Guten Tag, ich verstehe, dass es viele Fragen dazu gab. Ich habe gelesen, dass Egv nicht bestraft werden kann, aber der Punkt ist, dass in der Maßnahme ein anderer Vertrag bezüglich EGV abgeschlossen wurde und ob es in einer solchen Situation eine Sanktion gibt. Der endgültige Inhalt dieser Vereinbarung ist das Angebot: Nichterfüllung der Zielvereinbarung stellt somit die Nichterfüllung der Eingliederungsvereinbarung dar und kann als Pflichtversäumnis vom Jobcenter sanktioniert werden . § 6 Rücktritts und Kündigungsrechte Diese Vereinbarung kann jederzeit einseitig gekündigt werden . Wichtiger Hinweis : Bitte beachten Sie dass die Kündigung dieser Vereinbarung gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen könnte , die Sie mit dem Jobcenter abgeschlossen haben . Wir empfehlen Ihnen dringend vor einer Kündigung Rücksprache mit Ihrem Fallmanager zu halten.
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