Beiträge von meistered

    Der Antragsteller hat "gedacht", bei 60% von 451 Euro (also einem sehr niedrigen ALG1) könnte man sich den Weg über ALG1 sparen und gleich Bürgergeld (ohne aufzustocken) beantragen. Deshalb hat der Antragsteller bei der Beibringung von Dokumenten nicht mitgewirkt und einen Versagungsbescheid über ALG1 erhalten. Mit diesem hat der dann versucht, Bürgergeld zu beantragen (da die vorrangige Leistung ja nun versagt (jedoch nicht abgelehnt!) wurde.

    Nun stellt sich die Frage, ob der Versagungsbescheid über ALG1 ausreicht, damit diese vorrangige Leistung nicht mehr herangezogen werden kann, um Bürgergeld zu beantragen.

    Normalerweise würde die Person ja ALG1 beantragen (und mitwirken) und zusätzlich dann mit ALG2/Bürgergeld aufstocken.

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Bezug von ALG2/Bürgergeld und ALG1 als vorrangiger Leistung. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

    Eine Person ist einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen (451 Euro) und hat zum Ende der Beschäftigung ALG1 für die nachfolgende Zeit beantragt. Die Person hat aber nicht mitgewirkt (weil ALG1 Leistung deutlich niedriger ausfällt als Bürgergeld) und einen Versagungsbescheid erhalten. Mit diesem Bescheid wurde daraufhin ALG2/Bürgergeld beantragt aber verweigert, mit der Begründung, ALG1 sei eine vorrangige Leistung.

    Frage: Darf ALG2/Bürgergeld trotz Versagungsbescheid des Arbeitsamtes abgelehnt werden?