Beiträge von Pik:Ary

    hier ein kleiner auszug aus unserem text "Wer hat Anspruch?"

    Zitat

    Ausgeschlossen sind Rentner, Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, Auszubildende, Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme, Schüler ab der 10. Klasse, sowie Studenten.

    ich geh davon aus, dass die arge nur den betrag der leistungen für den zeitraum 1.8.-6.8 überweisen wird, so dass es nicht zu einer überschneidung kommen wird. vom arbeitgeber erhälst du ja dann gehalt vom 7.8-31.8

    Zitat


    Kein Hartz IV für Studenten

    Bafög statt Hartz IV. Studenten bekommen KEIN ALG II
    Auszug:
    "Anspruchsberechtigt sind solche, die BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten zu Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, ..." Das dürfte vielfach Studentinnen mit einem Kind betreffen. Ausserdem: Bemerkungen zum Thema Krankenkostzulagen bei Diabetes Typ 1 (nur 25,56 Euro). Hier gar nichts, weil das Einkommen (BAföG + KiGeld) höher ist als der "ausbildungsgeprägte Bedarf" (weniger als Hartz IV) und der Zulagenanspruch daraus gedeckt werden muss. (Sozialgericht Hamburg, S 50 AS 153/07 ER)

    Aber: "Auch Studierenden können die Leistungen des § 21 SGB II zustehen. Der generelle Ausschluss von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II bezieht sich allein auf den sog. ausbildungsgeprägten Bedarf. Ausbildungsgeprägter Bedarf meint den Lebensunterhalt sowie die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden besonderen Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel, Fahrtkosten u. ä. (so BVerwG, Urteil vom 17.01.1985, Az.: 5 C 29/84, BVerwGE 71, 12, zur entsprechenden Vorschrift des § 26 S. 1 Bundessozialhilfegesetz). Hingegen handelt es sich bei den in § 21 SGB II anerkannten Mehrbedarfen um sog. nichtausbildungsgeprägte Bedarfe, also solche, die zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind, die aber aufgrund der besonderen Situation und damit unabhängig von der Ausbildung bestehen (Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rn. 5)." (14.03.07)

    danke an gegen-hartz

    das ist so richtig, da eine bedarfsgemeinschaft besteht, liegt der bedarf pro person bei 311 €, jedoch weiß ich nicht genau, wie du und deine schwester dort angerechnet werden.

    warum sollte dein vater anspruch auf überbrückungsgeld haben...will er sich selbständig machen? - dann ja;)

    wie kann eine frist ablaufen, wenn du keinen bescheid bekommen hast? ist er bei der arge weggeschickt worden und bei dir nicht angekommen oder gar nicht erst ausgestellt worden?

    was als angemessen gilt, findest du hier:
    https://www.hartziv.org/unterkunft-und-heizung/

    für die größe der wohnung ist die miete aber sehr gering, das sind 3,70 € pro qm, deswegen dürfte dies eigentlich nicht so eine große rolle spielen. wie ist denn der mietspiegel bei euch in der gegend?

    wenn die arge so auf einen wohnwechsel pocht, solltest du verlangen, dass diese dir eine wohnungin deiner umgebung findet und selbstverständlich für alle kosten aufkommt.

    mit der begründung, dass dein kind schon wieder eine neue schule besuchen muss, wirst du leider nicht weit kommen.

    ich würde es erst einmal probieren, dass diese dir eine wohnug suchen oder du nimmst es halt hin, dass deine leistungen gekürzt werden, auf 210 € kaltmiete.

    vom einkommen sind 100 € anrechnungsfrei, alles darüber hinaus wird auf das alg ii angerechnet.

    wenn ihr mann nun weniger verdient, so müsste er auch mehr ausgezahlt bekommen...eigentlich gibt man dem amt doch monatlich an, was man verdient hat (sollte der arbeitgeber zumindest machen)

    wenn die arge sagt, dass kein anspruch besteht und auch das bafög amt, dann würde ich die arge mal fragen, was jetzt zu tun sei.

    ich habe manchmal das gefühl, dass diese leute keine lust haben, sich mit irgend etwas zu beschäftigen.

    am besten hingehen und so lange warten, bis eine entgültige antwort da ist...es kann ja nicht sein, dass du jetzt auf der straße sitzen muss...für diesen fall ist die arge auf jeden fall zuständig, es ist jedoch etwas außer der norm aber möglich;)

    gibt es nicht noch so etwas wie eine ergänzende sozialhilfe oder besteht möglicherweise anspruch auf wohngeld?

    hat die arge über alternativen aufgeklärt?

    ein schulabbruch aus finanziellen gründen ist langfristig die schlechtere entscheidung.

    es liegt auf jeden fall eine bedarfsgemeinschaft vor, da der haushalt wirtschaftlich zusammen betrieben wird und auch da inventar nicht getrennt voneinander genutzt wird. (küche gemeinsam, waschmaschine etc.)

    nun ja, da es streitigkeiten gibt, heisst nicht, dass eine unterhaltspflicht ihrerseits besteht, sonst kann ja jeder, der auszieht, sagen wegen streitigkeiten und hartz iv beantragen.

    den mehrbedarf musst du auf jeden fall beantragen, den kann doch die arge nicht riechen:D

    wie hoch der mehrbedarf ausfält, hängt von deiner situation ab, wenn du beantragen gehst, wird dir alles genau erläutert...hoffentlich;)

    gruß

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    wie sieht es denn mit den eltern deines freundes aus...können die keinen unterhalt leisten?

    ich denke schon, dass diese sache ziemlich schwierig sein wird.

    weiterhin solltet ihr noch folgenden text beachten:

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    so wie es aussieht, bekommst du ja den höchstsatz, da dir auch das kindergeld zusteht;)

    wie ist denn das mit dem auszug gelaufen?

    bist du einfach ausgezogen oder hast du auch vorher mit dem amt gesprochen?

    zu der bedarfsgemeinschaft kann ich nicht mehr sagen, als in dem von dir genannten text steht. probleme sollten nicht aufkommen, jedoch wird der bedarf gemindert

    soweit ich informiert bin, wird eine bürgschaft nur für die mietsicherheit übernommen und nicht für die mietzahlungen;)

    die bürgschaft ist doch sicherlich schriftlich erfolgt, was steht denn da drauf, dass die arge daraus schließt, dass deine eltern die miete für dich übernehmen??

    gruß