Beiträge von George

    Noch einmal, Arbeitslosengeld sind keine Almosen sondern eine Versicherungsleistung, für die Beiträge bezahlt wurden. Wenn nun der Versicherungsfall eintritt, sollten dann einfach auch alle Zeiten berücksichtigt werden, für die Beiträge bezahlt wurden. Geschieht dies nicht, ist das Betrug am Beitragszahler. Dass der Leistungsbezug zeitlich begrenzt ist, macht durchaus Sinn, aber man kann nicht hergehen und einfach Monate ersatzlos streichen.

    Entsprechende Gesetze, die diesen Betrug am Beitragszahler legalisieren sind falsch und sollten dringend überarbeitet werden. Dafür sollten Sie sich als Organisation einsetzen.

    Hier kann doch was nicht stimmen. Beim Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Versicherungsleistung, nicht um Almosen. In meinem Fall hieße das ja, dass ich für insgesamt 16 Monate sehr wohl Beiträge bezahlt habe, die daraus folgenden Leistungsansprüche aber einfach unter den Tisch fallen? Oder werden sie angerechnet auf eine evtl künftige neue Arbeitslosigkeit nach neuer Arbeitsaufnahme und wenn diese nur 1 Monat dauert?

    Verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Was ist denn mit den bisher nicht angerechneten bzw. nicht berücksichtigten Monaten (immerhin 11+5 = 16) für die Beiträge in die ALV einbezahlt wurden? Die fallen einfach unter den Tisch? Dann hätte ich gerne zumindest die Beiträge wieder, wenn es dafür keine Leistung gibt ... die einseitig einfach zu streichen ist ein Unding!

    Es geht um die Berechnung der Anspruchsdauer beim ALG I - ich bin der Meinung, die seitens der AfA berechnete Anspruchsdauer ist zu kurz:

    Bezüglich Berechnung anbei ein paar Grunddaten:

    • zum 1.6.2022 wurde Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
    • Dem Antrag wurde stattgegeben, da u.a. die Anspruchsvoraussetzung von 12-monatiger versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate erfüllt war.
    • Bewilligt wurde seinerzeit eine Anspruchsdauer von 540 Tagen (18 Monate)

    Antragsteller war zum Zeitpunkt der Antragstellung 59 Jahre alt und hatte in den letzten 5 Jahren 41 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet (d.h. zur Bewilligung wurde eine Regelanwartschaft von nur 36 Monaten anerkannt – weitere 5 Monate blieben unberücksichtigt, warum auch immer)

    • Zum 1.10.2022 konnte Antragsteller eine neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle antreten, d.h. es wurde ‚nur‘ 4 Monate lang Arbeitslosengeld bezogen.
    • Die Kündigung des neuen Arbeitsplatzes erfolgte seitens der Firma aus wirtschaftlichen Gründen zum 31.8.2023, d.h. es wurden weitere 11 Monate gearbeitet und AL-versicherungsbeiträge bezahlt.
    • Der neue Antrag auf ALG I zum 1.9.2023 wurde zwar bewilligt, aber es wurde auf die Restanspruchsdauer aus dem Bewilligungsbescheid von 2022 in Höhe von 424 Tagen verwiesen – damit würde der bewilligte Anspruch auf ALG I nun zum 4.11.2024 auslaufen.

    Was ist mit den zwischenzeitlich wieder gearbeiteten 11 Monaten und den seinerzeit nicht berücksichtigten weiteren 5 Monaten bei der 1. Bewilligung 2022??

    Greift zumindest bei den 11 Monaten nicht die Erfüllung ‚kurzer‘ Anwartschaftszeiten bei denen bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Monaten ein weiterer Anspruch von ALG von weiteren 5 Monaten entsteht??

    Zusammen macht das 16 rentenversicherungsbeitragszahlende Monate in den letzten 2 Jahren, die bei der Berechnung der aktuellen Anspruchsdauer einfach unter den Tisch fallen?

    Diesbezüglich bitte ich um Ihre Einschätzung, ob das tatsächlich rechtens ist, oder hier noch Ansprüche geltend gemachen werden können .... vielen Dank!