Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Frage ob der Dienstherr Fahrtkosten oder auswärtige Unterbringung bezahlt wurde leider verneint, da die Stammbetriebsstelle in A liegt. [Läge die Stammbetriebsstelle in B wäre dies vermutlich kein Problem. Da nur die ersten 4 Monate des Anwärterdienstes in A stattfinden, und der Rest größtenteils südlich von B, lohnt sich der Umzug nicht, da die Wegstrecke für die übrige Dauer des Anwärterdienstes noch länger wäre als die derzeitige. Darüber Hinaus ist anzunehmen dass die Umzugskosten höher ausfallen würden, als die Fahrtkosten der 4 Monate. (Ja bei einem Umzug würden die Fahrtkosten zur Betriebsstelle B übernommen werden, allerdings besteht der Wunsch spätestens nach dem Anwärterdienst bzw gar den 4 Monaten wieder in B zu leben. Bei der derzeitigen Wohnungssituation wirkt der umzug vollkommen unverhältnismäßig. Erst recht, wenn man bedenkt dass es auch für den Dienstherren teurer wäre im Anschluss die Fahrtkosten nach B zu übernehmen)]
In dem zitierten Urteil ist ein Wichtiger Punkt für die Ablehnung die mögliche Förderbarkeit mittels BAföG. Dies war soweit ich verstanden habe der Fall, da es sich primär um eine "(hoch)schulische" Ausbildung gehandelt hat. Ein schulischer teil ist bei diesem Anwärterdienst nicht gegeben.
Ich habe heute einen Beratungstermin mit dem Jobcenter vereinbart, allerdings habe ich in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass die Ansprechpartner dort gerade bei etwas unüblicheren/komplizierteren Sachverhalten sehr schnell an ihre Grenzen stoßen und einfach sagen was sie denken.