Ich vermute, das hat mit Vermögen zu tun, das für Altersvorsorge vorgesehen ist. Dafür gibt es in bestimmten Fällen gesonderte (zusätzliche) Freibeträge, die sich nach der Anzahl der Jahre der Selbstständigkeit berechnen.
Fällt man unter diese bestimmten Fälle (befreit von der Rentenversicherungspflicht und keine berufsständige Versorgung) ist die Auskunft über die Anzahl der Jahre der Selbstständigkeit - menem Verständnis nach - also zum Vorteil des Leistungsbeziehers.
Beiträge von Polle
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Ich hatte mich auch gewundert. Zumal es zuerst "ist egal" hieß (mündlich), und dann schriftlich kam, man (Zuständige von der Leistungsabteilung) habe nachgefragt und es müsse ein Sparbuch sein.
Ist aber glücklicherweise nichts weiter passiert, sonst hätte ich mich da auch mehr dahinter geklemmt. -
Hallo Tamar,
herzlichen Dank!
Auskunft von unserem Jobcenter war, dass es ein Sparbuch sein müsse, weil bei einem Girokonto ja auch die Eltern auf das Geld zugreifen könnten (zB Überweisungen über das Konto tätigen), auch wenn es auf den Namen des Kindes liefe.
Das war ein ziemliches Hin und Her, weil wir das Konto gutgläubig schon eingerichtet hatten.
LG,
Polle -
Hallo,
der neue Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft:
- gilt der auch, wenn man schon länger im laufenden Bezug ist, oder nur nach der Karenzzeit, wenn man neu beantragt hat?
- gilt der auch für Kinder, oder haben die eine niedrigere Summe, so wie beim ALG2?
- (darf ein Kind jetzt ein Girokonto auf seinen Namen haben, oder wie früher nur Sparbuch?)
LGPolle