Ja, gilt es. Es kann nur für die Zukunft aufgehoben werden bei Veränderungen. Aber eine endgültige Festsetzung geht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II nur auf Antrag.
Ich danke für die Antwort!
Das Gehalt deckt meinen Lebensunterhalt ab bzw übersteigt den ALG II Satz. Kommt es bei deinem Punkt darauf an, ob die Gehälter als Durchschnittseinkommen dazu führen, dass der Anspruch entfällt oder genügt es, wenn das Gehalt über dem ALG II Satz liegt?
Hoffe es ist verständlich formuliert.
Antwort von Tamar beachten und die geltende
Gesetzgebung zur Kenntnis nehmen: Ja, gilt es. Es kann nur für die
Zukunft aufgehoben werden bei Veränderungen. Aber eine endgültige
Festsetzung geht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II nur auf Antrag.