Der Widerspruch wurde (wie leider erwartet) abgelehnt.
Die Rückführung der Überzahlung (Überzahlung des Krankengeldes an die Krankenkasse) wurde nicht berücksichtigt.
Allerdings in der Summe der noch im Monat des (ursprünglichen) Zuflusses überzahlten Summe OHNE Berücksichtigung der noch im Zuflussmonat zurückgeführten (durch den Leistungsempfänger an die Krankenkassse zurückgeführt) Überzahlung.
Im Endergebnis fällt die Rückzahlung der Überzahlung des Krankengeldes an die Krankenkasse völlig "unter den Tisch" und wird nicht als Minderung der Einnahme berücksichtigt.
Die Krankenkasse korrigierte inzwischen zwar in einer Bescheinigung den "zustehenden" Krankengeld-Betrag und bestätigte die Rückzahlung der Überzahlung sogar für den Zuflussmonat, das Jobcenter ignoriert dies jedoch und zieht den vollen (überzahlten) Krankengeldbezug als Einnahme (im Folgemonat des Zuflusses) ab, jedoch OHNE die im Monat des Zuflusses erfolgte Rückführung der Überzahlung zu berücksichtigen.
Es wird also "fiktiv" eine Einnahmesumme berücksichtigt, die wegen der (sofortigen) Rückführung der Überzahlung überhaupt nicht zur Verfügung stand.
Verstehe das wer will..."rechnerisch" korrekt ist das nicht.
Leistungsempfänger sind also in einem solchen Fall "doppelt gekniffen" ?
Er/sie/es hat also einerseits der Krankenkasse die Überzahlung erstattet (und ist dieses Geld los, das ja nicht mehr zur Verfügung steht)
Andererseits muss er/sie/es sich diese Überzahlung trotzdem (in voller Höhe ohne Abzüge wie bei Arbeitsentgelt) als Einahme anrechnen lassen, die zu einer Überzahlung von Leistungen durch das Jobcenter und Rückzahlungsanspruch des Jobcenters führt.
So ist eine (rückgeführte) Überzahlung an die Krankenkasse ein zweites Mal als Überzahlung von erhaltenen Leistungen an das Jobcenter zurück zu führen.
Rein "rechnerisch" ist das nicht in Ordnung, rechtlich aber schon?
Verstehe das, wer will.