Danke für deine Antwort! Nein, eine schriftliche Darlehensvereinbarung habe ich mit ihr bislang nicht. Als zusätzliche Info: Aktuell leiht sie mir die (dem JC auch in der Höhe kommunizierte) Summe für Grundnahrungsmittel in Bar, abgesehen von den Beiträgen zur Krankenkasse gibt es für das Darlehen für Essen und den Energieverbrauch also auch keinen nachträglichen Nachweis auf meinem Konto.
Beiträge von Picoshh
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Hallo liebe Leute!
Ich brauche Unterstützung dabei, meinen Ablehnungsbescheid nach §9 Abs. 5 SGB II und mögliche Reaktionen darauf einzuordnen. Bisher habe ich mit dem Bezug von Leistungen und der damit verbundenen Rechtslage keinerlei Erfahrung. Eigene finanzielle Rücklagen habe ich aktuell nicht; aktuell bin ich 34 Jahre alt.
Zur Ausgangssituation: Bereits im September '23 habe ich einen Erstantrag auf Bürgergeld gestellt. Dieser wurde über sechs Monate nicht bearbeitet, trotz mehrfacher Nachfrage und postialischer Aufforderung - nach Ablauf des Zeitraums im März '24 wurde der Antrag in meinem Onlineprofil geschlossen mit dem Hinweis, dass aus Datenschutzgründen sämtliche Unterlagen gelöscht wurden. Direkt anschließend habe ich im März einen zweiten (Erst-)Antrag gestellt; für diesen bekam ich einige Wochen später die Aufforderung zum Nachreichen fehlender Unterlagen, der ich Mitte Mai fristgerecht nachkam. Heute bekam ich nun einen Ablehnungsbescheid, der mit §9 Abs. 5 SGB II begründet wird und sich laut Aussage des zuständigen Telefonservice zusammengefasst auf beide Anträge seit September '23 bezieht.
Relevant für meinen Sachverhalt ist, dass ich notgedrungen seit dem Zeitraum der ersten Antragsstellung im Haus meiner Mutter lebe. Mit ihr ist parallel zum Erstantrag eine geringfügige Mietvereinbarung getroffen und im Antrag beigefügt, die sich deutlich im Rahmen der hiesigen Grenzen bewegt. Da mir die Zahlung aktuell selber nicht möglich ist, ist die Miete für den Bearbeitungszeitraum mit ihrem Einverständnis aufgeschoben. Darüber hinaus haben wir ebenfalls für den Bearbeitungszeitraum (!) vereinbart, dass sie mir das Geld für die Krankenkassenbeiträge, Energiekosten sowie eine geringfügige monatliche Summe leiht. Letztere reicht ausschließlich für elementare Grundnahrungsmittel - mehr will ich persönlich weder annehmen, noch sie mir aus den Ersparnissen ihrer Altersvorsorge leihen. Die gesamte Sachlage habe ich auch dem Jobcenter kommuniziert und im Antrag angegeben.
Im Rahmen der Prüfung des zweiten Antrags aus dem März '24 wurde ich aufgefordert, zur Prüfung der Mietforderung die Vermögensverhältnisse meiner Mutter anzugeben. Dieser Forderung kamen wir natürlich nach.
Im heutigen Ablehnungsbescheid werden nun exakt diese Vermögensverhältnisse unabhängig von der Mietforderung angeführt, weil sie über der Bemessungsgrenze von 40.000€ liegen. Eine Hilfsbedürftigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 SGB II würde somit nach §9 Abs. 5 SGB II nicht bestehen.
In meinem begrenzten Verständnis ging ich bislang davon aus, dass ich zusammen mit meiner Mutter aktuell eine Haushaltsgemeinschaft bilde ohne Unterstützungsanspruch bzw. -zwang ihrerseits. Die tatsächliche (und dem JC kommunizierte) Unterstützung durch meine Mutter ist als Leihe abgesprochen, zu dem vom Amt formulierten Unterstützungsanspruch ist sie nicht bereit. Ich selbst möchte zwar zeitnah in ein anderes Bundesland umziehen, angesichts der Situation auf dem Wohnungsmarkt und dem Antragsprozess anderswo wird dieser Schritt aber noch dauern.
Als grundsätzliche Frage an Menschen mit mehr praktischer und rechtlicher Kompetenz: Ist die Entscheidung des Amts auf dieser Grundlage legitim und rechtskonform oder ist ein Widerspruchsverfahren sinnvoll? Und würde sich in letzterem Fall (möglicherweise auch als spätere Option) eine gerichtliche Klärung mit bewilligter Prozesskostenbeihilfe anbieten?
Danke für jede Hilfe!