Beiträge von Steffen123

    Er bekam jetzt halt vom Jobcenter schon 2 Zahlungen für Januar und Februar. Hinzu vom Arbeitsamt noch einmal eine Zahlung für Januar. Also denke ich schon das etwas zurück gezahlt werden muss. Um jedoch einen Überblick über seine Finanzen zu haben wüste mein bekannter gerne was er zurück zahlen muss und ob er jetzt dem Jobcenter den ALG1 Bescheid schicken muss oder ob die das so mit bekommen.

    Halo, ich frage für einen bekannten der nicht mehr durchblickt und ich habe auch etwas die Übersicht verloren.

    Mein Bekannter war mit seinem Arbeitsplatz und dem Gehalt unzufrieden (Maschinenbediener für 14€/Std.) und hat sich daher auf eine andere Stelle bei einem Wettbewerber beworben. Dort erhielt er im November 2024 eine Zusage ab 1.2.25.

    Nachdem er seinen Arbeitgeber gefragt hatte ob man Ende Februar einen Aufhebungsvertrag machen kann bekam er am Folgetag (28.11.) die Fristlose Kündigung mit der Begründung "Aus wichtigem Grund". Mündlich erläuterte der Ag das er meinen bekannten nicht weiter beschäftigen will da er angst hat das Betriebsgeheimnisse verraten werden könnten. Mein bekannter hat ALG1 beantragt, da ihm dazu geraten wurde hat er Parallel Bürgergeld beantragt die ihn auch dazu aufgefordert haben einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Bereits bei der Beantragung legte er den neuen Arbeitsvertrag ab 1.2. vor. das Arbeitsamt schrieb ihm das eine Fristlose Kündigung sicher sein verschulden ist und er daher bis 21.02. eine Sperre bekommt. Für Dezember wurden zudem keine Leistungen fällig da er mit seinem November Gehalt Urlaubsabgeltung (28 Tage) bekommen hat.

    Das Arbeitsamt meinte er muss Kündigungsschutzklage einreichen was er auch (Ohne Anwalt) tat damit die Sperre aufgehoben wird. Bei der Vergleichsverhandlung wurde festgestellt das die Fristlose Kündigung keine Wirkung hat bzw. ungerechtfertigt ist, aber aus der Fristlosen wurde (vor 3 tagen) eine normale Kündigung zum 31.12.24 mit 500€ Abfindung gemacht.

    im Januar wurde mein Bekannter übrigens (absolut unnötig) vom JC zu einem 2 wöchigen Bewerbungstrainigsmasnahme verdonnert.

    Der ALG 1 Bescheid wurde nun abgeändert auf ALG 1 ab 1.01.25. ca. 1.000€ ALG1 wurden heute ausgezahlt. Am 1. Februar hat mein bekannter dann seine neue Tätigkeit aufgenommen.

    Mitte Januar erhielt mein bekannter ca. 1.100€ Bürgergelt und Ende Januar für den Februar noch einmal ca. 800€ Bürgergeld. Auf Anraten des Jobcenters ist für Wohngeld ein Wiederspruch am laufen. Das erste Gehalt für den neuen Job kommt vorraussichtlich am 10.3.25 . Das fehlende Gehalt für Dezember 24 vom alten AG wird noch eine weile auf sich warten lassen da der ehemalige AG hier nicht ganz einverstanden war was die Richterin vorgeschlagen hat.

    Jetzt muss mein bekannter meiner Vermutung nach für Januar das Bürgergeld zurück zahlen und bekommt dafür hier eine Wohngeld Aufstockung auf das ALG1 und das Bürgergeld für Februar muss er zurück zahlen da hier nach dem Zugangsprinzip das ALG1 für Januar eingegangen ist, ist das richtig? Oder muss das Bürgergeld für Januar nicht zurück gezahlt werden da es im Januar keinen Geldeingang bei meinem bekannten gab und für Februar muss zurück gezahlt werden und es gibt keine Wohngeldaufstockung? Bekommt mein bekannter trotzdem eine Fahrgelderstattung für das unnötige Bewerbertraining wo er im Januar hin musste?

    Der ganzen Stress wegen 1 Monat Arbeitslosigkeit ist für einen Normalbürger kaum zu verstehen, daher bitte ich um etwas Aufklärung. Vielen Dank.

    Stimmt. Falls die übrigen Voraussetzungen für Leistungen für Anschaffung oder Reparatur eines Autos vorliegen sollten, wäre es ein Zuschus (= nicht zurückzuzahlen) und kein Darlehen.

    Muss ich diesen spetziell irgendwo beantragen, damit das JC verpflichtet ist zu reagieren? Ich habe am Wochenende dem JC eine Nachricht geschrieben, jedoch noch keine Antwort erhalten.

    Ich vermute man will warten bis die Leistungen auslaufen und dann ist man nicht mehr zuständig oder bis das Auto liegen bleibt und ich nicht mehr zur Arbeit komme und etwas anderes suchen muss...

    Mein erstes Gehalt kommt ca. Ende August. Für mich wird es so wie so schon schwer Miete, Strom, Gas und laufender Kredit usw. für August zu verschieben.

    Ich hoffe das Geld reicht noch, um im September Einiges pünktlich zu zahlen. Der Verdienst ist auch nicht so super, Nur knapp 400€ mehr wie Bürgergeld, die ich wiederum als Unterhalt für meine Tochter zahlen muss.

    Eigentlich reicht mein Geld gar nicht für eine Reparatur... bzw. nur in sehr kleinen Raten.

    Hallo, im Oktober 2023 habe ich nach 4,5 Jahren unerwartet meinen Job verloren und bin aus Formalen Gründen direkt in Bürgergeld gerutscht. Da ich vorher ein Geschäftsauto hatte benötigte ich nun ein Privates KFZ welches ich mir von meinem ersparten noch kaufen könnte.

    Hier wurde direkt im November noch eine Reparatur von 1.500€ fällig welche ich mir auch noch leisten konnte. Auch die Versicherung von ca. 1.000€ für ein Jahr war noch drinnen.

    Von Februar 2024 bis Mitte April 2024 hatte ich dann wieder einen Job, der jedoch nicht richtig gepasst hat. Seit Juli 2024 arbeite ich nun wieder Vollzeit und erhalte noch bis 1.8.2024 Bürgergeld.

    Nun macht mein Auto wieder Probleme. Die Lichtmaschine muss getauscht werden und die Werkstatt schätzt 900€. Mein Erspartes ist zwischenzeitlich alles weg und ich habe sogar Schulden. Bei der Bank bekomme ich kein Kredit da ich während der Probezeit nicht kreditwürdig bin.

    Ein Anruf beim JC am Freitag wurde so beantwortet, dass kein Mehrbedarf besteht. Da ich durch ein kaputtes Auto in keine Notsituation gerate. Ich muss also einfach meinen Job schmeißen und erhalte weiterhin Bürgergeld.

    Mit dem Auto fahre ich 30 min. zur Arbeit und 30 zurück. Mit öffis min. 2,5 h hin und 2,5 h zurück, was für mich vielleicht eine Woche aber nicht viel länger machbar ist. Da ich 5 mal umsteigen muss und im Zug daher auch nicht durch schlafen kann.

    Gibt es nun irgendwelche Argumente mit denen ich das JC zumindest zu einem Kredit für die KFZ Reparatur bewegen kann?

    Branche Zeitarbeit.

    Die Argumentation war das erste die Stundenzettel ausgewertet werden müssen was schon mal dauern kann da manche diese verspätet bringen und erst wenn dann alles komplett ist geht das in ein externes Lohnbüro das dann auch erst einmal die Abrechnungen fertig machen muss...

    Ggf. Kann die Person jedoch einen Vorschuss beantragen.

    Was mir jedoch auch Sorgen macht ist (man hofft es natürlich nicht) wenn die Stelle wieder beendet wird und es sich so stellt das der Lohn für fast 2 Monate vorher erst am1. Auf das Konto kommt es für diesen Monat kein Bürgergeld gibt da das JC wieder auf das Zuflussprinzip verweist, auch wenn man zu dem Zeitpunkt schon über 1 Monat arbeitssuchend ist.

    Also im Arbeitsvertrag steht das der Lohn am Letzten Arbeitstag des Folgemonats Monat fällig ist. Bei der Definition der Fälligkeit finde ich online:

    "Grundsätzlich gilt beim Fälligkeitstag, dass – vorausgesetzt es wurde keine vertragliche Regelung getroffen – es genügt, die Überweisung an dem Kalendertag auf den Weg zu bringen, der als Fälligkeitstag ausgewiesen ist"

    Was für mich heißt da eine Überwisung auch mal 1 Tag dauern kann diese erst am 1. Des Folgemonats da ist.

    Wenn ich mir z.B. den iGZ TV anschaue und ein Tarifvertrag ist ja zum Wohle der Arbeitnehmer ist dort geregelt das der Lohn zum 15. Bankarbeitstag fällig ist.

    "... das spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig wird.“

    Da Bankarbeitstage nur Mo-Fr. Sind sagt hier sogar ein Tarifvertrag der ja zugunsten des AN ist das eine Zahlung ggf. Am 22 des Folgemonats OK ist.

    Daher denke ich das eine Vereinbarung zum Ende des Folgemonats rechtlich auch OK ist wenn die Firma nicht tarifgebunden ist.


    Ja, das Jobcenter wird dann einen Anspruchsübergang nach § 115 SGB X gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

    Kannst du mir das Bitte genauer erklären, bzw. Verstehe ich nicht was ein Anspruchsübergang gegenüber dem AG bedeuten soll.


    BZW. Sollte das ja nur greifen wenn der AG überhaupt keinen Lohn zahlt, aber er zahlt ja vertragsgemäß. Dennoch hatte die Person im Juli kein Geldeingang und wäre nach Zuflussprinzip hilfebedürftig. Ich bin davon überzeugt wenn es zu einer Beendigung der Beschäftifung kommt und sich das Gehalt über den Monat hinaus zieht sagt das JC wieder es gilt ja das Zuflussprinzip.

    Sollte dies jedoch so h nicht der Fall sein weil die Kollegen meinten das bei ihnen sowas schonmal.hin und wieder vorgekommen ist, wie ist dieser Satz zu interpretieren, bzw. Was heißt er in bürgerlicges Deutsch übersetzt:

    Erhalten Sie das Arbeitsentgelt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, werde ich mich im Falle der erneuten Leis- tungsgewährung mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen, da Arbeitsentgeltansprüche in Höhe der von mir zu viel geleisteten Zahlungen auf den zuständigen Träger übergehen.

    Hallo, eine Person hat 3 Monate Bürgergeld bezogen und nahm nun wieder eine Beschäftigung in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen zum 1.06. auf. Laut Arbeitsvertrag wird das monatliche Entgelts spätestens bis zum letzten Tag des Folgemonats gezahlt.

    Dementsprechend wurde der ALGII Bescheid zum 1.07. Aufgehoben da hier vom JC der erste Geldeingang und das Ende der Hilfebedürftigkeit erwartet wurden. Jedoch sind die letzten 2 Tage des Monats Wochenende (SA+SO) wodurch es sein kann das es im Juni keinen Geldeingang gibt da der erste Lohn erst Montag 1.08. auf dem Konto ist. In dem Fall ist die Person der Auffassung für den Monat Juli ggf. noch Anspruch auf ALG II zu haben, da im Aufhebungsbescheid betont wird das der erste Geldeingang maßgeblich ist, welcher nicht wie erwartet im Juli stattfindet.

    Nun steht im Aufhebungsbescheid Folgender Satz (Satz 2)

    Versteht die Person es Richtig das sollte für den Juli noch Bürgergeld gezahlt werden da der von JC geplante Geldeingang im Juli ausbleibt das JC dieses über den Arbeitgeber von dem Gehalt des Arbeitnehmers zurück fordert?

    Ein Überbrückungsdarlehnen wurde nicht beantragt, da Im Aufhebungsbescheid betont wird das vor desen Beantragung noch vorhandenes Vermögen aufgebraucht werden muss.