Hier ist ein interessanter Beitrag dazu:
http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/ha…mmen_werden.htm
Hier ist ein interessanter Beitrag dazu:
http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/ha…mmen_werden.htm
Hmm..genau kann ich es nicht sagen, aber ich meine mal gelesen zu haben, dass 1,20€ (ich weiß jetzt nicht genau, wie viel es aktuell sind) je qm angemessen seien. Eure Wohnung dürfte noch bis 105m² angemessen sein.
Wenn ihr also 100m² habt, dann 100 x 1,20€ = 120€ monatliche Heizkosten.
Wenn dieser Wert also noch aktuell sein sollte, dann dürftet ihr Brennstoff für 120€ im Monat verbrauchen und es wäre von der ARGE erstattungsfähig.
Welches Geld der Eltern soll angerechnet werden und auf was soll es angerechnet werden???
Wenn das Kind kommt, gibt es Elterngeld und Kindergeld für das Kind. Wenn das nicht ausreicht, kann immer noch Hartz IV beantragt werden.
Wenn es zwingend notwendig ist, und das ist es, da Arbeitnehmer bzw. Bewerber mit eigenem Auto lieber gesehen werden, dann solltest du ein Darlehen bekommen. Ein eigenes Auto erhöht dein Chancen bei Bewerbungen, das solltest du beim Antrag auf das Darlehen auch angeben.
Du solltest aber nicht damit begründen, dass du damit zu Bewerbungsgesprächen fährst. Das kannst du auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln;)
Ich bekommt den Regelsatz für eine Bedarfsgemeinschaft + Regelsatz für das Kind. Zusätzlich wird die Wohnung bezahlt, sofern sie für 3 Personen angemessen ist. Die Regelsätze findest du hier: https://www.hartziv.org/regelsatz/
Ja, sollte klar gehen. Bis 45qm ist angemessen. Also Antrag ausfüllen und abgeben. Ich wüsste jetzt keine Gründe, warum da nichts bewilligt werden sollte.
So gesehen stehen sie immer noch nicht in Verbindung mit dem Vermögen. BAföG wird ja geleistet, damit der Lebensunterhalt des Studierenden finanziert werden kann und nicht um daraus ein "Vermögen" zu bilden, um es später zurück zu zahlen. Mir ist nur der Fall bekannt, dass Schulden beim Vermögen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit selbstgenutzten Wohneigentum in Verbindung stehen.
Nein, leider lassen sich die Schulden nicht mit dem Vermögen verrechnen. Sie stehen ja auch nicht im Zusammenhang mit dem Vermögen. Anders wäre es, wenn du die Schulden für eine selbstgenutzte Immobilie hättest.
Sogar wenn du es ausgeben könntest, dürftest du es nicht, da dies anhand von Kontoauszügen nachweisbar wäre.
Warum willst du denn einen Zweitwohnsitz anmelden und nicht den Erstwohnsitz ummelden? Der Fall ist ja so, entweder gehörst du zur Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter oder du bekommst das erhöhte BAföG aufgrund einer eigenen Wohnung. Beides geht aber nicht. Also solltest du deinen Zweitwohnsitz als Erstwohnsitz ummelden. So würdest du zwar nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählen, bekommst aber den höheren BAföG Bedarf aufgrund einer eigenen Wohnung.
Sollte dein Bedarf für die Unterkunft nicht ausreichend gedeckt sein, kannst du meines Wissens auch Leistungen für Unterkunft und Heizung zusätzlich zum BAföG erhalten (Hartz IV). Möglicherweise könnte man denen auch noch ein Darlehen aus den Rippen leiern für die Erstausstattung der Wohnung
Beim ALG 1 wird nur dein Einkommen angerechnet (alles über 165€), da es eine Versicherungsleistung aus deiner Arbeitslosenversicherung ist. Erst später beim Bezug von Hartz IV in der Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen der Ehefrau angerechnet.
Die sollen ja auch hier keine Beratung durchführen. Die sollen dir als Mutter einfach nur sagen, welche Möglichkeiten du hast, mit deinen Kindern auszuziehen und wie der Fall aussieht, dass die Kosten hierfür übernommen werden.
Eine genaue Regelung hierfür kenne ich leider nicht. Du solltest dich aber mal in deinem Fall mit dem Jugendamt zusammensetzen, die wissen bestimmt einen guten Rat und werden, wenn es diese Vorschrift gibt, diese auch kennen;)
Es speilt keine Rolle, ob Mietvertrag oder Untermietvertrag. Es wäre auch nicht schlecht, wenn dein Freund vorher beim Amt anfragen würde, ob die diese Wohnung finanzieren, damit es später keine böse Überraschung gibt, wenn die ARGE "nö" sagt.
Wie alt ist denn der Sohnemann?
Von dem Einkommen sind zunächst 100€ anrechnungsfrei. Von den restlichen 240€ sind weitere 20% anrechnungsfrei, also 48€. Demnach werden 292€ auf den Bedarf des Kindes angerechnet (zusammen mit dem Kindergeld). Die genaue Anrechnung ist dann 292+164= 456€. Damit sollte auch der Bedarf des Sohnes gedeckt sein und er fällt aus der Bedarfsgemeinschaft raus. Damit verbunden ist natürlich auch die Kürzung des Zuschusses für Unterkunft und Heizung.
Hast du denn schon eine abgeschlossene Berufsausbildung? Ich weiß nicht, was in der Bescheinigung vom Jugendamt stehen muss, da solltest du am besten selbst nachfragen.
Wenn du gekündigt hast und eine Sperre bekommst, dann doch vorerst im Arbeitslosengeld 1, das wird ja danach weiter gezahlt, wenn du die Anwartschaft von 12 Monaten erfüllt hast.
Die Heizkosten zählen zu den Kosten der Unterkunft und müssen von der ARGE voll übernommen werden und nicht als Darlehen, wenn auch schon die Kosten der Unterkunft bereits von der ARGE übernommen werden.
Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Die ARGEN versuchen immer wieder, so einen Mist zu machen, der aber rechtswidrig ist!
Bei Hart IV wird mit einem Einkommen von 1000 netto (Krankengeld) nichts herauskommen, deswegen macht es keinen Sinn, dahingehend etwas zu beantragen (ihr seid in dieser Hinsicht nicht bedürftig).
Habt ihr denn noch Kinder im Haushalt?
Du kannst aber Wohngeld beantragen
Wofür wurden die 80€ abgezogen, von deiner Regelleistung oder den Kosten der Unterkunft?
Das könnte auch daran liegen, dass das Kindergeld angerechnet wird;) Das sind ja dann bei 2 Kindern auch nochmal 2 x 164€ = 328€, die von deinem Satz abgezogen werden.
Dann gibts kein ALG II, da es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine "Stallpflicht" gibt. Du musst also bei deinen Eltern wohnen bleiben, da diese auch noch für den Unterhalt aufkommen müssen. Und am besten bis dahin einen Job suchen.
Du musst einen Antrag auf Kostenübernahme stellen, der dann von der ARGE geprüft wird. Dort wird dann ermittelt, ob die Heizkosten angemessen sind und ob sie zum Vorjahr abweichen (auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Preise). Nach der Überprüfung ergeht ein Bescheid, aus dem hervorgeht, ob diese Kosten übernommen werden oder nicht. Sollten diese nicht bewilligt werden, bleibt nur noch der Widerspruch und anschließend das Sozialgericht.
Was meinst du, die Finanzen offen legen? Wenn ihr Leistungen beantragt, dann werden eure Eltern überprüft, weil sie eine Unterhaltspflicht zu erfüllen haben. Förderungsberechtigt bist du ja weiterhin, weil deine Eltern mit der Übernahme der Miete und Taschengeld ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Damit sind die Leistungen deiner Eltern bei dir als Einkommen anzusehen.
Fakt ist, dass eine Menge Formulare auf euch zukommen werden, ihr euch davon aber nicht entmutigen lassen solltet.
Du selbst hast als auswärtig untergebrachter Student einen Unterhaltsanspruch von 640€, den deine Eltern als Barunterhalt decken müssen. Dass die Finanzsituation der Eltern dargelegt werden muss, liegt daran, dass sie für den Unterhalt aufkommen müssen. Also auch das, was z.B. die ARGE an Hartz IV bewilligen würde, würde sie sich an anderer Stelle von den Eltern zurück holen.
Warum sollte es kein Kindergeld geben? Für dich gibt es weiterhin Kindergeld, bis 25 und bis zu einem Einkommen von 7.680€. Wenn deine Freundin nicht mehr in Ausbildung ist, wird es hier erstmal gestrichen. Es sei denn, sie meldet sich beim Arbeitsamt ausbildungssuchend, dann wird es weiter gewährt.
Das wird nicht so einfach mit Hartz IV und Auszug, zumal du noch minderjährig bist. Ich würde mich an deiner Stelle mal an das Jugendamt um Hilfe wenden. Grundsätzlich ist es so, dass deine Eltern für deinen Unterhalt während der Ausbildung zuständig sind und ich auch die näheren Umstände bei euch nicht kenne...deswegen nur mein Rat, sich ans Jugendamt zu wenden.
Mit Hartz IV wäre das widersprüchlich, da du ja während des Praktikums dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst und dies zwingende Voraussetzung ist. Für ein Praktikum wird es also keine Sozialleistungen geben.
Grundsätzlich ist es so, dass du für 4 Wochen beitragsfrei bei der bisherigen Krankenversicherung versichert bleibst. Dies ergibt sich aus der Nachversicherungspflicht der Krankenkasse. Ab der 5. Woche übernimmt das Arbeitsamt die Beiträge zu deiner Versicherung.
Der Gesetzestext hierzu:
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Versicherungspflicht)
Zitat
...
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
...
Hat sie nicht, da sie ja dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dies nicht gezahlt wird, weil eine Sperrzeit vorliegt. An ihrer Stelle sollte sie sich mal mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen und dieses Thema besprechen, um eine für beide Parteien gütliche Einigung zu finden.
Wenn Hartz IV gezahlt wird, dann überhaupt nur in Form eines Darlehens, welches zurückgezahlt werden muss.
Das Problem ist, dass Differenzen bzw. schwere Differenzen überall auftreten können und dies auch anderweitig geregelt werden muss. Ein anderer Fall wäre, wenn es sich z.B. um Mobbing handelt, welches nachweisbar ist und auch damit verbundene seelische Belastungen mittels Attest belegt werden können. Eine Zahlung von Leistungen bleibt bei Eigenkündigung ein Ausnahmefall.