Pik:Ary Vielen Dank für diesen Hinweis.
Das heißt das zuständige Jobcenter kennt seine eigenen fachlichen Weisungen nicht oder
verstößt bewusst dagegen. Das finde ich höchst bedauerlich und auch bedenklich.
Pik:Ary Vielen Dank für diesen Hinweis.
Das heißt das zuständige Jobcenter kennt seine eigenen fachlichen Weisungen nicht oder
verstößt bewusst dagegen. Das finde ich höchst bedauerlich und auch bedenklich.
ZitatDa die Versicherung freiwillig ist, fällt sie unter § 11b Abs. 1 Nr. 3 b) SGB II
Die Versicherung ist eben nicht freiwillig! Seit dem 01.01.2013 besteht Rentenversicherungspflicht im Minijob.
Siehe auch: Mini-, Midi- & Nebenjobs | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)
Der Arbeitnehmer kann sich auf schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Da es sich also um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung handelt greift hier:
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
...
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
Diese Beiträge sind also zwingend zu berücksichtigen.
ZitatSo gesehen würde die Minijobberin mit Rentenversicherungspflicht ja weniger Geld aus dem Minijob verdienen, ergo müsste mehr aus der Staatskasse finanziert werden. Würde ja bedeuten, dass die Steuerzahler die Rentenbeiträge zahlen.
Nach dieser Argumentation dürfte ja bei keinem abhängig Beschäftigten die Zahlungen zur Sozialversicherung bzw. Lohnsteuerzahlungen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden.
ZitatIm reinem Bürgergeld-Bezug ist es seit 2011 nicht vorgesehen, dass Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden.
Der ja hier nicht vorliegt. Meine Kollegin geht einer abhängigen Beschäftigung in Form eines Minijobs nach und stockt auf.
Hallo,
wir haben eine neue Kollegin die als Minijobberin bei uns angefangen hat. Sie erhält aufstockende Leistungen. Von ihrem Gehalt zahlt sie eigene Rentenversicherungsbeiträge. Diese werden jedoch vom Jobcenter nicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Es wird argumentiert, dass sie als Minijobberin die Möglichkeit hat sich von der Rentenversicherungspflicht zu befreien und damit auch keine Beiträge zu zahlen braucht. Ist es wirklich rechtens von einem Arbeitnehmer zu verlangen sich befreien zu lassen? Der Gesetzgeber hat doch bewusst die Rentenversicherungspflicht für Minijobber eingeführt um dort eine bessere Absicherung zu schaffen.
Pik:Ary Vielen Dank für deine Erläuterungen. Eine Ergänzung noch von meiner Seite: Bei der Kombination eines Teilzeitjobs, bei der durch die niedrige Höhe des Lohnes oft keine Einkommensteuer anfällt, mit einem Minijob, fällt die Differenz beim Wohngeld noch deutlich höher, aus wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer abwälzt.
Kurzes Beispiel: Single mit Teilzeitjob mit 1200,-- € brutto (Lohnsteuerklasse I) und Minijob mit 538,-- € OHNE Abwälzung
der Lohnsteuer: Es werden pauschal 20% auf Grund der zu zahlenden KV und RV also 347,60 vom Einkommen abgezogen.
Beim Abwälzen der Lohnsteuer mindert sich zwar der Nettolohn des Minijobs um 10,67 €, jedoch wird nun ein pauschaler
Abzug in Höhe von 30% auf das Gesamteinkommen also 521,40 € vorgenommen, was zu einem deutlich höheren Wohngeldanspruch führt.
Beim Bezug vom Wohngeld werden verschiedene pauschale Abzüge berücksichtigt. So werden jeweils 10% vom Einkommen abgezogen wenn Beitrage zur Rentenversicherung, Kranken-/Pflegeversicherung bzw. Einkommensteuer geleistet werden, maximal also 30%. Bei den meistern Minijobbern wird die fällige Einkommensteuer pauschal in einer Höhe von 2% vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Das führt dazu, dass kein 10% Abzug durchgeführt wird, was zu geringeren Leistungen führen kann. Daher kann es sich lohnen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass dieser die 2% auf den Arbeitnehmer abwälzt um den 10% Abzug nutzen zu können. Besonders lohnt es sich in der Kombination Teilzeitbeschäftigung + Minijob, da hier oft keine Lohnsteuer anfällt, durch die Abwälzung der 2% Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch eine Steuerlast entsteht die den Abzug auslöst.
Verwaltungsvorschrift zu § 16 WoGG
...
(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann nach § 40 Absatz 1 bis 3 EStG die Lohnsteuer mit einem je nach Fallgestaltung unterschiedlich hohen Pauschsteuersatz erheben. Nach § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Schuldnerin oder Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, sodass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht belastet ist. Unabhängig von der Höhe der Erhebung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in den Fällen des pauschal besteuerten Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts nach § 40a EStG ist daher ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG für die Leistung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen. Wird jedoch die pauschale Lohnsteuer von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer abgewälzt (vgl. § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und diese oder dieser tatsächlich belastet, ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG vorzunehmen.
Danke an Tamar und Pik:Ary für eure Antworten. Ich habe das für die Zukunft mit meinem Arbeitgeber so geregelt, dass Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie die Verpflegung bei zukünftigen Dienstreisen direkt von der Firma beglichen bzw. gestellt werden. Er hat sich da auch bei seinem Steuerberater rückversichert. Da es sich hier um betrieblich veranlasste Kosten handelt kann er diese direkt tragen, der Beschäftige hat dann gar nichts damit zu tun und es erscheint auch nichts auf der Lohnabrechnung.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine kurze Nachfrage: Wäre es dann in Zukunft sinnvoller wenn mein Arbeitgeber Zugtickets bzw. Hotelrechnung direkt mit den Anbietern abrechnet anstatt mich in Vorleistung treten zu lassen? Dann dürfte es doch keine Anrechnung geben?
Hallo zusammen,
ich habe ein Problem. Im war kürzlich im Rahmen meiner Berufstätigkeit auf einer eintägigen Dienstreise. Ich habe anschließend von meinem Arbeitgeber im Rahmen einer Reisekostenabrechnung die entstandenen Kosten erstattet bekommen. Jetzt rechnet mir das Jobcenter dies als Einkommen an. Ist das überhaupt rechtens. Hier findet doch kein Zufluss von Einkommen statt sondern nur eine Erstattung von Kosten. Oder übersehe ich etwas?