OK
Also spielt es keine Rolle, dass man z.B. kurz vor Ende der Anspruchsdauer (z.B. 1 Monat) eine Weiterbildung beginnt? ALG1 wird dann für die Dauer der Weiterbildung weitergezahlt?
Gibt es hierzu Gesetzeslektüre, die ich mir zuführen kann?
OK
Also spielt es keine Rolle, dass man z.B. kurz vor Ende der Anspruchsdauer (z.B. 1 Monat) eine Weiterbildung beginnt? ALG1 wird dann für die Dauer der Weiterbildung weitergezahlt?
Gibt es hierzu Gesetzeslektüre, die ich mir zuführen kann?
Jemand bezieht seit 01.07.2024 ALG 1.
Die Anspruchsdauer wurde auf 10 Monate festgesetzt und endet somit am 30.04.2025.
Der Person wurde ein Bildungsgutschein erteilt. Die Weiterbildung startet voraussichtlich im März 2025 und endet nach 8 Monaten, also im Oktober 2025.
Folglich dauert die Weiterbildung länger (bis Oktober 2025) als Leistungen bewilligt wurden (bis April 2025).
Hat die Person aufgrund der Weiterbildung einen Anspruch auf Weiterzahlung von Arbeitslosengeld 1 bis zum Ende Oktober 2025?
Mit Blick auf § 148 Abs. 3 SGB III
Zitat(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate.
Würde sich etwas ändern, wenn die Person die Weiterbildung bereits im Oktober 2024 begonnen hätte? Würde sie dann von der "Verlängerungsmöglichkeit" der Anspruchsdauer profitieren?
Und gibt es daneben weitere Beträge, die in Abzug gebracht werden?
Ich hatte einen Online-Bürgergeld-Rechner genutzt und die 90€ Zinsen unter "Sonstiges Einkommen" eingetragen. Berücksichtigt wurden aber nur 60€, also 30€ wurden nicht angerechnet.
Ich bekomme von meiner Bank monatlich Guthabenzinsen.
Durch den Zinseszinseffekt sind diese jeden Monat ein paar Euro höher.
1.
Wie werden die Kapitaleinkünfte nach Ausschöpfung des Freibetrags berücksichtigt?
Angenommen, ich bekomme 90 € Zinsen, werden die einfach vom aktuellen Regelsatz abgezogen (563 € - 90 €)?
2.
Verhält es sich gleich, wenn ich meinen Freistellungsauftrag bei der Bank ausgeschöpft habe und nun auf die Zinserträge Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag zahle?