Beiträge von SusanneM

    Danke,

    Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

    Dabei handelt es sich ja um den Gesetzestext, den ich ehrlich gesagt als Nicht-Juristin nicht so ganz durcb blicke. Daher hatte ich ja meine zwei Fragen ausformuliert und würde mich sehr über eine praxisorientierte Antwort freuen.

    Herzlichen Dank :)

    Danke dir, Tamar!

    Nur kurz zum Verständnis zwei klitzekleine Nachfragen ;)

    1. Das heißt also im Klartext, wenn ich z.B. in Bezug auf die Wohnungsgröße vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 im Leistungsbezug bin wären somit die ersten 6 Monate Karenzzeit verbraucht. Wenn ich danach - sagen wir - ab 01.12.2024 bis 31.05.2025 wieder 6 Monate beziehe wären dann insgesamt 12 Monate Karenzzeit verbraucht? Sollte ich dann weiter hilfebedürftig sein, würde ab am 01.06.2025 der reguläre Leistungsbezug greifen, d.h. ggf. Umzug der Wohnung und Vermögen aufbrauchen bis die 15.000 € Freibetrag erreicht sind (bin alleinstehend, keine Kinder, single)

    2. Ab wann - nach erstmaliger Inanspruchnahme einer Karenzzeit - würde eine erneute Karenzzeit fühestens möglich sein?

    Herzlichen Dank im Voraus :)

    Eure Susanne

    Danke dir, Tamar!

    Und wie sieht es mit der Karenszeit von 12 Monaten aus?

    Wenn ich also beispielsweise nach 6 Monaten aus dem Leistungsbezug wieder aussteigen kann weil ich ggf. einen Auftrag an Land ziehen konnte und somit nicht mehr hillfebedürftig bin; dann aber - sagen wir einige Monate später - leider feststellen muss, dass es wieder Schwierigkeiten gibt: kann ich dann einen erneuten Antrag stellen und für die ersten 6 Monaten gilt die restliche Karenszeit (also die letzten 6 Monate)?

    Ich freue mich auf eure Rückmeldung und bedanke mich Voraus :)

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Eine kurze Nachfrage zur Bewilligungsdauer:

    Ich erinnere mich, dass die Leistungen in der Vergangenheit bei Selbständigen zunächst vorläufig für 6 Monate bewilligt wurden. Dies beruhte auf der Vorlage einer vorläufigen EKS bei Beantragung sowie abschließender EKS nach den ersten 6 Monaten.

    Um nach 6 Monaten den Anspruch um ein weiteres halbes Jahr zu erlangen, musste ich dann eine erneute vorläufige EKS einreichen. Gilt diese Verfahrensweise auch weiterhin für das Bürgergeld?

    Besten Dank! :)

    Vielen Danke für eure Hilfe! :)

    Eine kurze Nachfrage dazu, aus administrativer Sicht: Ich hatte ja bereits in 2022 Kontakt zum Jobcenter und dort wurde mir eine BG-Nummer erteilt. Soll ich bei der Neubeantragung ab 2024 meine alte BG-Nummer im Antrag vermerken? Oder wird mir eine gänzlich neue Nummer zugewiesen? An der Zusammensetzung meiner Bedarfsgemeinschaft hat sich seitdem nichts geändert.

    Ich frage dies, weil ja durch Angabe meiner bereits vorhandenen BG-Nummer sämtliche Infos über meine Bedarfsgemeiunschaft dem Jobcenter bereits vorliegen und administrativ erleichtert würden?

    Beste Grüße!

    Hallo zusammen,

    ich habe eine komplexe Frage zum Thema Bürgergeld & Wohngeld sowie zur Bewilligung bzw. den Auschluss der jeweiligen Leistungen.

    Kurz zu meiner Situation: ich bin als Freiberuflerin selbständig tätig und habe während der Corona-Pandemie, zuletzt bis Oktober 2022, Grundsicherung (aufgrund der Pandemie mit erleichterten Antragsbedingungen) erhalten. Aufrgund der Pandemie hatte ich keine Einnahmen. Seitdem ich nun aus dem Bezug rausgekommen bin, also ab November 2022, bestand kein Bezug von Sozialleistungen mehr. Im ersten Halbjahr 2023 konnte ich mich wieder beruflich etablieren und hatte auch einige Aufträge.

    Doch seit Juli 2023 sind die Aufträge wieder stark zurückgegangen und ich hangele mich nur noch so durch, lebe nun von meinem Ersparten. Mein Vermögen beträgt aktuell ca. 25.000 €. Ich bin ledig, lebe allein. Ich versuche aktuell alles (Bewerbungen, Kundenaquise, etc.) aber es könnte durchaus sein - sollte sich die Situation nicht bessern - dass ich ab Januar 2024 Bürgergeld beziehen muss. Da dies mein erstes mal Bezug von Bürgergeld wäre, würde zunächst die Karenszeit von max. 12 Monaten gelten.

    Wichtig: seit Januar 2023 beziehe ich Wohngeld, nämlich 185 € mtl. bis Ende 2023, was mir aktuell bei der Zahlung der Miete/Heizkosten etwas hilft, aber natürlich auf Dauer nicht zum Leben reicht.

    Daher meine Fragen zum Bürgergeldbezug und Antrag: Ich habe auf der Website der Bundesagentur für Arbeit gelesen, dass man ab dem 1. Juli 2023 verpflichtet ist, einen Wohngeldantrag zu stellen. Mein Wohngeldantrag läuft Ende 2023 aus. Sollte ich ihn vorsichtshalber für die Zeit ab Januar 2024 verlängern? Und könnte ich dann ab Januar 2024 parallel Bürgergeld beantragen? Ich weiß, dass ein gleichzeitiger Bezug beider Leistungen ausgeschlossen ist. Aber wie müsste ich dann verfahren wenn ich eigentlich eher auf das Bürgergeld angewiesen bin? Werden die Leistungen miteinander verrechnet?

    Lieben Dank für Eure Hilfe bei dieser komplexen Frage :)

    Susanne

    Hallo zusammen,

    ich beziehe seit Mai diesen Jahres ALG II (Bewilligungszeitraum: 6 Monate vorläufig, Mai bis Oktober 2022) und würde gerne im August für 10 Tage meine Eltern besuchen. Daher würde ich recht bald einen Antrag stellen. Ich habe gelesen, dass pro Kalendarjahr 21 Tage Urlaub gewährt werden können.

    Meine Fragen dazu:

    1. Da ich als Selbeständig tätige "Aufstockerin" die Leistungen vorläufig für 6 Monate erhalte, habe ich dann trotzdem Anspruch auf die 21 Tage pro Kalendarjahr oder nur die Hälfte?

    2. An wen richte ich den Antrag bzw. gibt es ein Formular oder ist dies formlos per Email bzw. Jobcenter Digital möglich?

    3. Muss ich Auskunft darüber geben wo ich finfahre?

    4. Wann ist der beste Zeitpunkt vor Abreise den Antrag zu stellen?

    5. Muss ich mich nach meiner Rückkehr zurückmelden?

    Besten Dank! Ich freue mich auf eure Rückmeldungen.

    Lieben Gruß :)

    Danke dir Tamar! :)

    Ich hätte dazu noch ein paar kleine Nachfragen. Denn ich werde für meinen Umzug in den neuen Bezirk die Umzugskosten und die Kaution aus meinen Ersparnissen bestreiten können, ich benötige hier also keine Unterstützung vom Jobcenter. Der Umzug findet am 31.01.2022 statt und ich werde ihn eigenständig organisieren. Ich würde also gerne meinem aktuellen Jobcenter ganz einfach mitteilen, dass ich am 31.01.2022 in den neuen Bezirk umziehe.

    1. Falle ich dann zum 31.01.2022 automatisch aus dem Leistungsbezug (nach 4 Monaten, bewilligt waren vorläufig 6 Monate) und erhalte ich darüber einen schriftliche Mitteilung?

    2. Erhalte ich zwecks abschließender Festsetzung der 4 Monate eine schriftliche Aufforderung zur Einreichung einer EKS oder muss ich dies unaufgefordert tun, und falls ja, bis wann wäre die EKS einzureichen (Deadline)?

    3. Muss ich in der Veränderungsmitteilung an mein aktuelles JC eine KDU inkl. Mietvertrag für meine Kosten der neuen Wohnung zwingend einreichen? Denn aktuell beabsichtige ich nicht am neuen Wohnort (ab 01.02.2022) beim neuen JC Grundsicherung zu beantragen, weil ich im Februar höchstwahrscheinlich einen bezahlten Auftrag habe, und nicht mehr auf Unterstützung angewiesen bin.

    Vielen Dank im Voraus!! :)

    Vielen Dank Tamar!

    Das war sehr hilfreich :)

    Ich hätte dazu noch ein paar kurze Nachfragen, weil es doch alles recht komplex ist:

    1. Wenn du sicher bist, dass die neue Wohnung angemessen ist, brauchst du keine Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II.

    Nachfrage dazu: da ich im Monat Januar 15 Tage im alten Bezirk und 15 Tage im neuen Bezirk wohnen werde (mit leicht veränderten Mietkosten, die ich per Mietvertrag nachweisen kann) wäre dann mein aktuelles JC zuständig für alle Zahlung bis 31.01., obwohl ich schon im neuen Bezirk wohne?

    2. Ja, richtig.

    Nachfrage dazu: die Einreichung der EKS nach 4 Monaten (aufgrund von Umzug in einen neuen Bezirk) und die dann abschließende Festsetzung würde also durch mein aktuelles JC erfolgen, ist das korrekt?

    3. Das neue JC wird dich wahrscheinlich so behandeln wie jeden Neuantragsteller und für 6 Monate bewilligen wollen. Damit musst du auch eine EKS für 6 Monate machen.

    Nachfrage dazu: Alles klar. Ich versuche aktuell an neuen Aufträge kommen, mit einem potentiellen Angebot im Februar (daher auch der Umzug an einen neuen Standort). Sollte dies nicht fruchten, und ich erkenne, dass ich wieder Unterstützung benötige, könnte ich dann auch erst ab März oder April wieder einen Antrag beim JC im neuen Bezirk stellen und würden dann hier die Kosten der neuen Wohnung zum Maßstab genommen werden?

    Vielen Dank und einen schönen Abend noch 8)

    Hallo zusammen und ein Frohes Neues Jahr!

    Ich habe eine Frage zum Thema Umzug und dem Prozedere.

    Ich hatte das große Glück eine neue Wohnung in xxxx zu finden, die ich nun zum 15. Januar beziehen kann. Es handelt sich um eine 1-Zimmer Wohnung von 39qm, die zudem preislich im Rahmen liegt. Ich bin nach wie vor die einzige Person in meiner Bedarfgemeinschaft, selbständig tätig und beziehe Grundsicherung auf Basis der aktuellen Corona-Regelungen, da meine Aufträge eingebrochen sind (6-monatige vorläufige Bewilligung).

    Hier meine Fragen:

    1. Die neue Wohnung befindet sich in einem anderen xxxx Bezirk. Wie ich erfahren habe, muss ich vor dem Umzug eine Genehmigung meines aktuellen Jobcenters einholen, da sonst die Kosten der neuen Wohnung (obwohl angemessen) ggf. nicht übernommen werden. Ist dies korrekt? Oder anders gefragt, welche Vor- bzw. Nachteile hat man, wenn man es zeitlich nicht schafft dem Jobcenter vor Umzug Bescheid über den Umzug und die neue Wohnung zu geben?

    2. Mein aktueller 6-monatiger (vorläufiger) Bewilligungszeitraum läuft noch bis 31. März. Da ich jedoch schon vor Ende dieses Bewilligungszeitraumes in den Bezirk eines neuen Jobcenters umziehe, habe ich gehört, dass - aufgrund des Umzugs im Monat Januar 2022 - mein aktueller Bewilligungszeitraum zum 31. Januar beendet wird. Dieser wird auch nicht verlängert, obwohl ja eigentlich noch zwei Monate ausstehen. Mein Bezug würde also frühzeitig beendet werden und ich müsste die EKS und entprechenden Nachweise im Nachgang für 4 Monate einreichen. Ist dies richtig?

    3. Um ab 01. Februar weiter Leistungen beziehen zu können, müsste ich einen ganz neuen Antrag beim Jobcenter meines neuen Bezirks stellen und gelten ab dann wieder die vorläufigen 6 Monate? Oder wird beim Jobcenter im neuen Bezirk einfach der schon bestehende Bewilligungszeitraum "übernommen" und bis 31. März fortgesetzt?

    Es ist doch alles recht komplex, und daher freue ich mich über Hilfe!

    Vielen lieben Dank :)

    Titel-Korrektur! Beitrag in dieses Thema verschoben, da alle Informationen

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    Danke Tamar,

    nur um sicherzugehen, noch eine Nachfrage. Denn ich habe heute folgendes auf der Website des Jobcenters Berlin-Mitte gelesen: "Bei der endgültigen Festsetzung soll für Zeiträume, die nach dem 31.03.2021 enden, das Einkommen nicht mehr im Durchschnitt angerechnet werden."

    Das heißt doch, dass die abschließende Festsetzung der Leistungen wieder auf den jeweiligen Zufluss von Einkommen (für alle Anträge bis 31.12.2021) in den einzelnen Monaten abgestellt wird, also kein monatliches Durchschnittseinkommen mehr gebildet wird. Verstehe ich das richtig?

    Besten Dank :)

    Hallo zusammen,

    ich habe eine ganz grundsätzliche Frage zum Prozedere dewr Grundsicherung im Bereich der Selbständigen.

    Ich bin selbständig im Kulturbereich tätig. Leider musste ich, wie so viele in meiner Branche, Pandemie-bedingt die Grundsicherung beantragen. Diese wurde mir vorläufig für 6 Monate gewährt wurde (September bis Februar), vorbehaltlich einer abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS), welche ich nach Abschluss der 6 Monate inkl. Nachweise vorzulegen habe.

    Nun ist es aber gut möglich, dass sich glücklicherweise ein gut bezahlter Auftrag anbahnt, und zwar mit Arbeitsbeginn im Dezember, so dass im Januar die entsprechende Vergütung auf meinem Konto fließen würde. Ich würde also ab Monat Januat wieder auf eigenen Beinen stehen können. Ist es daher möglich bereits vor dem Monat des Zuflusses (also in meinem Fall bis 31.12.2021) den Leistungsbezug dem Jobcenter gegenüber abzumelden, so dass ich ab Januar wieder mein eigenes Geld verdienen könnte, ohne dass die 4 Monate zuvor (September bis Dezember) hier anzurechnen wären? Oder ist es zwingend notwendig, dass ich den Bewillgungszeitraum von 6 Monaten ganz ausreize und dann nach Ende des 6 Monate das Einkommen im Januar voll angerechnet würde?

    Über eine klärende Antwort würde ich mich sehr freuen. Herzlichen Dank :)


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    Vielen Dank, Tamar! Das macht alles Sinn :)

    Noch eine kurze Rückfrage dazu: Falls ich aufgrund meiner (hoffentlich positiven) beruflichen Entwicklung, keinen direkten Weiterbewilligungsantrag stellen muss, sondern zwischen dem ersten und dem erneuten Bewilligungszeitraum ggf. eine mehrmonate Lücke entsteht (weil ich in der Zwischenzeit einen Auftrag hatte), handelt es sich dann bei einem erneuten Antrag um einen Weiterbewilligungsantrag oder um einen komplett neuen Antrag?

    Dies gelte für den Fall, dass ich nach dem ersten Bewilligungszeitraum keine endgültige Festsetzung beantrage. Oder spielt das keine Rolle?

    Tausend Dank im Voraus!!

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage bezüglich der abschließenden Festsetzung eines vorläufigen Bescheides.

    Meine Situation: Seit 01. März 2021 beziehe ich Grundsicherung (6 Monate), da mir aufgrund meiner selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit in der Kulturbranche leider sämliche Aufträge weggebrochen sind. So, wie ich es verstanden habe, wird in meinem Fall nach Ablauf meines Bewilligungszeitraums zum 31. August 2021 eine abschließende Festsetzung nicht durchgeführt. In einer aktuellen BA-Weisung vom 26.03.2021 heißt es dazu bei Kapitel 1.3 (3):

    für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben:

    • eine abschließende Entscheidung erfolgt nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person

    Ich muss also nichts unternehmen und die Zahlung wird nach Ablauf der 6 Monate einfach eingestellt? Heißt, ich muss also keine EKS und Unterlagen einreichen? Ist das die korrekte Lesart?

    Was ist aber nun, wenn sich meine wirtschaftliche Situation über die 6 Monate hinaus nicht verbessert und ich leider einen Weiterbewilligungsantrag stellen muss? Denn in derselben BA-Weisung vom 26.03.2021 heißt es dazu bei Kapitel 1.3 (3) eine Änderung, die lautet:

    Vorläufige Entscheidung (§ 67 Absatz 4 SGB II): Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 01.04.2021 beginnen, erfolgt eine abschließende Entscheidung gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 41a Absatz 4 SGB II nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes von Amts wegen.

    Ich deute es so, dass entweder von Amts wegen für alle neuen Bewilligungszeiträume (ob nun Erstantrag oder Weiterbewilligung) eine EKS eingereicht werden muss? Und gilt dann die EKS für den Zeitraum (in meinem Fall) ab 01. September 2021 oder für die gesamten Zeitraum, also auch für die ersten 6 Monate die bei mir ab 01. März 2021 begannen?

    Also ich werde nicht schlau aus diesen ganzen Paragraphen udn würde mich sehr freuen, wenn ihr mir den Sachverhalt erläutern könntet und wie hier das Prozedere mit den Jobcentern abläuft.

    Vielen Herzlichen Dank :)

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    Titel Korrektur

    Danke Tamar,

    eine kurze Nachfrage dazu:

    Für meinen letzten Bewilligungszeiraum (Juni-November 2020) wurde ja nun der Feststzungsbescheid ausgestellt und damit ist es abgeschlossen. Falls sich meine berufliche Situation aufgrund der Pandemie jedoch im Laufe des März verschlechtern sollte, und ich erneut Grundsicherung in Anspruch nehmen müsste, sollte ich dann einen Weiterbewilligungsantrag ausfüllen? Oder muss ein komplett neuer Antrag gestellt werden, mit entsprechender Vermögensprüfung mittels Anlage VM (wie schon zu Beginn des ersten Bewilligungszeitraums angefordert und von mir durch Kontoauszüge belegt)?

    Besten Dank und eine schöne Woche! :)

    Danke Tamar,

    eine kurze Nachfrage dazu. Du hast geschrieben:

    3. Die EKS ist nach meinem Verständnis unabhängig von der endgültigen Festsetzung notwendig, um für den nächsten Bewilligungsabschnitt eine Einkommensprognose zu treffen.

    Meine Frage diesbezüglich: Da also für den Weiterbewilligungsantrag eine EKS eingereicht werden muss, würde dann nach Ende des weiterbewilligten Leistungszeitraums (normalerweise weitere 6 Monate) ein endgültiger Festsetzungbescheid ebenfalls nur auf Antrag des Leistungsempfängers erstellt werden?

    Danke :)

    Danke Tamar,

    das Thema ist recht komplex, daher bitte nur zum Verständnis drei kurze Nachfragen:

    1. Verstehe ich das richtig, dass ohne meinen Antrag auf endültige Festsetzung garkein Bescheid erstellt worden wäre, und folglich auch nicht rückwirkend überprüft worden wäre, wieviel tatsächliches Einkommen mir während des vorläufigen 6-monatigen Bewilligungszeitraums zugeflossen ist?

    2. Wenn man den Antrag auf endgültige Festsetzung nur selbst stellen kann, ziehen Leistungsempfänger und/oder das Jobcenter daraus einen ersichtlichen Nutzen? Oder anders gefragt: wo liegt der Vorteil, wenn man einen endgültige Festsetzungsbescheid erhält?

    3. Zwei Monate vor Ablauf meines Bewilligungszeitraums erhielt ich vom Jobcenter per Post einen Weiterbewilligungsantrag, den ich - wenn weiterhin Leistungsbedarf bestehe - ausfüllen und zurüsckschicken sollte. Dem Weiterbewilligungsantrag beigefügt war der Vordruck für eine EKS, die ich ebenfalls einreichen sollte. Daher ging ich davon aus, dass eine EKS notwendig ist?

    Ich bedanke mich im Voraus :)

    Hallo,

    zunächst, vielen Dank für die wertvolle Hilfen in diesem Forum, ich weiß das sehr zu schätzen :)

    ich beziehe mich auf meine vorherige Fragen in diesem Thread aus dem November 2020 bezüglich der Anlage EKS. Ich bin selbständig tätig und aufgrund der Pandemie musste ich im letzten Jahr Grundsicherung beantragen. Diese wurde mir für 6 Monate bewilligt (01. Juni bis 30. November 2020). Danach hatte ich wieder einen Auftrag und musste die Grundsicherung nicht verlängern.

    Ich hatte während des Bewilligungszeitraums unverhofft einige kleinere Einnahmen, die ich dann nach Ablauf des Bewilligungszeitraums - transparent und vollständig - in einer EKS auflistete und zusammen mit den Belegen an das Jobcenter schickte, zwecks abschließender/endgültiger Festsetzung.

    Laut unserer Konversation in diesem Thread hatte ich den Eindruck erhalten, dass eine EKS zur endgültigen Festsetzung zwingend notwendig sei. Jedoch erhielt ich kurz nach meiner Einreichung der EKS ein Schreiben des Jobcenters, in dem zunächst folgendes stand:

    "Ihnen sind vorläufige Leistungen für den genannten Zeitraum gem. Artikel 1 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz Paket) in Verbindung mit § 67 SGB II bewilligt worden."

    Das machte Sinn. Aber gleich dahinter stand dann dieser Satz, über den ich stolperte:

    "Gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II erfolgt eine abschließende Entscheidung über Ihren tatsächlichen Leistungsanspruch nur auf Ihren Antrag. Sollten Sie eine abschließende Festsetzung des Bewilligungszeitraums wünschten, so teilen Sie dies bitte mit."

    Ich rief beim Jobcenter an und erkundigte mich, weil es sich ja in dem Schreiben so anhörte, als wäre die Einreichung der EKS garnicht nicht notwendig. Der Sachbearbeiter am Telefon meinte dann, dass es meine Entscheidung sei, die abschließende Festsetzung zu beantragen, aber in dem Fall (Zitat) "würde ich ja nur verlieren". Denn laut Berechnung des Jobcenters - auf Grundlage meiner eingereichten EKS und Einkommensbelege - müsse ich ca. 700 € zurückzahlen."

    Da ich eine ehrliche Haut bin, und ja schon alle Unterlagen aufbereitet und ans Jobcenter geschickt hatte, entschied ich mich dazu, die abschließende Festsetzung zu beantragen. ich erhielt kurz darauf den endgültigen Bescheid mit der Aufforderung den Betrag von ca. 700 € zeitnah zu erstatten. Ich tat dies auch und überwies die Summe umgehend. Dieser Bescheid nannte sich: "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches".

    Damit war die Sache erledigt. Aber die Fragen, die sich mir nun stellen: Hätte ich garkeine EKS einreichen müssen? Und was wäre dann passiert? Hätte ich automatisch einen abschließenden Bescheid ohne jegliche Rückforderungen erhalten?

    Ich freue mich auf Ihre Erläuerterung, da ich noch etwas konfus bin was da ganze Prozedere angeht. Danke und Herzliche Grüße!

    Alles klar, Tamar. Ist halt das erste mal in meiner Karriere, dass ich auf staatliche Untersützung angewiesen bin. Ist alles neu für mich. Wegen Corona. Nicht meine Schuld.

    Ich werde also einfach in der EKS die in den 6 Monaten zugeflossenen Beträge ein "Einnahmen" eintragen und bei den Ausgaben die darauf anzuwendenen zurvor von mir ausgelegten Kosten, auch wenn sie vor dem Bewilligungszeitraum entstanden sind. Alles klaro.

    Wir bleiben sachlich!

    Im Grunde schon. Also wenn es um Einkommen/Bonuszahlungen/etc. geht, verstehe ich das Zuflussprinzip.

    Aber es muss doch Ausnahmen geben, wenn es sich um Erstattungszahlungen bzw. 100%ige Rückzahlungen von Reisekostenauslagen handelt, da es sich hier nicht um erwirtschaftetes Einkommen handelt. Und das gleich sollte doch für Tantieme gelten, die sich auf Leistungen aus bis zu drei Jahren in der Vergangenheit beziehen. Insbesondere wenn ich dies alles schriftlich lelegen kann. Oder?

    Vielen Dank für Ihre Antworten :)

    Ich hätte noch eine Frage: und zwar habe ich in meinem 6-monatigen Bewilligungszeitraum zwei Einzahlungen auf mein Konto erhalten, und wollte fragen ob dies möglicherweise zu einer einteiligen ALGII-Rückzahlung führen könnte bzw. in der EKS angegeben werden muss?

    Zum einen handelt es sich um eine 100%ige Erstattung von 1.000 € Reisekosten für Flug und Hotel (für eine berufliche Reise Anfang 2020), die ich lange vor dem Bewilligungszeitraum ausgelegt hatte, die Erstattungszahlung mir allerdings erst später, nämlich kurz nach Beginn meines ALGII-Bewilligungszeitraums zufloss.

    Zum anderen geht es um 600 €, die ich für Tantieme erhielt, welche sich auf zurückliegende kreative Leistungen aus den Jahren 2015-2019 beziehen. Aufgrund der komplexen Abrechnungsprozedere ist es Standart, dass man diese Tantieme erst mehrere Jahre später erhält. Dieses Geld floss mir zwei Monate nach Beginn meines ALGII-Bewilligungszeitraums zu.

    Beides kann ich im Übrigen durch Abrechnungen bzw. schriftlicher Kommunikation belegen.

    Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus herzlichst!

    ALG II Prozedere als Selbständige nach 6 Monaten mit Zufluss von Einkommen nach Bewilligungszeitraum

    Hallo,

    ich habe zwei Fragen zu meiner Situation und hoffe, Sie können mir helfen. Vielen Dank im Voraus :)

    ich bin selbständig tätig als Freelancer in der Kreativbranche mit unregelmäßigem Einkommen, auf Projektbasis. Aufgrund der Corona-Pandemie sind mir im Frühjahr und Sommer - wie so vielen Solo-Selbständigen - sämtliche Projekte weggebrochen. Ich beantragte daraufhin ALG II (Grundsicherung) und dies wurde mir auch bewilligt, besfristed für 6 Monate vom 01. Juni bis 30. November 2020. Mein Vermögen befindet sich weit unter der Grenze des erheblichen Vermögens, was ich auch im Antrag angab, jedoch wurde trotzdem eine Prüfung meines Vermögens durchgeführt, und ich musste sämtliche Kontoauszüge + Formular Anlage VM beim Jobcenter in Berlin vorlegen.

    Jetzt ist es mir endlich gelungen, einen Auftrag mit einer Vergütung von 5.000 € an Land zu ziehen, der mich wieder etwas über Wasser halten kann. Darüber bin ich sehr froh, da ich dann keinen Weiterbewilligungsantrag stellen muss. Die Arbeit an diesem Auftrag beginnt bereits jetzt - ab November - und wird sich bis in den Dezember hinziehen. Die Vergütung wird allerdings erst nach erledigter Arbeit und anschließender Rechnungsstellung ca. Mitte/Ende Dezember auf meinem Konto gutgeschrieben.

    Daher zwei entscheidende Fragen:

    1. Ich arbeite bereits jetzt an dem Projekt, aber die Vergütung fließt mir erst Ende Dezember zu. Da sich also der Zufluss meiner Vergütung außerhalb des 6-monatigen ALG II Bewilligungszeitraums (01. Juni bis 30. November 2020) befindet, ist diese Vergütung somit nicht als Einkommen auf das ALG II anzurechen und auch für die abschließende EKS nicht relevant?

    2. Falls sich die Auftragslage wieder verschlechtert, und ich im Frühjahr 2021 erneut einen Antrag auf ALG II wegen Corona stellen muss (und die Vermögensprüfung weiterhin bis Ende 2021 ausgesetzt würde - laut Medienberichten ), müsste ich dann meine im Dezember erhaltene Vergütung erst einmal "aufbrauchen"? Oder würde diese Vergütung dann automatisch zum Bestandteil meines Vermögens gezählt werden (das sich insgesamt weiterhin unter der Grenze befände) mit wiederum 6 Monaten Bewilligungszeitraum?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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