Beiträge von Miller84

    Solange der Mietvertrag besteht und nicht von allen Parteien gekündigt wurde, ist er der Zahlung verpflichtet. Daher musst du erstmal dafür Sorge tragen, dass die anteiligen Mitschulden durch den WG Partner beglichen werden. Ein einfaches Ausziehen reicht dafür nicht aus.

    Da die Zusicherung nur für die Hälfte der Wohnkosten bestand, ist dies auch abschließend mit dem Jobcenter zu besprechen. Hierbei sind die individuellen tatsächlichen Kosten nach dem Konzept der jeweiligen Stadt maßgebend. Eine Auskunft hierzu kann dir auch das Jobcenter geben. Da tatsächlich kein Umzug oder Selbstverschulden vorliegt, würde ich dies auch so anführen.

    Hallo Oliver,

    es ist schwer festzustellen, ob eine Verjährung eingetroffen ist. Sollte der Inkassoservice in der vergangen Zeit nix unternommen haben, wäre die Prüfung einer Einrede gegen die Forderung durchaus möglich.

    Es wäre aber auch zu klären, ob vielleicht damals bei Entstehung eine befristete Niederschlagung erfolgt ist, ob während Leitungsbezug eine Aufrechnung stattgefunden hat oder bereits eine Zahlung durch Ratenplan geleistet wurde. Dies würde Hemmungsgründe darlegen, die die 4 Jahresfrist verlängern würde. Sollte durch die Sozialgerichtsbarkeit die Forderung tituliert worden sein dann liegt der Forderungszeitrahmen bei 30 Jahren. Daher kann dies nur mit Rücksprache des Inkassoservices geklärt werden.

    In erster Linie schlage ich einen Anruf unter der kostenfreien Rufnummer vor. Dies wird wahrscheinlich in erster Instanz schon einige Fragen klären.

    Reagieren ist immer wichtig.

    Hierbei geht es wahrscheinlich um eine grundsätzliche Kontrolle, ob zu einem Zeitpunkt ein Aufenthalt im Urlaub oder dergleichen vorlag. (Thema Ortsabwesenheit).

    Wenn du nicht im Urlaub warst, sollte es ja kein Problem sein die Unterlagen vorzulegen. Sie werden im Anschluss eh wieder gelöscht (Datenschutz)

    Kleiner Hinweis: Die Androhung der Einstellung oder Versagung nach § 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung ist ein Standarttext. Er sagt in erster Linie nur aus, dass wenn keine grundsätzliche Mitwirkung erkennbar ist Leistungen eingestellt oder versagt werden.