten

    Du hast doch unter den vereinfachten Bedingungen des § 67 SGB II ALG2 beantragt oder nicht? Danach erfolgt eine endgültige Festsetzung nur auf Antrag des Hilfeempfängers. Hast du überhaupt einen Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt?

    Danke für die zügige Antwort.

    Nachdem ich mitgeteilt habe, dass ich einen Job gefunden habe, bekam ich pünktlich zur ersten Gehaltsabrechnung die Aufforderung zur Mitwirkung. Dieser Aufforderung kam ich nach und kurz darauf wurde mit diesem Einkommen endgültig festgesetzt.

    Liebe Community,

    von Mai bis Oktober erhielt ich aufstockende Leistung vom Jobcenter, da mein ALG I Anspruch nicht ausreichte, um meinen Lebensunterhalt zu decken. Im Zuge dessen wurde ein vorläufiger Bescheid ausgestellt.

    Seit September bin ich erwerbstätig und habe das auch entsprechend mitgeteilt.

    Mein Gehalt für September (Ende September erhalten) und Oktober (werde ich Ende Oktober erhalten) wird laut endgültigem Bescheid über den gesamtem Bewilligungszeitraum im Mittel angerechnet - obwohl ich dieses Gehalt logischerweise während meiner Arbeitslosigkeit gar nicht zur Verfügung hatte.

    Aus dem endgültigen Bescheid resultiert ein mittlerer vierstelliger Betrag (fast der gesamte ALG II-Betrag), den ich an das Jobcenter zurückzahlen soll.

    Es ergibt für mich keinen SInn, dass mein Einkommen aus den zwei erwebstätigen Monaten für die gesamten sechs Monate verrechnet wird. Die Leistungen habe ich von Mai bis August tatsächlich benötigt, um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass ich die Zahlungen für September und Oktober zurückzahlen muss, erscheint mir logisch. Aber die Leistung der vorherigen Monate?

    Das ist in meinen Augen eine Bestrafung für diejenigen, die innerhalb des vorläufigen Bewilligungszeitraums Arbeit finden.

    Könnte hier ein Widerspruch zielführend sein?

    Viele Grüße

    Karsten