Hallo liebes Forum,
ich bin neu hier und sage ein herzliches Hallo an alle
Hier gleich meine erste Frage mit der Hoffnung fundierte Antworten zu bekommen. Folgende fiktive Situation.
Ich nenne die Person in meinem Beispiel "Wilson" welche von ALG I im Jahr 2021 in Harz4/Bürgergeld gerutscht ist und Bürgergeld sowie die KdU im Zuge der Corona Sonderregelungen nach § 67 Abs.3 SGB II in voller Höhe ohne Prüfung der Angemessenheit erhält.
Wilson ist 58 J. lebte zu diesem Zeitpunkt mit seiner Lebensgefährtin in einem Haus mit 98qm. Nach der Trennung ist er nun alleinstehend, ohne Verwandtschaft und ist in dem Haus geblieben. Nun wurde mit dem letzten Bewilligungsbescheid mitgeteilt er möge sich eine günstigere Wohnung suchen mit höchstens 50qm da ab 01. Juli 24 nur noch die angemessenen Kosten für die KdU übernommen werden. Angegeben wurde 8,-€ p.qm welcher 4,-€ unter dem ortüblichen Vergleichsmietspiegel liegt.
Erschwerend kommt hinzu das Wilson im August 2023 an Bluthochdruck sowie Diabetes Typ 2 erkrankte. Weiter wurde im November 2023 eine weitere schwere Erkrankung festgestellt welche schwere Auswirkungen auf die Nieren hat. Es handelt sich um eine Blasen-Sigmafistel welche dazu führte das Wilson im April 24 Ohnmächtig wurde und ohne jegliche Abwehrreaktion auf dem gekachelten Küchenboden aufschlug und sich dabei eine schwere Gehirnerschütterung sowie ein großes Hämatom zuzog. Im Zuge der weiteren Behandlungen und Untersuchungen wurde ein OP Termin für den Juni 2024 angesetzt.
Nun zu meiner Frage, genau genommen 2 Fragen.
Gibt es soetwas wie eine Angemessenheitsgrenze ab wann ein Pflichtumzug angemessen wäre und ab wann nicht mehr angemessen ist. Wilson hat sein Haus relativ günstig gemietet so dass wenn er jetzt eine neue Wohnung mit 50qm mieten würde diese nur unwesentlich günstiger wäre wie sein jetziges Haus. Dazu kommt das sich in 40 Jahren eigenständiges Wohnen natürlich so einiges an Habe ansammelt welche nicht in 50qm unterzubringen wäre...
Die 2. Frage ist die Zumutbarkeit aufgrund seiner aktuellen Erkrankung aufgrund derer er nicht wirklich in der Lage ist eine passende Wohnung zu suchen und den Umzug zu organiesieren und zu bewerkstelligen, gegeben oder wäre es unzumutbar. Gäbe es hier die Möglichkeit eine Fristverlängerung auf Antrag zu erwirken. Der geschilderte Sachverhalt kann mit Befunden und Berichten der jeweiligen Ärzte und Krankenhäuser nachgewiesen werden.
Ich hoffe auf fundierte Antworten und sage jetzt schon vielen Dank für die Mühe und die Hilfe und wünsche allen einen sonnigen schönen Start ins hoffentlich ebenso sonniges Wochenende.
Viele Grüße aus dem Norden...
MavicPro