Beiträge von blinky58

    Besten Dank für die viele Mühe und Deine Einschätzungen!

    Dann läuft es wohl auf einen Widerspruch in sämtlichen obigen Punkten hinaus.
    Selbst bei Mietkorrektur ist somit eine Mehrleistung an die Leistungsbezieherin wahrscheinlich. Sonst hätte es womöglich nur eine noch höhere Rückzahlung werden können. Deshalb auch die Frage bzgl. dem Vertrauensschutz und ob man den abschließenden Bescheid erstmal rechtskräftig werden lassen sollte.

    Der Vollständigkeit halber im Anhang noch der entsprechende Abschnitt aus dem Schreiben der Wohngeldbehörde vom 23.02.2023. Die von mir zuvor gewählte Wortwahl "verpflichtet" kommt nicht vor, aber - siehe ganz unten - dass der Betrag vom Sozialleistungsträger zurückzuerstatten sei.

    Danach erging diesbezüglich der der schon weiter oben zitierte Brief vom 12.04.2024.
    (Mit Schreiben vom 11.03.2023 wurde von der WGB noch der Heizkostenzuschuss gewährt - dürfte in diesem Zusammenhang aber belanglos sein).

    • Am 08.02.2023 wurde Bürgergeld beantragt. Der Wohngeldbescheid vom 22.11.2022 wurde beigefügt (mit Ausweis der 240,00 EUR WG-Anspruch).
    • Am 11.02.2023 hat die Wohngeldbehörde einen neuen Bescheid erlassen und über die Erhöhung gemäß Gesetzeslage 2023. Darin wurde auf 411 EUR erhöht.
    • Am 23.02.2023 hat die Wohngeldbehörde mitgeteilt, dass die Haushaltsmitglieder nun Bürgergeld beziehen und das Jobcenter zur Erstattung von 822 EUR verpflichtet sei (für Februar und März 2023). Das Jobcenter hat gemäß Weisung entsprechend die Wohngeldstelle informiert.
    • Am 12.04.2023 ging der obigen zitierte kurze Brief, dass man sich mit dem Jobcenter nun abgestimmt habe. Das Jobcenter habe 480 EUR erstattet (eben genau, was in den vorläufigen Bescheiden berücksichtigt war) und das die Differenz iHv 342,00 EUR auf direktem Wege zu erstatten sei.
    • Entsprechend der Aufforderung erfolgte kurz darauf die Überweisung an die Wohngeldbehörde.


    Ergänzend:

    • Am 02.03.2023 wurde per Online-Postfachnachricht das JC über die Wohngelderhöhung informiert (Überlassung der Bescheide vom 11.02.2023 und 23.02.2023 und gebeten, dies bei der Abstimmung und Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers zu berücksichtigen.

    Ja, die Rückzahlung steht ja ausser Frage. Logischerweise hat sie es ja auch damals zurückbezahlt. Sie wusste ja, dass entweder nur JC oder WBG zuständig sind. Es geht nur darum, dass die Rückzahlung beim JC nicht berücksichtigt wird. Es wird nur der Geldeingang berücksichtigt, nicht aber, dass sie zurückzahlen musste.

    Ganz konkret:

    WG war auf Basis des Gesetzes 2022 bewilligt in Höhe von 240 EUR je Monat.
    Erst im Feb'23 hat die WGB die Erhöhung nach Gesetzeslage 2023 berücksichtigt. Somit wurde das WG auf 411 EUR monatlich erhöht.
    Da die WGB bisher aber nur der alten Betrag (240 EUR) ausbezahlt hatte, hat die WGB im Februar 753 EUR ausbezahlt (davon 171 EUR als Nachzahlung für Jan'23, 171 als Nachzahlung für Feb'23 und 411 EUR für Mrz'23.)

    Das JC kannte den Bescheid über 240 EUR monatlich und hat diesen Betrag auch in den vorläufigen Bescheiden angesetzt.
    JC und WGB haben sich betreffend den Monaten Februar und März abgestimmt.

    Ergo: Die WGB hat einen Erstattungsanspruch in Höhe von 822 EUR.

    Das JC hat die für Feb'23 und Mrz'23 berücksichtigten 240 EUR * 2 = 480 EUR der WGB erstattet.

    Die Differenz zu den 822 EUR, also die fehlenden 342 EUR, wurden direkt vom Wohngeldbezieher (Leistungsbezieher) angefordert. Dieser Aufforderung wurde im April 2023 per Überweisung nachgekommen.

    Nun - erst im abschließenden Bescheid - ändert das Jobcenter die Darstellung der Wohngeld-Einkommen vollständig. Anstatt den bisher genutzten 240 EUR "Platzhalter" für Februar und März - wie in den vorläufigen Bescheiden - erfasst man den konkreten Geldeingang über 753 EUR im Februar 2023 (scheint sowas ja auch erstmal korrekt). Nur wurden eben die Rückerstattung der 342 EUR im April nicht in Abzug gebracht.

    Das ist doch völlig egal. Es ist zugeflossen und daher Einkommen. Warum die Nachzahlung für Januar überhaupt zurück gefordert wurde, ist im Übrigen unklar. Wegen des Bezugs von Bürgergeld (Ausschlußkriterium für Wohngeld) kann es ja nicht sein.

    Nein, das Geld für Jan'23 fordert die WGB gar nicht zurück. Diese Nachzahlung (wegen der WG-Erhöhung) wurde als Einkommen angerechnet und ist auch akzeptiert (siehe erster Post).

    Die WGB fordert die Gesamtsumme für Feb'23 und Mrz'23 zurück. Vom JC wurde damals der vom JC berücksichtige Betrag für Feb'23 und Mrz'23 erstattet. Die WGB wollte aber auch den überschüssigen Teil (also die Nachzahlung aufgrund der WG-Erhöhung, die zum 1.1.2023 wirksam wurde), zurück - dies, nachdem man sich mit dem JC über die Verrechnung abgestimmt hatte.

    1. Wohngeld Rückzahlung

    Ja, dem ist ganz eindeutig so. Sie hätte bei der Wohngeldstelle einen Erlassantrag mit Hinweis auf die Anrechnung beim Jobcenter stellen können.

    Aber zur damaligen Zeit war das gar nicht angerechnet. Das ist erst im abschließenden Bescheid der Fall.
    Der Brief der Wohngeldbehörde lautet sehr simpel:

    Zitat

    Sehr geehrte....,

    mit Bescheid vom 23.02.2023 wurde eine Überzahlung in Höhe von XXX EUR festgesetzt.
    Wir haben Sie gebeten, mit der Rückzahlung zu warten, bis eine Abstimmung mit dem anderen Leistungsträger über die Erstattung erfolgt ist.

    Vom Jobcenter XXX wurden XXX EUR erstattet. Wir bitten um Überweisung des Restbetrages in Höhe von 342 EUR an die Landesoberkasse XXX auf
    das Konto XXX unter Angabe der Wohngeldnummer. Der Betrag wird sofort fällig.

    Dieses Schreiben wurde mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gefertigt und ist daher ohne Unterschrift gültig.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Wohngeldbehörde

    Auch keine Rechtsbehelfsbelehrung oder andere Hinweise. Das Schreiben ist abschließend dargestellt.


    4. Miete / Vertrauensschutz

    Wieso? Hast du doch selbst geschrieben:


    Das ist etwas, was ich nun nachträglich (im abschließenden Bescheid) festgestellt habe. Nicht die Leistungsempfängerin damals. Eventuell habe mich da nicht präzise genug ausgedrückt, sorry.

    Mehr zurück zahlen wird nicht gehen. Hier greift dann die reformatio in peius.

    Worauf bezieht sich "mehr"? "Höher" war nicht darauf bezogen, dass es mehr als bewilligt sein soll. Mit "höheren Betrag" wollte ich etwas relatives ausdrücken. Gemeint war: Aus Sicht der Leistungsempfängerin eine erhebliche Summe.

    Danke Dir erneut!


    Eine Sache fiel mir nachträglich wegen der 1-Jahres-Frist für einen Überprüfungsantrag noch auf:

    Angenommen, der LZ wäre Juli 2021 - Januar 2022.

    Das JC erlässt den abschließenden Bescheid beispielhaft am 05.01.2023, also zirka 1 Jahre nach Ende des Leistungszeitraums. Die Widerspruchsfrist von einem Monat wird versäumt.

    Stellt man nun einen Überprüfungsantrag wenige Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist im März 2023, scheint die Frist wie folgt zu interpretieren sein:

    • Der Bescheid wurde am 05.01.2023 erlassen.
    • Das Jahr 2023 beginnt am 01.01.2023.
    • Die Ein-Jahres-Frist erstreckt sich somit auf den 01.01.2022 bis 31.12.2022.

    Nun soll der relevante Leistungszeitraum (größtenteils) nicht mehr überprüfbar sein, da dieser im Jahr 2021 lag...?

    Das wäre insbesondere dann fraglich, wenn der abschließende Bescheid massive Änderungen aufweist im Vergleich zu den in der Vergangenheit erhaltenen vorläufigen Bescheiden.


    (Noch als persönliche Anmerkungen ergänzt:
    So wie in dem mir vorliegenden Fall. Diverse - damals monatsaktuelle - Hinweise/Schreiben/(auf JC-Anfrage hin) überlassene Kontoauszüge wurden vom JC allesamt nicht berücksichtigt, ergo: nicht in die vorläufigen Bescheide eingearbeitet. Erst mit dem abschließenden Bescheid ein Jahr später greift das JC alles auf und führt massive Abzüge durch, die es davor nicht gab und fordert nun zur Rückzahlung auf. So wird doch jegliche Leistungsbewilligung für den Leistungsempfänger zum Risiko, da er doch niemals wissen kann, was ihm wirklich zur Verfügung steht und was er für seine Familie und Kinder ausgeben kann+darf. Wie ein Anwalt mal sagte "Der Antragsteller muss nicht schlauer sein als der Sachbearbeiter in der Behörde". Es ist für den Normalbürger schlicht unmöglich, die späteren Einschätzungen und Auslegungen des JC zu erahnen.)

    Besten Dank für Dein Engagement - auch so spät in der Nacht!


    1. Wohngeld Rückzahlung

    Nein. Das Wohngeld ist zugeflossen und damit Einkommen im SGB II. Die spätere Rückforderung der Wohngeldstelle spielt dabei keine Rolle. Selbst Februar und März hätte das Jobcenter nicht zurück erstatten müssen. Das ist seit 2011 nicht mehr klärungsbedürftig, da vom BSG so entschieden. Direkt für Wohngeld auch nochmal hier beim LSG NSB nachzulesen.


    Ok, es muss als Einkommen gewertet, da es auf dem Konto zur Verfügung stand.
    Aber ist es wirklich so, dass die Rückzahlungsverpflichtung im April nicht zum Abzug gebracht werden kann? Was hätte die Leistungsbezieherin denn machen sollen/können? Einfach nicht zurückzahlen, also das Geld für die hilfsbedürftigen Monate doppelt einstreichen?
    Sie war mit ihrem kompletten Haushalt/der kompletten Bedarfsgemeinschaft immer nur entweder bei der WGB oder aber beim Jobcenter. Nicht etwa - wie im zweiten Artikel - teilweise beim JC und teilweise bei der WGB.

    Im ersten Artikel lese ich

    Zitat

    Jedenfalls wenn einem Hilfebedürftigen eine Einnahme zufließe, die mit einer sofortigen Rückzahlungspflicht verbunden sei, und unstreitig sei, dass die Rückzahlungspflicht bestehe, könne ein solcher Zufluss nicht als Einkommen oder als Vermögen berücksichtigt werden.

    Das eine solche Rückzahlungsverpflichtung besteht, ist doch offensichtlich. Insbesondere, da sich Jobcenter und WGB untereinander über die Zuständigkeit verständigt haben. Dies sei laut WGB üblich, da die Förderhöhe verglichen wird und dann das Amt übernimmt, bei dem der Antragsteller die höheren Unterstützungsleistungen erhält.

    2. Kaution

    Kommt darauf an, ob die Kaution damals vom LE direkt von seinem Vermögen gezahlt wurde oder - wie es normal ist - vom ersten Lohn, so dass sie damals mangels Zufluss kein Einkommen war, jetzt aber schon.

    Deine Annahme ist sogar richtig, dass der AG die Kaution im ersten Auszahlungsmonat einbehalten hat.
    Aber: Im abschließenden Bescheid des Jobcenters für den damaligen Leistungszeitraum wurde die Kaution ebenfalls als Einkommen berücksichtigt. Das JC hat also damals den Nettolohn-Betrag der Lohnabrechnung als Einkommen angesetzt, nicht den Betrag, der auf vom AG auf das Konto überweisen wurde.

    3. Heizkostenzuschuss

    Besten Dank!


    4. Miete / Vertrauensschutz

    Die Annahme, dass die betroffene Leistungsbezieherin dies erkannt habe, ist leider falsch. Dafür versteht sie die Bescheide zu wenig. In den Medien damals ging es um nichts anderes als Erhöhungen des Bürgergelds, Heizkostenzuschüsse etc. -- daher nach Hinweis eines Dritten ja "Versuch" mit einem Antrag auf BG um feststellen zu lassen, ob nun das JC mit höheren Leistungen unterstützen würde.

    Ob es bei einer Überprüfung zu einer Nachzahlung oder gar Rückforderung kommt, ist unklar. Über die obigen Punkte hinaus gibt es weitere Punkte, die falsch sind im abschließenden Bescheid. Resultiert eine solche Überprüfung in einer höheren Rückzahlung, wäre die Leistungsbezieherin nicht in der Lage zur Erstattung, da die Mittel bereits vor langer Zeit verwendet wurden. Andererseits wurde aber allein durch die fehlerhafte Verrechnung des Heizkostenzuschusses im nun vorliegenden abschließenden Bescheid eine Rückzahlungsforderung bewirkt.

    Danke nochmals!

    Vielen Dank für die Erläuterung!

    Nun habe ich noch eine kleine Frage, auch wenn der Überprüfungsantrag sich wohl in keiner Nachzahlung manifestieren wird (aufgrund der 1-Jahres-Frist):

    Der Antrag wurde per "Online-Postfach" an das Jobcenter zugestellt. Dies auch bei diversen Widersprüchen in der Vergangenheit.
    Es war/ist das bevorzugte Kommunikationsmittel geworden, da man so einen Nachweis über Datum und Uhrzeit und den Inhalt der Schreiben hat.

    Genügt der Versand des Antrags auf Überprüfung per "Online-Postfach" ? Es handelt sich dabei um ein PDF (gescannter, unterschriebener Brief).

    Betreffend Widersprüchen habe ich mittlerweile den Eindruck, dass dieser Versandweg nicht der richtige war bzw. ist (solange kein speziellen Authentifizierungsverfahren genutzt wurde -- das war nie der Fall, nur einfacher Login per E-Mailadresse und Passwort).

    Wissenswert vorab:

    • bis inkl. Jan'23 Wohngeldbezug
    • ab Feb'23 Wechsel ins Bürgergeld.

    Vor zirka 2 Wochen einen abschließenden Bescheid zum Leistungszeitraum Feb'23 - Jul'23 erhalten.
    Darin jedoch augenscheinlich diverse Fehler.

    Ich wäre froh, wenn die nachfolgenden Punkte von jemand Fachkundigem eingeschätzt werden könnten.

    1. Wohngeld-Nachzahlung = Einkommen; Rückzahlung nicht als Ausgabe berücksichtigt
      Zum Jahreswechsel 2022/2023 wurde das Wohngeld erhöht.
      Die zuständige Wohngeldbehörde (WGB) hat Bescheide mit den seit Jan'23 gültigen Erhöhungen aufgrund von EDV-Verzögerungen erst im Feb'23 ausgestellt und Nachzahlungen im Feb'23 veranlasst.
      --> Das Jobcenter (JC) hat die Nachzahlung für Jan'23, die im Februar 2023 auf dem Konto eingegangen ist, als Einkommen angerechnet.
      --> Auch die Wohngeldzahlungen für Feb'23 und Mrz'23 wurden als Einkommen angerechnet.

      Die WGB hat ihren Erstattungsanspruch für die Monate Februar und März 2023 "intern" mit dem JC (anteilig) verrechnet.
      Das darüber hinaus ausgekehrte Wohngeld i.H.v. 342 EUR wurde von der WGB direkt vom Leistungsbezieher zurückgefordert.

      Fragen/Vermutungen:
      - Nach Recherche scheint es leider korrekt zu sein, dass die Wohngeldnachzahlung, die für Januar 2023 gedacht war, von Jobcenter eingestrichen werden darf. Schlicht, weil die zuständige Wohngeldbehörde die Erhöhungen EDV-technisch nicht schnell genug bearbeiten/auszahlen konnte. (Hier finanziert also eine Behörde eine andere, obwohl die Leistungen dem Leistungsempfänger für einen bestimmten Monat gewährt wurden..?)
      - Anrechnung des Wohngeldes Feb'23 + Mrz'23 als Einkommen prinzipiell korrekt, da es von der WGB überwiesen wurde. Das JC hat anteilig direkt and die WGB erstattet.
      - JC hat die vom Leistungsbezieher an die WGB erfolgte Rückerstattung des Restbetrags i.H.v. 342,00 EUR fälschlicherweise nicht als Ausgabe berücksichtigt (die Rückzahlung erfolgte im Apr'23). Der Leistungsbezieher hatte die ihm zugegangene Rückforderung der WGB dem JC nicht selbst mitgeteilt (es wurde telefonisch von der WGB immer mitgeteilt, dass sich diese mit dem Jobcenter direkt "intern" abstimmen). Einseitige Anrechnung als Einkommen im Feb'23 aber Nichtberücksichtigung der Ausgabe für die Rückzahlung an die WGB scheint falsch zu sein.

    2. Auszahlung Kaution als Einkommen berücksichtigt
      Mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wurde vom Arbeitgeber neben dem Nettolohn auch eine - zuvor verlangte - Kaution ausbezahlt.
      Diese Kaution war für die Überlassung eines Arbeitsmittels, das mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder zurückzugeben war.
      Die Kaution wurde vom Arbeitgeber zusammen mit dem letzten Nettolohn zurückgezahlt und vom JC als Einkommen berücksichtigt.
      Die überlassene Lohnabrechnung weist den Kautionsbetrag explizit aus.

      Vermutung
      Inkorrekt, da Vermögensumwandlung?
    3. Zweiter Heizkostenzuschuss als Einkommen angerechnet
      Aufgrund Wohngeldbezug Ende 2022 wurde von der Wohngeldbehörde ein Heizkostenzuschuss i.H.v. 540,00 EUR bewilligt und im März 2023 ausgezahlt.
      Das JC rechnet diese 540,00 EUR als Einkommen an.

      Vermutung
      Unklar.
      Gemäß §6 Abs. 1 HeizkZuschG (Link) nicht als Einkommen zu berücksichtigen...?
      Zentrale Frage: Gilt Bürgergeld als "von Einkommen abhängig" ?
      Ich vermute tendenziell, dass JC hätte dies nicht als Einkommen werten dürfen.
      (Eine aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters resultierende Nachzahlung aus Juli 2023 wurde dem JC eingereicht und im Monat Juli 2023 angerechnet)
    4. Fehler Miete / Vertrauensschutz
      Bzgl. der Miete gibt es auch Unklarheiten. Diese scheint möglicherweise zum Vorteil des Leistungsbeziehers zu hoch bewilligt - dies von Anfang an. Fehler auf Seiten des JC.
      Eine Rückforderung wäre nicht stemmbar, da bereits seit langer Zeit ausgegeben.

      Inwiefern greift hier der Vertrauensschutz? Insbesondere, wenn man gegen den abschließenden Bescheid fristgerecht Widerspruch im Hinblick auf die obige Punkte 1 bis 3 einlegen würde. Mit einem Widerspruch würde der abschließende Bescheid ja nicht rechtskräftig, der Vertrauensschutz somit ggf. verwirkt?

      Wäre es ggf. cleverer, die 1-monatige Widerspruchsfrist verstreichen zu lassen, damit die Leistungen als abschließend bewilligt gelten und danach die obigen Mängel (Punkte 1 bis 3) im Rahmen eines Überprüfungsantrags zu reklamieren?
      Könnten bei der Überprüfung die 342,00 EUR Rückerstattung an die WGB (Punkt 1) ignoriert werden, da das JC nicht explizit vom Leistungsbezieher darauf hingewiesen wurde?



    Vielen Dank!


    Ergänzend bemerkt
    Insgesamt ist dieser abschließende Bescheid nur teilweise, nicht aber vollständig nachvollziehbar. Es wurde diverse Änderungen im Vergleich zu den vorläufigen Bescheiden vorgenommen.

    Die in den Vergleichstabellen ("Saldierungsübersicht") aufgeführten Alt-Beträge finden sich in Teilen nicht in den referenzierten vorläufigen Bescheiden.
    Auch bei ausschließlicher Sichtung der diversen vorläufigen Bescheide finden sich bereits "Sprünge" in den Leistungsbeträgen. Es scheint, als wären während des LZ die bewilligten Beträge intern geändert worden, ohne den Leistungsempfänger mit einem Bescheid zu informieren.
    So mit der letzte vorläufige Bescheid plötzlich Erhöhungen vor und benannt Ursprungsbeträge, die im vorherigen Bescheid aber gar nicht vorkommen. Auch wurden die Auszahlungen auf das Bankkonto geändert (erhöht) - ohne Bescheid.
    Nun könnte man annehmen, dass schlicht ein Bescheid nicht vorliegt. Dies ist aber nicht der Fall. Dies beweist bereits der abschließende Bescheid. Auch darin wird einzig auf vorläufige Bescheide Bezug genommen (mit den Daten/"Datümern"), die auch vorliegen.

    Alle Bescheide (vorläufige + abschließenden) zusammengenommen ergeben locker über 50 Seiten. Ich frage mich, welcher Normalbürger das jemals wirklich durchschauen, nachvollziehen oder gar vollständig verstehen soll.

    Ob all die Fehler und Intransparenz eher die Ausnahme oder aber die Regel sind (was den Eindruck von Absicht erweckt), wisst ihr eventuell besser. Sei's drum.

    Zitat

    Btw: Wenn das Kind durchgehend gearbeitet (auch während der Schulzeit) hat, ist es kein Ferienjob. Dann gibt es nur die 100 Euro Freibetrag für unter 15jährige.

    Besten Dank. Ja, war in der Tat August 2021 bis April 2022. 2 Stunden á 10 EUR im Vertrag vorgesehen, in einem gegenüber des Wohnhauses liegenden Hotel beim Frühstück helfen. 20 EUR Monatslohn, ausser im ersten Monat des Leistungszeitraums: Da waren es 160 EUR (Ferienzeit). Schade - aber Danke!

    Du kannst 2024 keinen Überprüfungsantrag für Leistungen von 2022 mehr stellen. Das geht nur rückwirkend bis 2023.

    Der abschließende Bescheid ist aber doch erst am 01.03.2023 erlassen worden. Kann ich nicht einen Bescheid aus dem Jahr 2023 im Jahr 2024 überprüfen lassen?

    Unabhängig davon, zur ersten Frage ganz oben:
    Wäre der entsprechende Wortlaut "Antrag auf Überprüfung" explizit erforderlich gewesen oder genügt der sinngemäße Antrag, wenn die entsprechende Absicht / Prüfaufforderung erkennbar ist?

    Was du damit fragen willst, verstehe ich nicht. Aus genau diesem Grund gibt es ja in solchen Fällen mit schwankendem Einkommen nur eine vorläufige Bewilligung. Dann erfolgte die endgültige Festsetzung bis Mai 22 und für den Zeitraum ab Juni 22 hast du nach Ansicht des Jobcenters gar keinen Antrag gestellt.


    Es betrifft nicht genau mich, sondern eine Bekannte. Diese hatte erklärt, dass nach Beendigung der Leistungen im Mai'22 einen Antrag hingeschickt hätte. Auf telefonische Nachfrage hätte man ihr erklärt, es sei keiner eingegangen. Daraufhin hat sie sodann (einen neu ausgefüllten) Antrag persönlich in den Briefkasten des Jobcenters geworfen. Auf Nachfrage sei erneut keiner eingegangen. Die exakten Details aus der Zeit fehlen mir leider. Mir kommt gelegentlich der Gedanke, dass man diese abgelehnt haben könnte, weil ein zu hohes Einkommen (Anhand der Einkünfte Mai 2022) angenommen wurden. Letztendlich wurde nach einigen Monaten immerhin Wohngeld bewilligt, wenngleich das weitaus niedriger war als das Bürgergeld gewesen wäre.


    Ich habe gerade nochmals nachgefragt bzgl. den verschollen Anträgen. Die Erinnerung ist vage, möglicherweise auch zeitlich durcheinander gebracht mit einem Antrag 6 Monate zuvor. Dieses Teilthema also bitte ignorieren/als erledigt erachten. Sorry.

    Guten Tag!

    1. Gerne würde ich verstehen, in welcher Form ein Überprüfungsantrag auf einen abschließenden Bürgergeld-Bescheid zu erfolgen hat.
      Muss explizit der Begriff "Überprüfungsantrag" oder gar Verweis auf den Paragrafen erfolgen, oder reicht es, wenn sinngemäß
      aus dem Brief hervorgeht, dass zu niedrig berechnete Leistungen - für die im Brief genannten Monate - reklamiert werden und "um entsprechende Prüfung" gebeten wird?
    2. Auch würde ich gerne verstehen, ob ein vermeintlich verschollener Antrag bzw. Nichtgewährung von Bürgergeld-Leistungen (aufgrund Annahme zu hohen Einkommmens) rückwirkend doch noch zu bewirken ist.


    Hier der Sachverhalt:

    • 01.03.2023, Erlass abschließender Bewilligungsbescheid für den Leistungszeitraum (LZ) Dez'21 - Mai'22. Im Bescheid wird eine Nachzahlung zugunsten des Leistungsbeziehers festgestellt.
    • 06.03.2023, Eingang der Nachzahlung auf dem Konto des Leistungsempfängers

    Im Bescheid wurde für den Monat Mai'22 eine Leistungshöhe von 0,00 EUR festgestellt. Der Bürgergeld-Bezug endete daraufhin.

    • Ende 2023 forderte der Rundfunkbeitragsservice (vereinfacht "GEZ") Gebühren für die Monate Mai'22 bis Jan'23 ein (nicht länger, da ab Feb'23 wieder Bürgergeld bezogen wurde).
    • Anfang 2024 Versand eines Härtefallantrags an die GEZ mit der Bitte um Erlass der Gebühren ab Mai'22, da das Einkommen unter dem Niveau des Bürgergelds lag (wenngleich kein Bürgergeld-Bezug stattfand / gewährt wurde).
    • Daraufhin forderte die GEZ einen "Nachweis der Bedürftigkeit an".

    Um einen solchen Nachweis vom Jobcenter (JC) "irgendwie" zu erhalten, wurde ein Brief an das JC geschickt. Ursprünglich primär betreffend des GEZ-Themas.

    • 09.02.2024, Versand eines Briefes an das Jobcenter, ob für die GEZ ein Nachweis der Bedürftigkeit für den Zeitraum ab Mai'22 verfasst werden könnte.

    In diesem Zusammenhang hat ein Bekannter den abschließenden Bescheid vom 01.03.2023 geprüft und Berechnungsfehler festgestellt, die im selben Schreiben (9.2.2024) an das JC benannt wurden.

    Konkret

    A. Die Mietkosten wurden zu niedrig in der Berechnung berücksichtigt (ca. 40 EUR je Monat)
    B. Das Arbeitseinkommen der 14-jährigen Tochter wurde vom JC voll abgezogen, es wurde kein Freibetrag auf Arbeitseinkommen gewährt/berücksichtigt. Auch der auf die Schulferienzeit entfallende Arbeitslohn wurde voll als Einkommen angerechnet, ohne Abzüge zu gewähren.
    C. Der Nettolohn Feb'22 wurde falsch (geringfügig zu hoch) berücksichtigt.

    Als Gesamtdifferenz wurde - im Brief an das JC monatsgenau dargestellt - ein Nachzahlbetrag über zirka 400,00 EUR vom JC an die Leistungsbezieher ermittelt.


    Ferner wurde in dem selben Brief (vom 09.02.2024) aufgegriffen, dass auch in den Monaten ab Juni 2022 (mehrfach) ein Antrag auf Bürgergeld gestellt wurde.
    (Dies auf mit den Papierformularen auf dem Postweg und im weiteren Verlauf sogar durch persönlichen Einwurf in den Briefkasten des Jobcenters. Seitens des Jobcenters wurde behauptet, ein Antrag sei nie angekommen.)

    Im Schreiben wurde ausgeführt, dass das Nettoeinkommen auch in dieser Zeit (Juni/Juli/August) bei zirka 1.100 - 1.200 EUR lag, im September 2022 unter 600 EUR und im Oktober 2022 sogar lediglich bei 450 EUR.
    Als alleinerziehende Mutter mit 14-jährige Tochter und Mietkosten hätte dies in dem Fall ebenfalls zu einer Gewährung von Leistungen führen müssen.
    Einzig der Monat Mai'22 führte aufgrund eines Jobwechsels einmalig zu einem höheren Zufluss, weil der Geldeingang des neuen Arbeitgebers und des alten Arbeitgebers im gleichen Monat erfolgte (und daher als Leistungsbetrag 0,00 EUR ermittelt wurde).

    Die Frage, die sich mir hier auch stellt ist: Gerade bei solch schwankenden Einkünften dürfte wohl kaum erwartet werden können, dass mehr oder minder monatlich ein Antrag gestellt wird, nur um prüfen zu lassen, ob es für den jeweiligen Monat einen Anspruch gibt oder nicht...?

    Vielen Dank!