Beiträge von SusanneM

    Ok, danke Kobold!

    Aber wenn die Informationen veraltet sind, sollte man die Betreiber*innen von Tacheles e.V. in Wuppertal darauf hinweisen, weil es ja doch eine sehr vertraueswürdige Quelle zu sein scheint.

    Das sage vor allem deshalb, wel ihr in diesem Forum ja regeläßig auf den Tacheles Rechtsprechungsticker hinweist - zuletzt am 14.  Juli 2024 durch. Daher ging ich bisher immer davon aus, dass Tacheles e.V. hier eine solide Quelle für Informationen zum den Themen Grundsicherungsrecht, SGB II und SGB XII sowie Sozialrecht ist...

    Lieben Gruß und schönes Wochenende :)

    Hallo zusammen,

    noch ein kurzer Nachtrag zum diesem Thema: ich habe auf der Seite energie-hilfe.org der Tacheles e.V. folgendes gefunden, was - so vermute ich - das Thema bezüglich der Fälligkeit und Zahlungsübernahme einer Nebenkostenabrechnung durch das Jobcenter ganz treffend erläutert. Ich zitiere:

    Zitat

    1.1.3 Übernahme von Heizkostennachforderungen und Brennstoffbeschaffungskosten

    Einmalige, die Heizkosten betreffende Nachforderungen am Ende eines Abrechnungszeitraums oder einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind im Fälligkeitsmonat als Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen und durch den Leistungsträger zu übernehmen.
    Der Zeitraum der Fälligkeit einer Forderung beginnt, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde (Zahlungsfrist), mit dem Zugang der Rechnung und endet mit dem Zugang der Mahnung. In diesem Zeitraum muss ein Leistungsanspruch bestehen.
    Um sicherzugehen, dass die Forderung zeitnah beglichen wird, empfehlen wir, die Abrechnung bzw. Rechnung unverzüglich und beweissicher beim Leistungsträger einzureichen.

    (...)

    Der Anspruch auf Übernahme der Kosten sollte rechtzeitig durch Vorlage der Abrechnung bzw. Energierechnung geltend gemacht und es sollte vorsorglich darauf hingewiesen werden, wann der Betrag fällig ist. Zudem ist zu klären, ob die Behörde einen Nachzahlungsbetrag direkt an den Vermieter oder Energieversorger leisten soll.

    Liebe(r) Kobold : kannst du dies so bestätigen? Wie ist deine Meinung?

    Danke & Lieben Gruß :)

    Danke Tamar,

    es tut mir Leid, dass ich so harnäckig war. Es war nur alles recht komplex. Ich hoffe, du bekommst keine grauen Haare.

    Danke dir nochmals; für mich ist das Thema geklärt, weil du es gut erklärt hast :) vor allem mit diesem Satz:

    Wenn du bei Fälligkeit noch hilfebedürftig warst, spielt es keine Rolle, dass du zum Zeitpunkt des Einreichens es nicht mehr bist.

    Lieben Gruß von Susanne :)

    Es ist daher durchaus möglich, die Abrechnung auch noch Monate später geltend zu machen.

    Danke Tamar, das verstehe ich. Aber der Inhalt deines Zitats oben kommt ja nur zur Anwendung wenn - korrigiere mich falls ich falsch liege - man zu diesem Zeitpunkt noch im Leistungsbezug ist. Wenn man dann nicht mehr Leistungen bezieht, gibt es auch keine (rückwirkende) Kostenübernahme, oder?

    Lieben Gruß :)

    Kurze Nachfrage: hierbei handelt es sich doch um die ersten Lesung, korrekt?

    Beschlüsse sind da ja noch nicht zu erwarten, bis es Gesetz müssen ja noch diverse Instanzen durchlaufen werden. Und die SPD und Grüne habe ja schon angekündigt nochmal über den Kabinetsbeschluss "diskutieren" zu wollen.

    Frage: Können ggf. auch vor Inkraftreten der neuen Gesetze (welche wahrscheinlich zum 01.01.2025 erfolgen) seitens der Jobcenter interne Weisungen erstellt werden, die einer "Neubehandlung" in Bezug auf die Karenzzeit beim Schonvermögen (also von 12 auf 6 Monate) bereits, z.B. Oktober 2024, vorgreifen? Wie ist hier die gängige Verfahrensweise?

    Danke für die juristische (Auf-)klärung :)

    OK, danke Tamar. Jetzt habe ich es begriffen :)

    Bleibt aber noch meine Fesstellung & Frage #12:

    heißt also im Klartext: das Jobcenter übernimmt auf Antrag die Kosten einer Nebenkostenabrechnung nur im Monat der Fälligkeit, welche gemäß §271 BGB sofort eintritt. Ein Antrag auf Kostenübernahme im Folgemonat ist ausgeschlossen?

    Über eine konkrete Antwort würde ich mich sehr freuen!

    Danke Tamar,

    Würde denn dann nach dem von dir genannten:

    § 22 Abs. 3 SGB II

    nicht eigentlich folgender Gesetztestext bei einem Nebenkosten-Guthaben Anwendung finden?

    "Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen."

    Danke :)

    Hallo zusammen,

    ich nochmal.

    Mal anders gefragt: wenn sich aus einer Nebenkostenabrechnung ein Guthaben statt einer Nachzahlung ergibt, wie ist die Fällkigkeit in solch einem Fall zu bewerten? Ich vermute mal, es gilt wie bei allem das Zuflussprinzip? Also es zählt der Monat in dem das Geld auf dem Konto eingeht. Wenn dieser Zeitpunkt dann jedoch nach dem Bewillingszeitraum erfolgt, wird das Guthaben nicht mehr auf die Leistung angerechnet, ist das korrekt?

    Ich versuche nur zu verstehen, wie das JC sowohl bei ZUfluss als auch bei ABfluss von Beträgen in Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung argiert. Denn ich bin mit all dem etwas überfordert. Und in den entsprechenden Weisungen zum SGB II bin ich bisher nicht fündig geworden ;(

    Liebe Grüße von Susanne :)

    Danke Kobold,

    zu deinem Beitrag bezüglich der Fälligkeit. Du schreibst:

    Damit nicht zu verwechseln ist die Fälligkeit, welche gemäß §271 BGB sofort eintritt.

    Jedoch steht ganz unten auf der Nebenkostenabrechnung meines Vermieters, vor dem Absatz mit den Verzugszinsen und Mahngebühren, folgendes:

    "(...) Nachzahlungen werden zwei Wochen nach Zugang der Nebenkostenabrechnung fällig.

    Frage: Schlussfolgere ich daraus richtigerweise, dass - falls mir die Nebenkostenabrechnung in jenem Monat vor meinem Bewilligungszeitraum zugeht - das Jobcenter die Kostenübernahme ablehnen kann, da eben die sofortige Fälligkeit außerhalb des Bewilligszeitraums erfolgt? Der Vermieter hat allen Mietern die 2 Wochen + 30 Tage für die Zahlung eingeräumt. Also ist doch im Grunde eine vollständige Zahlung der Nebenkosten innerhalb dieser insgesamt 6 Wochen legitim. Interpretiere ich dies korrekt?

    Ich bin nun etwas verwirrt... über eine abschließende Klärung würde ich mich sehr freuen.

    Euch allen im Voraus vielen lieben Dank :)

    Danke Tamar,

    ich vermute, dass dies ähnlich bei der Beantragung für das 1-monatige Bürgergeld gilt, wo es ja ebenfalls - wie ich gelesen habe - auf die Fälligkeit der Nebenkostenrechnung ankommt. Da muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Fälligkeitsmonat eingehen. Wer seine Heizkostennachzahlung beispielsweise im August erhalten hat, kann den Antrag noch bis November stellen. Ist das so korrekt?

    Liebe Grüße,

    Susanne :)

    Danke Tamar.

    Alles klar, nur zum Verständnis: würde dies theoretisch auch für eine Nebenkostenabrechnung 2023 gelten, die mir vor dem Bürgergeld-Bewilligungszeitraum zugegangen ist, wo die Fälligkeit (also in diesem Fall 2 Wochen + 30 Tage) jedoch in den Bewilligungszeitraum fällt?

    Lieben Dank nochmals :)

    Vielen Dank, Tamar.

    Eine kleine Nachfrage zu deiner Antwort bezüglich Zahlungsfälligkeit:

    Wenn du meinst, in welchem Monat die Nachzahlung als Bedarf berücksichtigt wird: das ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit.


    Auf dem Nebenkosten-Anschreiben meines Vermieters, welches ich ebenfalls dem Jobcenter zukommen lassen werde, steht folgendes:

    "(...) Nachzahlungen werden zwei Wochen nach Zugang der Nebenkostenabrechnung fällig. Sollten Sie innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit den Nachzahlungsbetrag nicht ausgleichen, geraten Sie in Verzug. Es werden Verzugssinzen und Mahngebühren fällig (...)"

    Frage: Wie interpretiert das Jobcenter hier die Fälligkeit bzw. wann würde das Jobcenter normalerweise leisten, damit ich nicht gezwungen bin, den Betrag zuvor aus meinem Regelsatz auszulegen?

    Lieben Dank!! :)

    Hallo zusammen,

    ich habe gestern, Montag, 29.07. von meinem Vermieter die Nebenkostenabrechnung (Betriebs- und Heizkostenabrechnung) für das vergangene Jahr - also 2023 - erhalten.

    Aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten beim Heizen - aber auch allen anderen Bereichen der Lebensführung - ist eine Nachzahlung von 196,80 € fällig. Ich bin aktuell im Bürgergeldbezug und würde zur Übernahme der Kosten der Nebenkostenabrechnung durch das Jobcenter gerne einen Antrag stellen. Laut Nebenkostenschreiben habe ich 30 Tage Zeit die Nebenkostenabrechnung zu begleichen.

    Meine Fragen:

    1. Ich war vergangenes Jahr (also der Zeitraum, auf den sich die Nebenkostenabrechnung bezieht) nicht im Bürgergeldbezug. Kann ich trotzdem den Antrag auf Kostenübernahme stellen? Wenn ja, was gilt es zu beachten mit Blick auf das Antragsdatum oder evtl. Fristen?

    2. Gilt bei der Bewertung einer Kostenübernahme der Nebenkosten das Datum des Nebenkosten-Schreibens, oder das Datum der Zahlungsfrist (also 30 Tage später, bis Ende Monat August)?

    3. Soll ich den Betrag zuvor von meinem Regelsatz auslegen, damit ich beim 30 Tage Zahlungsziel nicht in Verzug komme? Oder zahlt das Jobcenter den Nebenkosten-Betrag direkt an den Vermieter? Ich frage dies, weil ich nur ungern möchte, dass mein Vermieter über meinen Leistungsbezug Kenntniss erhält. Ich würde es also bevorzugen, den Betrag des Jobcenters direkt an den Vermieter zu überweisen.

    Ich freue mich auf eure Antwort! :)

    Herzliche Grüße,

    Susanne

    Dake Tamar.

    Aber schade, ich hatte eher eine seriöse Antwort statt Sarkasmus erwartet... ;( Es war ganz ernst gemeint, einfach mal zu erfahren wie Weisungen im JC so ablaufen. Denn ich als Antragstellerin - die im Übrigen nicht für immer im Leistungsbezug verbeiben, sondern sich auch schnell wieder aus der Hilfebdürftigkeit verabschieden möchte - brauche ja eine gewisse Planungssischerheit mit Hinblick auf meine Zukunft auf dem Arbeitsmarkt nach Leistungsbezug.

    Danke Tamar,

    sicherlich wird sich zeigen, was das Kabinett und insbesoondere Herr Heil am MIttwoch darüber zu sagen haben. Aber ich vermute doch mal, dass - wenn mir unter den aktuell geltenden Gesetzen und Bestimmungen (also Karenzzeit 12 Monate) Bürgergeld bewilligt wurde - ich mich auch darauf verlassen kann, dass dies nicht rückwirkend verändert wird? Ein gewisser Grad von Verlässlichkeit sollte doch gewährleistet sein. Wie ist deiner Erfahrung nach hier die gängige Praxis in Bezug auf neue Weisungen?

    Eure Susanne :)

    Hallo zusammen,

    ich beziehe mich auf die aktuelle Ankündigung der Bundesregierung zum Bundeshaushalt 2025 vom 5. Juli.

    Meine Situation: seit Mai diesen Jahres beziehe ich Bürgergeld, welches mir aufgrund meiner Hilfebedürftigkeit für 12 Monate gewährt wurde. Ich beziehe zum ersten mal im Leben Bürgergeld und habe aktuell ca. 23.000 € Sparguthaben auf einem Tagesgeldkonto. Dieses Sparguhaben musste ich bisher nicht antasten, da ich bei einem Schonvermögen bis zu 40.000 € insgesamt 12 Monate Karenzzeit habe, wie man mir im JC erklärte. Die Karenzzeit endet also Ende April nächsten Jahres. Von Mai nächsten Jahres an gelten nur noch 15.000 € als Schonvermögen.

    Wie verhält es sich nun mit den angekündigten Verschärfungen bei der Karenzzeit von 12 auf 6 Monate? Wann tritt diese Neuregelung in Kraft bzw. wann ist damit zu rechnen? Und bedeutet dies, dass ich von den 12 Monaten Karenzzeit wieder 6 werde abziehen müssen, und dann während des Bezugs an mein Tagesgeld-Sparguhaben ran müsste?

    Ich weiß es ist alles noch sehr frisch was die Änderungen angeht, aber über eine Einschätzung wann damit zu rechnen ist, wäre ich sehr dankbar, da ich kaum noch ruhig schlafen kann...

    Vielen Dank für eure Hilfe :)

    Eure Susanne

    Danke für die Rückmeldung, Tamar :)

    Was hat der Einkommenssteuerbescheid damit zu tun?

    Die Wohngeldstelle verlangt regelmäßig nach den 12 Monaten Wohngeldbezug die Vorlage des Einkommensteuerbescheids dieses Zeitraums (merke: ich bin selbständig, daher stark schwankende Einkünfte) um so die im Erstantrag gemachten vorraussichtlichen Angaben für das Wohngeld zu prüfen und ggf. rückwirkend anzupassen, d.h. es kommt zu einer Nachzahlung oder Rückzahlung.

    Was hat Wohngeld mit Betriebsausgaben zu tun?

    Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt auf Grundlage des Einkommens, als Freiberuflerin die von zuhause arbeitet dient meine Wohnung ebenfalls als Büro, somit ist es eine Betriebseinnahme, ergo: Gegenrechnung der Betriebsausgaben.

    Kannst du versuchen. Wenn das funktioniert, wäre es wahrscheinlich die beste Lösung.

    Was sind denn hier die Erfahrungswerte? Funktioniert das in der Regel oder versuchen es die wenigsten? Ich gehe ja immer von der Logik aus (bin halt Informatikerin ;)) und daher denke ich: aus Sicht des Jobcenters würde ich Bürgergeld-AntragstellerInnen im Wohngeldbezug dazu ermutigen, bei der Wohngeldstelle die Beendigung des Wohngeldbezugs zu erbitten, damit es eben nicht zu genannter Doppel-Leistung kommt. Das schont auch die Staatskasse.

    Danke Tamar,

    deine Antwort war recht knapp gehalten, daher nochmal zum Verständnis:

    A) Die Wohngeldstelle würde jenes Wohngeld zurückfordern, welches während des Bürgergeldbezugs ausgezahlt wurde? Und dies würde nach den 12 Monaten Wohngeldbezug geschehen, quasi nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Zeitraums?

    B) Das Jobcenter würde das Wohngeld als Einkommen anrechnen welches ich aber mit den entsprechenden Betriebsausgaben in der EKS wieder entsprechend gegenrechnen könnte, korrekt?

    Frage: Wäre es nicht möglich, die Wohngeldstelle einfach um vorzeitige Einstellung des Wohngeldbezugs zu bitten bzw. dies schriftlich anzumelden, sobald man Bürgergeld erhält, damit sich diese beiden Leistungen nicht überschneiden? Das wäre doch die logische Vorgehensweise.

    Lieben Dank im Voraus :)

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Überschneidung von Wohngeld und Bürgergeld.

    Kurz vorab: ich bin mir durchaus bewusst, dass ein zeitgleicher Bezug von Wohngeld + Bürgergeld nicht möglich ist. Beim Wohngeld handelt es sich ja um eine vorrangige Leistung. Und genau deswegen schildere ich hier meinen Fall:

    Ich bin selbständig tätig und befinde mich aktuell als Aufstockerin (6 Monate Januar - Juni 2024) im Bürgergeldbezug. Da ich meine Hilfebedürftigkeit so schnell wie möglich beenden möchte, um nicht mehr auf staatliche Leistungen angewiesen zu sein, habe ich bereits zusammen mit meiner Integrationsfachkraft im Jobcenter einen guten Plan erarbeitet; ich würde mich gerne nach den 6 Monaten, also ab Juli, aus dem Bürgergeldbezug verabschieden.

    Jedoch ist damit zu rechnen, dass ich zunächst recht wenig Einkommen erwirtschaften werde, und würde daher ab Juli 2024 Wohngeld beantragen (bewilligt in der Regel für 12 Monate, also Juli 2024 - Juni 2025). Sollte Wohngeld bewilligt werden, dürfte dies ausreichen, um zusammen mit meiner anvisierten Erwerbstätigkeit über die Runden zu kommen.

    Sollte ich jedoch in den ersten Monaten festellen, dass ich es leider finanziell nicht schaffe - und bereits vor Ablauf der 12 Monate Wohngeldbezug, wieder Bürgergeld für weitere 6 Monate beziehen mütte (z.B. ab Januar 2025), wie würde es dann mit dem Wohngeld gehandhabt werden? Könnte ich das Bügergeld erst beantragen bis der Wohngeldbezug beendet ist? Oder würde mir das Wohngeld vom Regelsatz des Bürgergeldes abgezogen werden? Oder würde die Zahlung des Wohngeldes gar einfach eingestellt?

    Kurzum: wie wird solche eine zeitliche "Überschneidung" von Wohngeld und Bürgergeld in der Praxis gehandhabt und auf was gilt es zu achten?

    Ganz Lieben Dank!

    Eure Susanne :)

    Danke, die Weisung war sehr hilfreich :)

    Wenn ich alles richtig verstanden habe gilt also bei Selbständigen Erwerbstätigen Fachliche Weisungen § 7b SGB II - Erreichbarkeit

    Daraus ergibt sich meine praxisnahe Schlussfolgerung, dass ich folgende drei Schritte unternehmen sollte, sobald eine berufliche Reise ansteht, damit alle Voraussetzungen erfüllt sind, um Leistungskürzungen zu verhindern:

    1. Vor Antritt (idealerweise weit im voraus der beruflichen Reise, aber bei kurzfristigen Aufträgen auch im Nachhinein möglich) meinen Hauptbetreuer schritflich per Email bzw. über die Kontaktfuntkion in der Jobcenter App davon in Kenntnis zu setzen

    a) wohin

    b) von wann bis wann

    c) aus welchem Grund ich die Reise antreten muss.


    2. Eine Rückmeldung/Bestätigung meines Hauptbetreuers nicht zwingend abzuwarten zu müssen.

    3. Meine Kontaktdaten, also Handynummer und Email, stets ´anzugeben, unter denen ich während der beruflichen Reise erreichbar sein werde.


    Sehe ich das richtig?

    Herzlichen Dank im Voraus :)

    Für Zitate bitte die Zitat-Funktion korrekt nutzen, gelöscht

    Anhäufung von Zitaten für Beantwortung überflüssig

    Guten Morgen zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Ortabwesenheit beim Bürgergeld.

    Mir ist bewusst, dass bei Urlaub bzw. Privatreisen eine Genehmigung des Jobenters einzuholen ist, welche längstens für 21 Tage im Kalendarjahr gewährt werden "kann".

    Ich bin selbstständig und stocke aktuell mit Bürgergeld auf. Zwecks Kundenaquise - mit dem übergeordneten Ziel mich möglichst bald wieder aus der Hilfebedürftigkeit zu verabschieden - muss ich in meiner Branche diverse Male im Jahr kurze geschäftliche Reisen innerhalb Deutschlands (und ggf. im Ausland) machen. Doch mit diesen Geschäftsreisen, zusammen mit ein paar Tagen Urlaub, käme ich in 2024 weit über die 21 Tage.

    Daher die Frage: werden Ortsabwesenheit für Urlaub/Privat und Ortsabwesenheit für berufliche Zwecke verschieden bewertet/gehandhabt/genehmigt? Wende ich mich bei geschäftlichen Reisen ggf. direkt an meinen Hauptbetreuer. Also sobald eine Dienstreise ansteht, setzte ich ihn/sie davon per Email oder telefonisch in Kenntnis?

    Ich freue mich auf eure Rückmeldung zu diesem Prozeder aus eurer Praxiserfahrung :)

    Hallo zusammen,

    kurzer Nachtrag zu diesem Weiterbildungs-Programm.

    Leider wurde mir soeben von einer der zuständigen Anlaufstellen mitgeteilt, dass die Inanspruchnanahme des SF Plus-Programms "KOMPASS - Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige" während des Bürgergeldbezuges nicht möglich ist. Das ist schade, da ja gerade diese Maßnahme erfolgversprechend ist, um sich durch intensive Weiterbildung aus der Hilfebedürftigkeit möglichst dauerhagft zu verabschieden... ;(

    Hallo zusammen,

    ich habe eine etwas komplexere Frage, und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.

    Ich bin als Freiberuflerin Solo-Selbständig und werde leider - aufgrund einer zunehmend schwierigen Auftragslage - ab Januar 2024 Bürgergeld beziehen müssen. Dies wird zunächst für 6 Monate gewährt, nach Vorlage einer EKS.

    Ich habe nun gelesen, dass es seit 2023 ein neues Förderprogramm für Weiterbildungsmaßnahmen speziell für Solo-Selbständige gibt, das nennt sich ESF Plus-Programm "KOMPASS - Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige". Hier werden bis zu 4.500 € an Weiterbildungskosten übernommen. Ich hätte großes Interesse daran teilzunehmen, da ich durch eine Weiterbildung meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern möchte. Aber es sollte eine sinnvolle und zielgerichtet Maßnahme sein, einen EDV, Steuer oder BWL-Kurs o.ä. brauche ich nicht. Ich hätte auch schon Ideen welche Weiterbildung mich besonders voranbringen würde, denn mein Ziel ist es natürlich, mich so schnell wie möglich wieder aus dem Bürgergeldbezug zu verabschieden. Hier weitere Infos:

    Innovatives ESF Plus-Programm für Solo-Selbstständige startet unter Beteiligung von

    Bundesminister Hubertus Heil

    Meine Frage ist ganz einfach: kann ich diese Maßnahme auch im Rahmen meines Bürgergeld-Bezugs wahrnehmen bzw. kann das Jobcenter mir bei der Beantragung. Also arbeiten die Jobcenter mit diesem Programm zusammen? Oder darf ich nicht im Leistungsbezug sein?

    Vielen Dank für Eure Hilfe :)