Beiträge von All2All

    Sofern Sie ein Gespräch bei ihrem Arbeitsvermittler wahrgenommen haben, werden wir ihre Unterlagen umgehend und abschließend prüfen.

    Dieses Vorgehen findet in keinerlei Gesetz Halt.

    Sofern innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht über den Antrag entschieden wurde, würde ich Klage beim Sozialgericht erheben.

    Pro-Tipp: Einfach eine nette E-Mail an das Jobcenter, dass du dieses Vorgehen für rechtlich fragwürdig hältst und um sofortige Entscheidung über deinen Antrag bittest UND die Widerspruchsstelle in Kopie einfügen. ;) Intern wird die Fachkraft von der Widerspruchsstelle dann schon ein „nettes Kommentar“ erhalten. In der Vergangenheit habe ich damit bei unterschiedlichen Behörden schon gute Resultate erzielen können.

    Du kannst einen Überprüfungsantrag stellen.

    Gegen den dann ergehenden Bescheid könntest du - sofern er nicht deinen Erwartungen entspricht - fristwahrend Rechtsmittel einlegen.

    Daneben kannst du auch der Behörde mitteilen, was deiner Meinung nach falsch ist. Sie wird dies dann von Amts wegen prüfen (müssen) und ggf. ändern.

    UPDATE:

    Das Jobcenter hat durch die Widerspruchsstelle mit Bescheid vom 19.8. den Zuweisungsbescheid aufgehoben.

    Im Vordergrund dieser Entscheidung steht, wie von mir angeführt, dass die Maßnahme „Perspektiven entwickeln“ nicht geeignet ist, eine Integration in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Außerdem war nicht erkennbar, ob und welche konkreten Fertigkeiten vermittelt werden sollten.

    Dies ergab sich schon daraus, weil in den Gesprächsnotizen der Arbeitsvermittlerin der Hinweis zu finden war, dass die Maßnahme „nach Belieben angepasst werden kann“ und es auf den tatsächlichen Inhalt nicht ankommt. Dies ließe schon nicht die „Ernsthaftigkeit des mit der Zuweisung angestrebten Ziels erkennen“.

    Weiter wurde zur Begründung ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass „fachspezifische Qualifikationsmaßnahmen mehrfach abgelehnt“ wurden, „ohne dass hierfür plausible Erwägungen getroffen wurden“.


    Das Thema ist damit erledigt. :saint:

    Sie müssen sich überhaupt nicht äußern!

    Ihnen wird das Recht eingeräumt, eine Pflicht besteht hierzu allerdings nicht.

    Bereits mit Ihrem Antrag auf Akteneinsicht können Sie das ankündigen, dass Sie sich – gegebenenfalls – erst nach erfolgter Akteneinsicht äußern werden.

    Auch hier ist ein Mietvertrag nur ein Indiz, mehr nicht.

    Das ist leider falsch.


    Bitte prüfen Sie die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II der Jobcenter:

    Zitat
    • § 7 SGB II Leistungsberechtigte
      • 1.4.8 Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
        • (4) ... Zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes kann die Vorlage des Mietvertrages und/oder einer Meldebestätigung gefordert werden.

    Schlussfolgernd akzeptieren die Jobcenter zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes die Vorlage des Mietvertrages.


    Daneben gibt es zahlreiche Rechtsprechungen der Instanzgerichte sowie des Bundessozialgerichts. Diese Urteile zeigen, dass der tatsächliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Deutschland ausschlaggebend für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sein können, auch wenn keine Meldebescheinigung vorliegt. Die Gerichte erkennen an, dass der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts durch verschiedene Beweismittel wie Mietverträge, Zahlungsbelege und Zeugenaussagen erfolgen kann.

    Lieber Boergi

    Klarstellend möchte ich Sie einmal darauf hinweisen, dass in Deutschland keine Personalausweispflicht besteht.

    Sie brauchen lediglich ein amtliches Identifikationspapier. Der Reisepass wäre ein solches.

    Dass Sie in Ihrer aktuellen Wohnung nicht gemeldet sind, kann ordnungsrechtlichen Charakter haben. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf den (Unter-) Mietvertrag bzw. den Leistungsanspruch. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen tatsächlich Kosten für Unterkunft und Heizung (+ ggf. Mehraufwand) entstehen und Sie diese auch belegen, z.B. in Form von Quittungen, Kontoauszügen oder ähnlichem, steht dem einer Entscheidung nichts entgegen.

    Ansonsten schließe ich mich den Vorrednern gern an: Besorgen Sie sich zeitnah einen Mietvertrag. Achten Sie darauf, dass das korrekte Einzugsdatum im Vertrag auftaucht. Nachdem Sie dann die Wohnungsgeberbescheinigung erhalten haben und sich in Ihrer Stadt anmelden wollen, sollten Sie dies ebenfalls zeitnah nachholen.

    Guten Tag.

    Sofern Ihnen nicht bekannt ist, auf welche Grundlage das Verwaltungshandeln erfolgt, beantragen Sie doch zunächst einmal Akteneinsicht und verschaffen Sie einen Überblick über den Sachverhalt.


    Den Antrag können Sie formlos stellen und müssen ihn auch nicht begründen. Damit Ihnen aber auch die richtigen und vollständigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sollten Sie zumindest auf die o.g. Anhörung(en) verweisen.


    Nachdem Sie sich einen Überblick verschafft haben, können (nicht müssen!) Sie sich einlassen oder einfach auf den Bescheid vom Jobcenter warten.

    Aufgrund Ihrer Schilderungen scheint es mir so, dass das Jobcenter mit der Antragsbearbeitung noch innerhalb der zulässigen Fristen agiert.

    Stellen Sie bitte sicher, dass Sie wirklich immer alle geforderten Unterlagen rechtzeitig einreichen. Dies ist entscheidend, da die Frist für eine Untätigkeitsklage stets erst ab vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen beginnt.

    Die Voraussetzungen für einen Vorschuss (vgl. § 42 SGB II) sind bei Ihnen nicht gegeben.

    Setzen Sie ggf. Ihren Vermieter in Kenntnis, dass Sie einen Antrag auf Sozialleistungen gestellt haben und sichern ihm zu, dass er seine Miete erhalten wird. Dies befreit Sie natürlich nicht von der vertragsgemäßen Zahlung Ihrer Miete. Sie sollten deshalb erstmal in Vorleistung treten. Sofern Sie dies nicht aus Eigenleistung können, fragen Sie ggf. bei Freunden/Verwandten nach einem Darlehen.

    Leider kann ich zu den Einzelheiten Ihrer zuständigen Jobcenter nichts sagen.

    Hier in Berlin sind die Jobcenter recht flott.

    Außerdem nutze ich den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und deshalb ist es mir möglich, sogar noch am Tag des Zuweisungsbescheids den Widerspruch einzulegen.

    Wie ich sehe, herrscht hier ein großes Interesse. Wie versprochen, wird ein Update folgen.

    Bis dahin können Sie gern weiterhin mit falschen Anmaßungen, Mutmaßungen und Unterstellungen kommentieren. 😉

    Bei mir funktioniert der Link. Vielleicht versuchen Sie es einmal mit einer anderen Anwendung.


    Ich spreche meine Empfehlung an den TE PeterFFM aus, bei solchen komplexen Sachverhalten auf Fachliteratur (z.B. vom BMAS) zurückzugreifen oder einen Rechtskundigen zu konsultieren. Das Forum übernimmt schließlich auch keine Haftung für fehlerhafte Informationen und die Folgen, die aus solchen Informationen resultieren.

    LiaMaria vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ich habe Widerspruch eingelegt und mit der Dame von der Widerspruchsstelle telefoniert. Sie hatte durchblicken lassen, dass ich die Maßnahme erstmal nicht antreten muss und nach grober Durchsicht ist sie der Meinung, dass die Maßnahme tatsächlich unbegründet ist. Ich müsse jetzt aber erst einmal den weiteren Gang abwarten.

    Sobald es News gibt, werde ich hier noch einmal antworten.

    Habe heute einen Zuweisungsbescheid für ein "Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger" "angeboten" bekommen.


    Nach meiner Auffassung dient dieser nur einem Zweck: -> Beschönigung der Arbeitslosenstatistik.


    Ich kann nicht erkennen, wie diese Maßnahme mich bei der Integration in Arbeit unterstützen soll. Zumal ich mir über meine zukünftigen Wünsche voll im klaren bin.


    Aussage der Sachbearbeiterin: Ich solle doch mal die "Perspektiven erforschen/entwickeln", ob nicht auch ein anderer Beruf für mich in Frage käme.


    Nun zu den Fakten: Gibt es gute Angriffsmöglichkeiten?