Beiträge von Klausi W.

    Ist ja witzig, wenn das Forum so gar keinen Sinn hat, dann hast du dir aber ganz viel Mühe gegeben, hier deinen Senf dazu zu geben.

    Hier wird vielen Leuten geholfen und nur weil dir, dem Nabel der Welt, keine passende Antwort gegeben wurde, machst du hier nen Zwergenaufstand.

    Such dir nen Friseur oder schemiß nen € in die Parkuhr...denen kannst du deinen Leidensnweg erzählen;)

    Klausi

    Das liegt daran, dass das Wohngeld vorrangig vor Hartz IV zu beantragen ist. Du bekommst weiterhin Hartz IV (gemindert um den Wohngeld Betrag für deine Töchter) und für deine Töchter wird Wohngeld bezahlt.

    Die gesetzte Frist halte ich aber für arg kurz. Also am besten gleich alle Papiere schnappen und zum Amt gehen und für die Töchter Wohngeld beantragen.

    Klausi

    Für Wohngeld müsstest du ein bestimmtes Einkommen erfüllen, um einen Anspruch darauf zu haben. Das wären der Regelsatz 351€ + 414€ Warmmiete * 80% = 612€.

    Jetzt weiß ich natürlich nicht, wie sich das mit dem Hartz IV für dein Kind verhält. Hast du denn schon mal mit dem Amt für Wohngeld gesprochen? Theoretisch würde ich sagen, du kannst Wohngeld beantragen, ich kann es aber nicht mit 100% iger Sicherheit sagen.

    Klausi

    Hallo Cookie,

    da du ja nicht den Friseurmeister machst, könnte es sein, dass es auch kein Meister BAföG gibt, ich will dies jetzt aber auch nicht ausschließen.

    Wurdest du beim Arbeitsamt schon informiert wegen Hartz IV oder hat man dir nur die Formulare in die Hand gedrückt? Ist dein Lebensgefährte auch gleichzeitig der Vater deines Kindes?

    Welche Schulform ist diese Ausbildung zum Makeup Artist und bekommst du eine Ausbildungsvergütung? Wie lange dauert diese Ausbildung?

    Du könntest dich auch bei der Schule erkundigen, welche Fördermöglichkeiten es gibt, um diese Ausbildung zu finanzieren.

    Klausi

    Wie alt bist du und was machst du (Schule, Ausbildung etc.). Das wäre interessant zu erfahren, weil man nicht einfach pauschal sagen kann:"Ja, du hast Anspruch". Dafür braucht es ein wenig mehr Informationen.

    Klausi

    Dann warte doch einfach ab, was kommt. Das Problem ist, dass man Dir keine Antwort auf diese Fragen geben kann, weil man die näheren Umstände nicht kennt. Wenn man jetzt sagt, es ist richtig oder es ist falsch, dann wäre das in diesem Fall nur geraten.

    Hast Du Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid eingelegt oder einfach angefragt (schriftlich/ mündlich)? Wann ist mit der Antwort der Sachbearbeiterin zu rechnen?

    Klausi

    Hallo Taaboo,

    naja, ich muss zugeben, dass ich Deine Frage 2 mal lesen musste, um überhaupt zu verstehen, worum es geht;)

    Hast Du denn schon einmal beim Amt nachgefragt, warum Dein Philipp nicht mit in die Berechnung genommen wird?

    Gibt es für das "Wiederkommen" Deines Sohnes einen festen Termin oder ist er auf unbestimmte Zeit in der Therapieeinrichtung?

    Wer bezahlt die Therapieeinrichtung und was ist das für eine Therapie?

    Klausi

    Wenn du Sachen einkaufst und sie dann wieder verkaufst, dann nennt man das einen Handel...spielt keine Rolle, wovon du das bezahlt hast. Fakt ist, du hast 480€ Einnahmen auf den Kontoauszügen. 100€ Freibetrag bleiben davon, der Rest wird angerechnet.

    Wenn du noch die Belege für die eingekauften Sachen hast, dann kannst du ja deinen Wareneinsatz gegen rechnen, dann bleibt nicht mehr 480€ als Einkommen übrig sondern nur der "Gewinn".

    Zitat


    da ich das Geld brauchte

    nenn mir einen ALG II Empfänger, der es nicht braucht;)

    Klausi

    Bei Genossenschaftsanteilen ist es leider nicht so wie bei der normalen Mietsicherheit. Die Genossenschaftsanteile werden erst nach Jahren ausgezahlt, auch wenn du schon längst ausgezogen bist. Soweit mir bekannt ist, kann man sich die "Mietsicherheit" aber als Darlehen von der ARGE vorschießen lassen (je nach Einzelfall und ohne Anspruch darauf!). Dann würde dir das in kleinen Raten von der Regelleistung einbehalten werden.

    Klausi

    Ich denke, wenn die Wohnung den Grenzen der Angemessenheit entspricht, dürfte es keine Probleme geben. Die Frage ist natürlich, ob du mit deinem Vorhaben durchkommst, denn der Vermieter will ja wissen, ob du Arbeit hast oder nicht. Wenn du sagst, du hast welche und unterschreibst den Vertrag, dann ist das Betrug. Der Vermieter kann dir die Wohnung wieder kündigen, da ist das Amt deine geringste Sorge:(

    Klausi

    Doch, es ist rechtens. Und zwar liegt das daran, dass du den Mehrbedarf bekommst, um den Bedarf deines Sohnes zu decken. Dieser wird aber schon durch das WOhngeld gedeckt und so wird der Mehrbedarf gestrichen, weil die Leistungen gegeneinander gerechnet werden.

    Der von dir zitierte Absatz sagt nur aus, dass wenn keine Anspruch auf die Regelleistung Hartz IV zusteht, dennoch der Hartz IV Mehrbedarf gezahlt wird. Hartz IV, egal ob Regelleistung oder Mehrbefdarf, setzt immer Bedürftigkeit voraus. Durch den Wohngeldbezug ist dein Sohn aber nicht mehr bedürftig und so erhälst du auch keinen Mehrbedarf mehr.

    Klausi