Hallo Tamar,
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Muss ich den innerhalb 7 Tagen antworten? Sie hat geschrieben, das Sie beabsichtigt, mich zur Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 841,78 € aufzufordern. Kann ich schreiben Wiederspruch ,Begründung gemäss Paragraf 67 Abs.4 Satz 2 SGB II das keine endgültige Bewillung hätte erfolgen dürfen, diese habe ich NIE beantragt. Ohne endgültige Festsetzung kann auch keine Erstattung gefordert werden.
Ist das möglich? Nicht das ich nich damit komplett in die Nesseln setzte.
Ich hatte gelesen, das während Corona von der Regierung Erstattungen nicht gewünscht sind. Hoffentlich nicht. Wie gesagt irgendwelche Rücklagen gibt es nicht.
Liebe Grüsse
Frimmo