Hallo liebes Forum.
Ich habe ein Problem und eine Lösung bzw Informationen dazu habe ich weder hier im Forum noch generell im Internet gefunden. Darum würde ich gerne eure Schwarm Intelligenz bemühen.
Folgender Sachverhalt:
Ich bin noch momentan noch nicht im bürgergeldbezug.
Selbstständigkeit im Jahr 2021.
Es wurden von der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der freiwilligenversicherung höchstbeiträge berechnet.
Anfang 2024 wurde die steuererklärung 2021 gemacht. Einkommenssteuerbescheid an Krankenkasse übersand.
Es wurden die Beiträge für 21 neukalkuliert und ich wurde rückwirkend zum mindestbeitrag eingestuft.
Dementsprechend wurde mir ein änderungsbescheid der Krankenkasse zugesandt mit der Mitteilung ich hätte dementsprechend Guthaben.
Dies erfolgt im August 2024.
Nun habe ich im Februar 2025 die Erstattung des RestGuthabens erhalten.
In der Zwischenzeit wurden meine krankenkassenbeiträge von diesem Guthaben bezahlt.
Nun meine Frage ist die beitragsrückerstattung anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB?
Da sich die Frage stellt ob ich meinen Antrag im Februar oder erst im März Stelle.
Oder anrechnungsfrei wie eine stromkosten Erstattung?
Würde mich freuen wenn mir einer weiterhelfen kann oder vielleicht sogar einen ähnlichen Fall hatte.
Mit freundlichen Grüßen