Beiträge von Steffen123

    Branche Zeitarbeit.

    Die Argumentation war das erste die Stundenzettel ausgewertet werden müssen was schon mal dauern kann da manche diese verspätet bringen und erst wenn dann alles komplett ist geht das in ein externes Lohnbüro das dann auch erst einmal die Abrechnungen fertig machen muss...

    Ggf. Kann die Person jedoch einen Vorschuss beantragen.

    Was mir jedoch auch Sorgen macht ist (man hofft es natürlich nicht) wenn die Stelle wieder beendet wird und es sich so stellt das der Lohn für fast 2 Monate vorher erst am1. Auf das Konto kommt es für diesen Monat kein Bürgergeld gibt da das JC wieder auf das Zuflussprinzip verweist, auch wenn man zu dem Zeitpunkt schon über 1 Monat arbeitssuchend ist.

    Also im Arbeitsvertrag steht das der Lohn am Letzten Arbeitstag des Folgemonats Monat fällig ist. Bei der Definition der Fälligkeit finde ich online:

    "Grundsätzlich gilt beim Fälligkeitstag, dass – vorausgesetzt es wurde keine vertragliche Regelung getroffen – es genügt, die Überweisung an dem Kalendertag auf den Weg zu bringen, der als Fälligkeitstag ausgewiesen ist"

    Was für mich heißt da eine Überwisung auch mal 1 Tag dauern kann diese erst am 1. Des Folgemonats da ist.

    Wenn ich mir z.B. den iGZ TV anschaue und ein Tarifvertrag ist ja zum Wohle der Arbeitnehmer ist dort geregelt das der Lohn zum 15. Bankarbeitstag fällig ist.

    "... das spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig wird.“

    Da Bankarbeitstage nur Mo-Fr. Sind sagt hier sogar ein Tarifvertrag der ja zugunsten des AN ist das eine Zahlung ggf. Am 22 des Folgemonats OK ist.

    Daher denke ich das eine Vereinbarung zum Ende des Folgemonats rechtlich auch OK ist wenn die Firma nicht tarifgebunden ist.


    Ja, das Jobcenter wird dann einen Anspruchsübergang nach § 115 SGB X gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

    Kannst du mir das Bitte genauer erklären, bzw. Verstehe ich nicht was ein Anspruchsübergang gegenüber dem AG bedeuten soll.


    BZW. Sollte das ja nur greifen wenn der AG überhaupt keinen Lohn zahlt, aber er zahlt ja vertragsgemäß. Dennoch hatte die Person im Juli kein Geldeingang und wäre nach Zuflussprinzip hilfebedürftig. Ich bin davon überzeugt wenn es zu einer Beendigung der Beschäftifung kommt und sich das Gehalt über den Monat hinaus zieht sagt das JC wieder es gilt ja das Zuflussprinzip.

    Sollte dies jedoch so h nicht der Fall sein weil die Kollegen meinten das bei ihnen sowas schonmal.hin und wieder vorgekommen ist, wie ist dieser Satz zu interpretieren, bzw. Was heißt er in bürgerlicges Deutsch übersetzt:

    Erhalten Sie das Arbeitsentgelt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, werde ich mich im Falle der erneuten Leis- tungsgewährung mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen, da Arbeitsentgeltansprüche in Höhe der von mir zu viel geleisteten Zahlungen auf den zuständigen Träger übergehen.

    Hallo, eine Person hat 3 Monate Bürgergeld bezogen und nahm nun wieder eine Beschäftigung in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen zum 1.06. auf. Laut Arbeitsvertrag wird das monatliche Entgelts spätestens bis zum letzten Tag des Folgemonats gezahlt.

    Dementsprechend wurde der ALGII Bescheid zum 1.07. Aufgehoben da hier vom JC der erste Geldeingang und das Ende der Hilfebedürftigkeit erwartet wurden. Jedoch sind die letzten 2 Tage des Monats Wochenende (SA+SO) wodurch es sein kann das es im Juni keinen Geldeingang gibt da der erste Lohn erst Montag 1.08. auf dem Konto ist. In dem Fall ist die Person der Auffassung für den Monat Juli ggf. noch Anspruch auf ALG II zu haben, da im Aufhebungsbescheid betont wird das der erste Geldeingang maßgeblich ist, welcher nicht wie erwartet im Juli stattfindet.

    Nun steht im Aufhebungsbescheid Folgender Satz (Satz 2)

    Versteht die Person es Richtig das sollte für den Juli noch Bürgergeld gezahlt werden da der von JC geplante Geldeingang im Juli ausbleibt das JC dieses über den Arbeitgeber von dem Gehalt des Arbeitnehmers zurück fordert?

    Ein Überbrückungsdarlehnen wurde nicht beantragt, da Im Aufhebungsbescheid betont wird das vor desen Beantragung noch vorhandenes Vermögen aufgebraucht werden muss.