Hallo Tamar,
und nochmals danke, dass Du dich bisher meinen Postings angenommen hast!
Du hast mich richtig verstanden, ich lebe mit meiner Partnerin in einer BG.
Weiter heißt es aber in dem Urteil auch:
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Dessen ungeachtet bedarf die Frage, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor-liegt, in diesem Verfahren, das ausschließlich die Frage der rechtlichen Tragfähigkeit des Aus-kunftsverlangens zum Gegenstand hat, nicht der abschließenden Klärung. Selbst wenn näm-lich der Kläger nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Mitglied einer solchen Gemeinschaft, alsoals "Partner" zur Auskunft verpflichtet wäre, bedürfte es darüber hinaus der rechtsfehlerfreien Aufforderung zur Erteilung der Auskunft. Die von dem Beklagten gewählte Vorgehensweise hältaber der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Ich verstehe das Urteil des BSG daher so, dass selbst wenn der Kläger in einer BG gelebt hätte (was er ja bestritt), nicht zur Einreichung von Belegen oder Antragsunterlagen hätte aufgefordert werden dürfen.
Das JC hat von mir bereits eine Lohnabrechnung erhalten. Nach dem BSG Urteil bin ich da wohl eigentlich einer rechtswidirgen Aufforderung nachgekommen.
Da ich ja nicht Antragsteller bin, sondern lediglich Partner der Antragstellerin, muss ich dem JC zwar AUSKUNFT erteilen, dies aber nicht mit Belegen untermauern. Zum Ausfüllen von Antragsunterlagen bin ich auch nicht verpflichtet. Herje ist diese Juristerei anstrengend.
Liege ich da mit meiner Rechtsauffassung nun soweit daneben, dass das alles keinen Sinn ergibt, was ich hier geschrieben habe?
Mit freundlichen Grüßen
Hans Mueller
Urteil gekürzt, weil Urteil bekannt und bitte keine Vollzitate
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