Also im Arbeitsvertrag steht das der Lohn am Letzten Arbeitstag des Folgemonats Monat fällig ist. Bei der Definition der Fälligkeit finde ich online:
"Grundsätzlich gilt beim Fälligkeitstag, dass – vorausgesetzt es wurde keine vertragliche Regelung getroffen – es genügt, die Überweisung an dem Kalendertag auf den Weg zu bringen, der als Fälligkeitstag ausgewiesen ist"
Was für mich heißt da eine Überwisung auch mal 1 Tag dauern kann diese erst am 1. Des Folgemonats da ist.
Wenn ich mir z.B. den iGZ TV anschaue und ein Tarifvertrag ist ja zum Wohle der Arbeitnehmer ist dort geregelt das der Lohn zum 15. Bankarbeitstag fällig ist.
"... das spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig wird.“
Da Bankarbeitstage nur Mo-Fr. Sind sagt hier sogar ein Tarifvertrag der ja zugunsten des AN ist das eine Zahlung ggf. Am 22 des Folgemonats OK ist.
Daher denke ich das eine Vereinbarung zum Ende des Folgemonats rechtlich auch OK ist wenn die Firma nicht tarifgebunden ist.
Ja, das Jobcenter wird dann einen Anspruchsübergang nach § 115 SGB X gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Kannst du mir das Bitte genauer erklären, bzw. Verstehe ich nicht was ein Anspruchsübergang gegenüber dem AG bedeuten soll.
BZW. Sollte das ja nur greifen wenn der AG überhaupt keinen Lohn zahlt, aber er zahlt ja vertragsgemäß. Dennoch hatte die Person im Juli kein Geldeingang und wäre nach Zuflussprinzip hilfebedürftig. Ich bin davon überzeugt wenn es zu einer Beendigung der Beschäftifung kommt und sich das Gehalt über den Monat hinaus zieht sagt das JC wieder es gilt ja das Zuflussprinzip.