Hallo,
warum bekommst Du nur 202 € BaföG? Bekommst Du von Deinen Eltern noch Unterhalt?
Gruß!
Hallo,
warum bekommst Du nur 202 € BaföG? Bekommst Du von Deinen Eltern noch Unterhalt?
Gruß!
Hallo,
und wieder nur Rumgesülze.
Deine Aussage war
Wohngeld für "Bedarfsgemeinschaften" mit BAföG-Beziehern ist auch nicht ohne weiteres möglich.
Diese Aussage ist im konkreten Fall einfach falsch und da helfen auch nicht Deine ellenlangen Ausführungen, die nichts, aber auch gar nichts mit dem konkreten Fall hier zu tun haben. Insofern verwirren Deine Aussagen nur und sind dür den TE vollkommen ohne Interesse.
besteht keine Bedarfsgemeinschaft im SInne des SGB II. Lediglich eine Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Kosten der Unterkunft vom JC nur zur Hälfte anerkannt werden. Das Einkommen des Sohnes wird dann aber nicht angerechnet.
Und wieder falsch. Spätenstens mit dem angedeuteten Wegfall des Unterhaltes kann der Sohn seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken und er gehört zur BG.
Allerdings bleiben 20 Prozent des BAföG als zweckgebundene Leistung anrechnungsfrei. Immerhin.
Auch falsch. Es würden 100 € anrechnungsfrei sein. Auf die Aussage, daß nichts angerechnet werden würde, gehe ich gar nicht erst ein - sie ist zwar auch falsch, hat aber auch nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun.
Der erste Absatz des Wortbeitrages (1) gibt die aktuelle Situation wieder, der zweite Absatz die zukünftige ("werden" = Zukunft).
Aja.
Wir werden mit Unterhalt, Kindergeld und Minijob auf ca. 1350 € gemeinsam kommen. Mietbeihilfe nicht eingerechnet.
Wenn Du den Satz mal richtig lesen würdest, geht die TE von dieser Mietbeihilfe bereits aus. Kein Wort davon, daß diese nicht mal beantragt wurde.
Gruß!
Hallo,
Wofür möchtest du das wissen, wenn ich fragen darf?
Um alle Möglichkiten für Dich zu checken. Wobei mit Deiner Antwort schon eine wegfällt.
Ich rechne mal morgen durch, was in Betracht kommt.
Gruß!
Hallo,
ok.
Noch eine Frage: in welchem Schuljahr von wie vielen bist Du?
Gruß1
Hallo,
wie hoch ist das BaföG? Wie hoch das Einkommen aus dem Minijob?
Also ALG2 steht mir ja nicht zu,
Wer sagt das? Anders gesagt - es könnte durchaus ein Anspruch bestehen, aber um das einschätzen zu können, brauche ich die Antworten auf meine beiden Fragen.
bekomme ich ab dem Ende der Hilfeleistungen des Jugendamtes dann das Kindergeld
Nicht automatisch. Ab dann haben Deine Eltern wieder Anspruch auf das KG, müssen Dir aber Unterhalt in mindestens der Höhe des KG leisten.
Hier in Berlin eine Wohnung zu finden ist ja schon schwer genug...aber dann auch noch eine bezahlbare?
Sollte gerade in Berlin kein großes Problem sein, wenn man sich eine städtische Wohnungsgesellschaft sucht und nicht darauf besteht, in den Szeneviertel zu wohnen, sondern auch in Marzahn, Lichtenberg oder Hohenschönhausen.
Gruß!
Hallo,
prinzipiell ist die EGV nicht von einem Gespräch mit dem SB abhängig. Sofern die EGV für Dich in Ordnung ist, kannst Du sie also unterschreiben. Wenn nicht bzw. Du noch Rückfragen hast, gehe zum SB, bevor Du sie unterschreibst.
Die Maßnahme als solches ist bindend, sofern sie Dir im Rahmen eines Verwaltungsaktes zugewiesen wurde. Du mußt also dort hingehen und kannst hier nicht abwarten, bis Du den SB sprechen kannst.
Gruß!
Hallo,
Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre also meine Vorgehensweise wie folgt:
nicht Scheidung abwarten - BaföG jetzt beantragen.
In Sachen Wohngeld wiedersprichst Du Dir: im ersten Beitrag klingt es so, als wenn Du bereits Wohngeld bekommst, nun wieder so, als wenn nicht. Was denn nun?
Auch ist mir noch etwas unklar, warum jetzt Unterhalt fließt, mit Scheidung jedoch nicht mehr.
Der Hinweis in Sachen KV ist zwar vom Grundsatz richtig, ob er aber auf Dich zutrifft, ist noch nicht klar. Auch hier spielt wieder das BaföG und der Unterhalt und ggf. das Wohngeld eine Rolle, ob Du überhaupt bedürftig bist. Ich habe da noch gewisse Zweifel daran.
Daher nochmal die konkrete Frage: wie hoch ist der derzeitige Unterhalt? Irgendeine Zusammenrechnung von Dir bringt mir nichts. Wenn Du das nun mal langsam konkretisierst, könnte man sehen, ob Wohnge3ld oder ALG II in Betracht kommt bzw. ob eine Bedürftigkeit nach SGB II allein durch die KV besteht.
Gruß!
Hallo,
Wohngeld für "Bedarfsgemeinschaften" mit BAföG-Beziehern ist auch nicht ohne weiteres möglich.
Falsch. Der Anspruch besteht auch bei Bafög-Bezug und ist ohne weiteres möglich.
@'Tratschkatze
Wenn Ihr bereits jetzt Wohngeld bekommt, dürfte kein ALG-II-Anspruch bestehen - zumal ja dann auch noch BaföG als Einkommen dazu kommt.
Das könnte sich mit Wegfall des Unterhaltes ändern - aber Spekulationen für die Zukunft bringen Dir nichts, vor allem da sich die gesetzlichen Vorgaben ständig ändern. Insofern würde ich mich vorrangig erst rinmal um BaföG und Unterhalt kümmern.
Gruß!
Hallo,
Wenn dir eigentlich 460 Euro für eine 60 qm Wohnung zustehen (lt. Gesetzgeber)
Der Mietspiegel ist keine Tabelle, die irgendwelche Mietpreise vom Gesetzgeber fixieren, sondern eine Orientierung bei der Festlegung von Mieten. Die Mieten, die in dem Spiegel stehen, haben nichts damit zu tun, ob Du ein Anrecht auf diese Miete hast oder nicht. Also können Dir auch keine 460-€-Miete "zustehen".
Dieser Mietspiegel hat nichts mit Beziehern von ALG II zu tun: hier gilt er nicht. Und dementsprechend darf Deine Kaltbruttomiete eben nicht die 380 € überschreiten, die vom Landkreis - und nicht vom Jobcenter - festgelegt wurden.
der Mietspiegel von Helmstedt ist falsch, sagt mein Anwalt. Helmstedt hat irgendwann seinen eigenen Mietspiegel "entworfen", der vor Gericht abgelehnt wurde. Trotzdem wird dieser Mietspiegel weiter zur Berechnung herangezogen
Mag sein. Da der Mietspiegel aber - wie nun mehrfach betont - absolut nichts mit Deinem Problem als Bezieherin von ALG II zu tun, kann ja der Anwalt sonstwelcher Meinung sein - nur nutzt Dir das recht wenig und hat auch wenig mit Deiner Sache zu tun.
Gruß!
Hallo,
Der eigentliche Mietspiegel liegt (zBsp bei einem 2 Personenhaushalt) bei knapp 460 Euro. Die Bescheide gehen allerdings mit 380 Euro raus.
Der Mietspiegel hat nicht unbedingt etwas mit den festgelegten angemessenen KdU zu tun. und letztere können durchaus vom Mietspiegel abweichen.
Gruß!
Hallo,
25 Jahre Berufserfahrung in der Sozialrechtsberatung
Dann weiß ich ja endlich, woher die Leute zu mir kommen, die falsch beraten worden sind und nun tatsächlich Hilfe benötigen.
Im übrigen: Du musst mich nicht korrigieren.
Mit Deiner angeblich 25-jährigen Erfahrung wüßtest Du eigentlich, daß ein solcher Nebensatz in Deinem ellenlangen Text kaum gelesen werden wird. Insofern muß ich Dich durchaus korrigieren.
Wie auch immer: gehe mit Deiner angeblichen "Erfahrung" sonstwo hausieren - hier waren bisher von Deinen 4 Antworten an TE 3 falsch oder irreführend. Immerhin hast Du einen Thread mit Verlinkung zu Harald ja hinbekommen - natürlich mit dem vollkommen sinnlosen Hinweis auf die Produkttheorie, aber ohne mit all Deiner 25-jährigen Sozialberatungserfahrung auch nur darauf hinzuweisen, daß es dennoch bei größeren Wohnungen in der Praxis dennoch zu Problemen kommen kann.
Es ist schön, wenn man 25 Jahre in einem Büro sitzen kann, um "Sozialrechtsberatungen" durchzuführen. Noch schöner wäre es, wenn man das Thema, zu dem man "berät", auch aus der Praxis kennen würde. Das scheint mir bei Dir nicht der Fall zu sein.
Wie bei Dir üblich wird der gesamte Thread mit Deinen persönlichen Befindlichkeiten mal wieder verwässert, weswegen ich auch diesen schließen muß. Lange schau ich mir Dein Verhalten in dieser Sache nicht mehr an.
Gruß!
Hallo,
Es verfestigt sich die Vermutung, dass es sich bei @Hoppel um einen JC-Mitarbeiter handelt.
Es mag sich Deine private Vermutung festigen - was vollkommen irrelevant und absolut falsch ist. Und nebenbei bemerkt mal wieder eine Unterstellung ohne jegliche Grundlage. Aber das kennt man inzwischen von Dir.
Ansonsten sind Deine Schlußfolgerungen und Lesarten wie üblich mal wieder Nonsens und falsch. Ich weiß ja nicht, warum Du mit solcher Vehemenz Deine Inkompetenz hier immer wieder zur Sprache bringst - aber das ist Deine Angelegenheit.
Sicher ist das aber nicht. Es wird sicherlich in ein, zwei Jahren die ersten Urteile zu dieser Problematik im Kontext des geänderten § 22 SGB II geben
Es interessiert den TE nicht die Bohne, ob Du der Meinung bist, ob es in ein paar Jahren irgendwelche Urteile gibt. Ihn interessiert das JETZT - und das hast Du bisher vollkommen falsch beantwortet. Die richtige Antwort wäre: ja, das Guthaben kann verrechnet werden. Diese klare Aussage lese ich selbstverständlich nirgendwo von Dir.
@Herz3
Sorry - aber das mußte leider hier in Deinem Thread gesagt werden, weil genau hier auch eine falsche Auskunft kam. In deinem konkreten Fall mußt Du mit einer Verrechnung des Guthabens rechnen. Allerdings rate ich ausdrücklich dazu, Dir einen Beratungsschein für einmalig 15 € bei örtlichen Amtsgericht zu holen und dann einen Fachanwalt für Sozialrecht zu konsultieren. Der kann dann ggf. einen Widerspruch und Klage einreichen - ich halte das nicht für aussichtslos.
Gruß!
Hallo,
Warum sprichst Du mich an und nicht den oder die Fragesteller/-in Herz 3?
warum sollte ich Dich ansprechen, wenn Du etwas behauptest, was m.E. falsch ist? Es ist in erster Linie der TE, den es interessiert, ob das, was hier behauptet wird, richtig oder falsch ist.
Steht doch im Gesetz "in diesem Zusammenhang" wortwörtlich:
Ja - und wieder nicht richtig gelesen. Rückzahlung bezieht sich auf die vom Leistungsbeziher zu erbringenden Teile der KdU aus dem Regelsatz oder Einkommen. Also sind das auch Rückzahlungen dieser Leistungen. Das hat aber nichts mit dem Guthaben zu tun, was den regulären Teil der KdU betrifft - hier ist es halt nur Guthaben und eben nicht Rückzahlungen und also auch kein Einkommen. Was wiederum mit der Einkommensanrechnung und den Freibetrag von 30 € zu tun hat, aber auch mit der internen Verteilung der KdU zwischen Jobcenter und Arbeitsagentur.
Lässt sich dem Gesetzestext aber nicht entnehmen.
Deswegen gibt es Kommentare, Urteile, Rechtsauffassungen und vertiefendes Material. Aber auch logisches Verständnis des zusammenhängenden Textes und praktische Erfahrung.
Gruß!
Hallo,
warum erklärst Du das Problem nicht dem Vermieter und findest mit ihm eine Vereinbarung, daß er z.B. offiziell 380 € kalt nimmt und Du ihm monatlich 20 € bar gibst?
Gruß!
Hallo,
ja.
Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben jedoch außer Betracht
Rchtig. Und nun hättest Du nur noch schreiben müssen, daß damit die Fälle gemeint sind, in denen ALG-II-Bezieher in einer Wohnung mit nicht angemessenen KdU wohnen und also einen Teil der Miete aus dem eigenem Einkommen zahlen müssen. Darauf und nur darauf bezieht sich der großartig von Dir als schlagendes Argument angeführte §. In der Frage des TE ist jedoch davon absolut nichts zu lesen, womit es durchaus zu einer Verrechnung des Gthaben kommen kann.
Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen
Es gibt in diesem Zusammenhang keine Rückzahlungen, da das Guthaben nicht als Einkommen angesehen wird. Und das schon seit Jahren - nur mal so nebenbei.
Gruß!
Hallo,
theoretisch ja. Allerdings machen viele Jobcenter dennoch Ärger wegen der zu großen Wohnung, womit man sich also u.U. auf Ärger einrichten sollte.
Gruß!
Hallo,
bespreche das sicherheitshalber mit beiden Ämtern. Die endgültige Entscheidung dürfte aber die Arbeitsagentur treffen - allerdings gibt es da Unsicherheiten z.B. bei sog. Optionskommunen.
Wenn Du aber eindeutige ärztliche Nachweise hast, sehe ich da nicht unbedingt ein Problem.
Gruß!
Hallo,
Es war schlicht Notwehr
Selten habe ich die Verwendung des Begriffes "Notwehr" in einem solch lächerlichen Kontext gelesen.
Übrigens - auch eine "Notwehr" würde Dich nicht berechtigen, einen von Dir zitierten Beitrag mehrmals ohne Zustimmung des TE zu ändern, wie Du es gemacht hast. DAS nennt man dann eher Mißbrauch - aber irgendeine Ausrede wirst Du dafür auch dafür sicher wieder haben.
nachdem Du den Thread unter Mißbrauch Deiner Möglichkeiten als Moderator geschlossen hattest
Und Du entscheidest nun, wann Mißbrauch oder nicht erfolgt? Ich habe das Thema angesichts Deines letzten Kommentars geschlossen, der nichts mit dem Thema zu tun hatte. Das Thema selbst war durchausaus erledigt: Du konntest Deine Meinung sagen und ich die meinige. Unsachlich bist Du dann geworden.
b) damit unbewusst deutlich gemacht hat, worin und bei wem der "Denkfehler" liegt.
Du willst oder kannst es immer noch nicht begreifen: der Fall von Philipp ist vollkommen anders gelagert wie der ursprüngliche Fall.
Aber naja: schon allein Deine ausschließliche Fokussierung auf das BGB bei Darlehen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des SGBs bei dieser Problematik zeigt mir schon, daß Du ein rein theoretisches Halbwissen und keine praktische Erfahrungen hast - was aber einen ratsuchenden ALG-II-Bezieher nichts hilft.
wie ein Blick auf Deine nichtssagende Antwort
Nichtssagend? Es ist eine vollkommen sachliche und richtige Antwort auf die Frage, wie ein solches Darlehen gehandhabt wird.
Nachdem Du nun einfach mal so ein fremdes Thema hier gekapert und den TE zu Auskünften aufgefordert hast, kommt übrigens nur heiße Luft von Dir und irgendwelche Unterstellungen. Denn eine Antwort auf die Frage des Darlehens aus Deiner Sicht kann ich nirgendwo entdecken.
Da ich davon ausgehen muß, daß Du auch hier nur wieder rumpoltern willst - Thema geschlossen.
Gruß!
Hallo,
solange konkret eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde, stellt diese Form von Darlehen zwischen Familienangehörigen i.A. kein Problem dar.
Gruß!
PS. Philipp1977: solche Pseudo-Moderationsaktionen wie hier werden absolut nicht gerne gesehen - in keinem Forum. Also unterlasse in Zukunft solche Aktionen! Philipp ist Manns genug, im Bedarfsfall seine Frage auch selbst in einen eigenen Thread zu stellen.
Hallo,
Dann versteht es vielleicht auch Hoppel.
Auf solch sinnlose Kommentare kann ich gerne verzichten.
Gruß!
Hallo,
es geht hier nicht um einen umgekehrten Fall. Es geht hier um einen vom Zeitablauf her sehr schwammigen Darlehensvertrag. Ist das so schwer zu verstehen?
Gruß!
Hallo,
sei mir nicht böse - lies Dir noch mal meine ursprüngliche Anzwort durch und denke über echte und nicht-echte Darlehen nach. Und dann wirst Du etwas erkennen...
Um um wieder auf den usrpünglichen Thread zu kommen: wir beide haben die gleiche Empfehlung ausgesprochen. Und dabein sollten wir es dann auch belassen.l
Gruß!