Wenn du keinen Hartz IV Anspruch hast im Moment, dann besteht auch über das SGB II keine Krankenversicherung. Dein Status ist also "nicht versichert".
Beiträge von Pik:Ary
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Im Zweifel muss man eine Ratenzahlung mit dem Jobcenter vereinbaren, wenn Du das Geld nicht in einer Summe zurückzahlen kannst.
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Zur Online-Berechnung des Bürgergeldes stellt buergergeld.org den Online Rechner zur Verfügung, der unter folgendem Link zu finden ist:
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Den Anspruch hast du, der ist ja nicht weg, weil deine Lebensgefährtin zu viel verdient. Ihr Einkommen wird allerdings angerechnet, so dass der Regelsatz entsprechend gemindert wird. Dennoch bleibst du krankenversichert, da der Träger die Beiträge zur Krankenversicherung weiter leistet, unabhängig von der Höhe des ausgezahlten Regelsatzes.
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Um eine Bedarfsgemeinschaft handelt es sich nicht, da diese erst nach 12 Monaten zu Stande kommt. Bis zum Ablauf von diesen 12 Monaten ändert sich also zunächst nichts.
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Hier ein Urteil, welches deinem Fall entspricht: Unbeschränkter Hartz IV Anspruch für Ausländer
besonders die letzten Absätze sind interessant.
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Prinzipiell hättest du Anspruch auf Hartz IV, wenn du bedürftig bist. Allerdings bist du volljährig und müsstest dich, wenn es zunächst mit der Ausbildung nicht klappt, um eine Arbeitsstelle kümmern. So lange du ausbildungssuchend beim Arbeitsamt gemeldet bist, erhält deine Mutter (oder du selbst) ja noch das Kindergeld. Dies wird auf deinen Bedarf angerechnet. Darüber hinaus würde das Einkommen deiner Mutter und deines Bruders mit angerechnet, so dass es sich so rausstellen würde, dass euer Einkommen bedarfsdeckend ist. Heißt im Klartext: du hast zwar einen Anspruch, aber der gesamte Bedarf wäre bereits gedeckt, so dass keine Zahlungen erfolgen.
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Prinzipiell muss dein Mann dir Unterhalt leisten, wenn du keine Beschäftigung findest. Es kommt allerdings auch darauf an, wie alt eure Kinder sind, bis zum 3. Lebensjahr musst du keiner Beschäftigung nachgehen. Wenn dein Mann in der Privatinsolvenz ist, kann nicht mehr gepfändet werden als bisher, da in der Insolvenz nur das Nötigste nach der Pfändungstabelle bleibt. Wenn sein Einkommen nicht ausreichen sollte, um Unterhalt zu zahlen und du keiner Beschäftigung nachgehst, so musst du ALG II beantragen, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie das aber nun genau in der Trennung (aber nicht Scheidung) ist, müsstest du direkt bei deiner zuständigen ARGE in Erfahrung bringen.
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(Stand: 04.09.2017)
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Nein, eine Mindestmietdauer gibt es nicht, nur eine "angemessene Größe". Wenn du ALG II beantragst, dann bekommst du keinen Zuschuss zur Wohnung mehr, da dieser bereits mit dem ALG II abgegolten ist ist darüber hinaus keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.
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Wenn Sie bei dir einzieht, bedeutet das nicht automatisch, dass ihr auch gleich eine Bedarfsgemeinschaft bildet, dies wäre erst nach 12-monatigen Zusammenleben der Fall. Das Einzige, was sich für dich zunächst ändert, sind die Unterkunftskosten, die dann von der ARGE gekürzt werden.
Wenn deine Freundin im Moment nichts hat, sollte sie für sich auch Hartz IV beantragen und versuchen, eine Anstellung zu finden. Ein 400 € Job wäre ja schon mal ein Anfang, hätte aber auf die keinerlei Auswirkungen, da ihr, wie gesagt, noch keine Bedarfsgemeinschaft bilden würdet.
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Wenn du alleine dazuverdienst, dann sind es 100€ anrechnungsfrei (Grundfreibetrag). Würden alle 3 Personen der Bedarfsgemeinschaft einen Hinzuverdienst haben, wären es 3x100€ anrechnungsfrei.
Vom weiteren Einkommen bleiben auch noch andere Freibeträge (anteilig), dafür müsste man aber die Höhe des Erwerbseinkommens kennen.
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Ja, es wäre gut, wenn du berichtest, wie die ganze Sache weiter gelaufen ist. Das dürfte sicherlich für viele auch interessant sein.
Hier ist auch noch was zu Beitragsschulden in der PKV bei Hartz IV Empfängern, falls es dich interessieren sollte oder der Sache dienlich ist:
"Schuldenerlass für Bezieher von Hartz IV in der PKV | Hartz IV News"
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Ich vermute mal, das ist eine Frage, die nicht im Forum geklärt werden kann. Hier würde es mehr Sinn machen, sich an einen Rechtsanwalt oder einen Sozialverband zu wenden. Das Problem ist, dass er mit seinem Alter nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen wird (was die Regel bei Hartz IV ist). In der PKV würde er in den Basistarif einsteigen, die Beiträge müsste das Jobcenter übernehmen. Grundsätzlich muss eine private Krankenversicherung einen Versicherten in den PKV Basistarif aufnehmen, allerdings nicht, wenn er vorher Beiträge nicht gezahlt hat...das ist hier eine äußerst verzwickte Lage.:(
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Ich wüsste nicht, was dein Freund damit zu tun hat. Ist er denn der Vater der Kinder, der für Unterhalt sorgen muss oder wie kommt die ARGE auf die Idee, dass er eine Vollzeitstelle aufnehmen muss?!
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Wenn du nun deine Ausbildung fertig hast und ein Einkommen von 2.000€ monatlich, dann sollte das ausreichen, um deinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Damit fällst du aus der Bedarfsgemeinschaft mit deiner Mutter und deinem Bruder raus. Das bedeutet, dass dein Einkommen dort nicht angerechnet wird, im gleichen Zug aber auch keine Leistungen mehr für dich gezahlt werden und auch die Miete nur noch für 2 Personen übernommen wird.
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Also meiner Meinung nach liegt hier Einkommen des Sohnes vor, und zwar in voller Höhe des Sohnes. Dadurch kann er im Monat der Auszahlung seinen Bedarf selbst decken. Er gehört also nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da der noch unter 25 Jahre alt ist.
Siehe hierzu § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
Zitat
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Dadurch, dass er nicht in diesem Monat zur Bedarfsgemeinschaft gehört, kann sein Einkommen bei dir nicht angerechnet werden. Demzufolge dürfte sich an deinen Leistungen nichts geändert haben und auch nicht ändern.
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Das Thema ist ein wenig komplexer. So pauschal wirst du wohl keine Erfahrungsberichte oder Tipps erhalten. Du müsstest also schon (halbwegs) konkret fragen, was dich interessiert.
Vllt. hilft dir das ja schon weiter: Existenzgründung - www.arbeitsagentur.de
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Dein Studium war ja förderungsfähig und wurde auch gefördert, warum hast du das Studium abgebrochen und in welchem Semester? Dies ist in Bezug darauf interessant, wenn du für deine Techniker Schule wieder BAföG erhalten möchtest.
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das "DRINGEND" habe ich mal aus der Überschrift entfernt.
Ich verstehe auch nicht, wenn du doch alles weißt, warum du hier dann eine Frage stellst.
Wenn du den Realschulabschluss nachholen wolltest, gehe ich davon aus, dass du bisher keinen berufsqualifizierenden Abschluss hast, daher ist hier Hoppel zu
Zitat
10000 %Recht zu geben. Deine Eltern haben dir gegenüber eine Unterhaltspflicht. Diese erlöscht auch nicht, wenn du ein Kind erwartest.
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Auf den Cent genau, kann ich das jetzt nicht ausrechnen. Ich nehme aber mal deine Berechnung:
895,20 - 751,19 = 144,01
2/3 von 144,01 = 96 €
zuzüglich 60 € (für das Kind, nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)Dann müsste das einen Betrag von 156€ sein (die 4 € Differenz kenne ich net:D, ist aber auch nicht so wild, da es ja zu deinen Gunsten ist:)
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Für eine Person wären 45m² angemessen. Es wird sich wohl also an der Miete entscheiden. Wenn die Unterkunft angemessen ist, zumindest von den Kosten her, dürftest du alles bezahlt bekommen, also wohl die Miete als auch Nebenkosten. Um das aber abschließend klären zu können, müsste ich eine Vergleichsmiete aus Pirmasens kennen und das tue ich leider nicht.
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@Pikary --> war auch nicht böse gemeint von mir...
Gruß
das habe ich so auch nicht empfunden...habe einfach nur meine Gedanken frei in den Raum geworfen:)
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Hallo Hoppel,
es war ja auch nur eine Rückfrage. Die Rahmenfrist beträgt 2 Jahre. Wenn er also in den letzten 2 Jahren noch irgendwie 6 Monate zusammenkratzt, könnte er die Anwartschaft erfüllen. Angesichts seines Alters ist das gar nicht so unplausibel.
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Hier ist immer nur die Rede von ALG II. Was hast du denn gemacht, bevor du das halbe Jahre gearbeitet hast? Möglicherweise besteht Anspruch auf ALG 1, was vorrangig vor dem ALG II zu beziehen wäre.
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Nein, Hartz IV wird es so nicht geben, zumindest nicht die Regelleistung. Vorrangig ist BAföG zu beantragen und wenn der Bedarf für die Wohnung nicht gedeckt ist, kann zusätzlich Antrag auf ergänzende Übernahme der Mietkosten gestellt werden .
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Du hättest ein Stück weiter lesen müssen, denn in § 7 Abs. 3a SGB II steht Folgendes:
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.Es spielt also keine Rolle, wie ihr die Mietverhältnisse untereinander klärt;)