Beiträge von Hoppel

    Hallo,

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    Ziehe ich aus, dann wird die Miete nur auf meine Eltern aufgeteilt, und voila: Sie bekommen wieder Leistungen.

    Ganz so voila wie Du schreibst ist das auch nicht: In diesem Fall würde die ARGE prüfen (müssen), ob die Wohnung für ursprünglich 3 Personen noch den angemessenen Kosten der Wohnung und der angemessen Größe für 2 Personen entspricht. Und voila könnten hier erhebliche Probleme für Deine Eltern auftreten...

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    Wenn ich meinen Zweitwohnsitz bei den Eltern habe, zähle ich dann trotzdem als "in der BG lebend"?

    Entscheidend ist nicht der Wohnsitz, sondern der Lebensmittelpunkt. Insofern zählst Du nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft (und nicht, wie Du schreibst, zur Bedarfsgemeinschaft).

    Gruß!

    Hallo,

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    und in meiner wohnung erst wohnsitz wirkt sich das dann auf meine Förderung vom Arbeitsamt aus bzw. bekomme ich dann weniger?

    Nein, im Normalfall nicht. Entscheidend ist nicht der Erst- oder Zweitwohnsitz. sondern der Lebensmittelpunkt.

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    aber meine Eltern müssen gezwungener weise auch so einen antrag stellen.

    Wieder so eine rätselhafte Aussage. Niemand wird (und kann) dazu gezwungen (werden), einen Antrag auf ALG II zu stellen...

    Gruß!

    Hallo,

    es geht also um ALG II.

    Du selbst hast keinen Anapruch auf ALG II, bildest aber mit Deiner Freundin und deiner Tochter eine Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft.

    Demzufolge hat Deine Freundin einen Änderungsantrag zu stellen, in dem auch Deine Tochter mit aufgeführt wird und also für beide neben dem Regelsatz auch die (angmessenen) Kosten für die Unterkunft übernommen werden, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    In KEINEM Fall handelt es sich dabei um einen Weiterbewilligungsbescheid - es ist ausdrücklich ein Änderungsantrag auszufüllen.

    Gruß!

    Hallo,

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    mir wurde gesagt das das ganzzeinfach mit einem weiterbewilligungsantrag geht. stimmt das?

    Ein Weiterbewilligungsantrag hat grundsätzlich nichts mit der bevorstehenden Änderung (also eigene Wohnung) zu tun. Für solche Fälle ist ein Änderungsantrag zu stellen.

    Davon abgesehen - Du schreibst nicht. worauf sich eigentlich Deine Frage bezieht (womit ich die Frage eigentlich auch nicht so richtig verstehe). Meinst Du irgendeinen Antrag im Zusammenhang mit Schüler-BAföG? Sozialgeld? ALG II? Wohngeld? Sozialhilfe? Von wem willst Du eine "mietanteilübernahme" (was immer Du damit meinst) haben? In welchem Zusammenhang?

    Gruß!

    Hallo,

    so wie vermutet: laut Bescheid ist das Einkommen der Kinder höher als der eigene Bedarf (der Kinder), insofern ist grundsätzlich das übersteigende Einkommen bei Dir zu berücksichtigen.

    So weit so gut.

    Dennoch ist der Bescheid selbst laut erstem Augenschein nicht richtig, da hier offensichtlich nicht die Mietkosten bei den Kindern berücksichtigt sind.

    Alles weitere morgen telefonisch....

    Gruß!

    Hallo,

    wenn Ihr tatsächlich zu dritt zusammenwohnt, sind die genannten 60 qm zu wenig. Ich habe seit der Einführung von ALG II noch nicht gehört, daß auch nur eine einzige Kommune eine derart geringe qm-Anzahl für 3 Personen zugesteht.

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    Kann mir das jemand plausibel erklären

    Ohne Kennntis des Bescheides und des Berechnungsbogens wird Dir niemand aus einem Forum hier eine plausible Antwort geben (können). Wende Dich kostenlos an sozialhotline.de, dort kann man solche Bescheide checken und Dir weiter helfen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Aber das hat doch trotzdem nix mit meiner Grundsicherung zu tun, oder


    Doch, durchaus. Übersteigt das Einkommen Deiner Kinder (Unterhalt + Kindergeld + Wohngeld) den eigenen Bedarf, kann Dir durchaus der übersteigende Anteil als Einkommen angerechnet werden. Und durch den Unterhalt ist das Einkommen relativ hoch.

    Aber das alles kann nur mit Kenntnis des konkreten Berechnungsbogen gecheckt werden - alles andere ist reine Spekulation. Du solltest mal die auf genannte Nummer kostenlos anrufen - da bestehen dann auch Möglichkeiten, Deinen bescheid zu prüfen.

    Gruß!

    Hallo,

    Du gehörst noch zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern und kannst also auf diese verwiesen werden, wenn Du Dir vor Deinem Auszug aus der elterlichen Wohnung nicht eine Auszugsgenehmigung eingeholt hast. Ein Anspruch auf eigene Leistungen, insbesondere Kosten der Unterkunft, besteht nicht. Im Einzelfall kann Dir der verminderte Regelsatz (281 €) gezahlt werden - aber nicht unbedingt bar, sondern auch z.B. als Lebensmittelgutschein.

    Gruß!

    Hallo,

    Unterhalt ist generell ein Einkommen und wird bei dem ALG II angerechnet. Das bedeutet bei Deinen Kids ein Einkommen von 421 € bzw. 378 €, was schon relativ hoch ist. Von Deinen 150 € werden auch noch 40 € angerechnet. Besonders bei dem ersten Kind könnte das Einkommen zu hoch sein und daher bei Dir angerechnet sein. Genauers kann ich aber ohne Kenntnis des Bescheides nicht sagen.

    Was mich allerdings wunder: daß Du noch keine Aufforderung bekommen hast, für Deine Kinder Wohngeld zu beantragen. Damit wirst Du rechnen müssen, da Deine Kids mit dem Wohngeld aus dem ALG II herausfallen könnten.

    Gruß!

    Hallo,

    sorry, wenn ich die falschen Leute erwischt habe. Allerdings war nirgendwo von irgendwelchen gesundheitlichen Problemen die Rede und die Fragen, nun ja, ziemlich zielsicher gestellt. Ich erlebe es mehrmals am Tag, daß Leute zu mir kommen, die nicht wissen, wann ihre Mutter oder ihr Kind geboren wurde, aber mir zielgerichtet irgendwelche Paragraphen aus dem Sozialgesetzbuch vorbeten können.

    Wenn ich also bei Euch beiden falsch lag, dann entschuldige ich mich und nehme die Kritik wieder zurück.

    Friedenspfeife?

    Gruß!

    Hallo,

    Chiemsee hat zwar recht, daß viele ARGEN eine größere Wohnungsgröße tolerieren, allerdings besteht auf diese Tolerierung kein Rechtsanspruch. Soll heißen: wenn die Kommune irgendwann (noch mehr) verschuldet ist, kann durchaus mit einer Verschärfung der Regel gerechnet werden, was dann Ärger bedeuten würde. Insofern empfehle ich, sich trotz dieser Toleranz in dem gesicherten Rahmen (hier also für 2 Personen 60 qm und 3 Personen 75 qm) zu bewegen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Erlaubt die ArGe einen Umzug bzw. ein Zusammenziehen?

    Ihr gehört beide jeweils der Bedarfsgemeinschaft Eurer Eltern an. Im Normalfall wird Euch aus diesem Grund kein Zusammenziehen genehmigt, wenn nicht besondere und außergewöhnliche Umstände vorliegen. Allerdings ist das ganze immer eine Einzelfallentscheidung, die also nicht pauschal in diesem oder anderen Foren beantwortet werden kann.

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    Steht uns ein Probejahr zu?

    Mal abgesehen davon, daß ich Formulierungen wie "Steht uns..." nicht mag - das von Dir genannte Probejahr setzt voraus, daß Ihr u.a. nicht gemeinsam wirtschaftet. Ob dies nun bei Euch der Fall ist kann ich nicht beurteilen. Mal ganz abgesehen davon, daß es - wie bereits gesagt - auch dazu kommen kann, daß Ihr gar nicht als eigene Bedarfsgemeinschaft anerkannt werdet.

    Zitat

    [Wie groß darf die Wohnung sein?

    Im Normalfall 60 qm.

    Zitat

    Wie teuer maximal?

    Erfrage das bei Deiner ARGE - es gibt keine einheitlichen Richtlinien.

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    Wird bei mir eine Leistungskürzung in Betracht gezogen, obwohl mein Freund auch Geringverdiener/ am Existenzminimum ist?

    Mal davon abgesehen, daß Dein Freund nicht gezwungen sein dürfte, Teilzeitarbeit zu leisten (zumindest habe ich in Deinen Fragen nichts davon gelesen) wird das Einkommen von ihm abzüglich der Pauschalen und Freibeträge auf das ALG II angerechnet.

    Zitat

    Würde der Umzug finanziert werden?

    Nein. Warum auch?

    Zitat

    Ist ein Wohnungsberechtigungsschein notwendig?

    Nein.

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    Würde das Fahrgeld meines Freundes zu seiner Arbeit nach Duisburg angerechnet werden?

    Nein.

    Mal als Kurzzusammenfassung: Du kannst/willst aus irgendwelchen Gründen nicht arbeiten, Dein Freund kann/will aus irgendwelchen Gründen nur Teilzeit arbeiten, Ihr beide seit unter 25 Jahre alt, verlangt bzw. fragt nach Übernahme der Miet- und Lebenshaltungskosten, der Erstattung von Umzugskosten und dann auch noch nach einer Fahrkostenerstattung für den Weg von Köln nach Duisberg.

    Reife Leistung.

    Ich will Dir ja nicht zu nahe treten, aber: ich habe in deiner Frage keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, warum Du ALG II beziehen mußt, warum Dein Freund nur Teilzeit bezieht. Ich habe auch keine Hinweise dafür gefunden, warum der Steuerzahler Euch alimentieren und Euch nicht nur eine gemeinsame Wohnung finanzieren soll, sondern auch noch die Fahrtkosten zu einem in diesem Zusammenhang überhaupt nicht relevanten Arbeitsort in einer anderen Stadt.

    Was ich aber gelesen habe, ist: Ihr wollt zusammenziehen, weil das Euch paßt, der Steuerzahler soll gefälligst dafür aufkommen und Ihr habt (aufgrund Deiner Fragen) ein Anspruchsdenken, was schön außergewöhnlich ist. Polemisch gesagt könnte ich auch sagen, Ihr habt bisher nichts geleistet, erwartet aber Leistungen für Euch.

    Reife Leistung.

    Manchmal habe ich einfach keine Lust, zu beraten...

    Gruß!

    Hallo,

    jede Kommune legt im Prinzip selbst die angemessenen Kostend er Unterkunft (KdU) und die Wohnungsgröße fest. Diese Zahlen werden nur in den seltensten Fällen veröffentlicht (wenn, dann unter arbeits-los.de) und es gibt keine bundesweiten Vorgaben. Insofern kann Dir keiner sagen, ob die Zahlen bei Dir hinhauen oder nicht.

    Das mit den 60 qm kommt mir allerdings auch arg klein vor. Aber Du schreibst ja auch, daß die Tochter ausgezogen sei - seid Ihr also jetzt ein 2-Personen-Haushalt? Denn dann würden die 60 qm auch wieder hinhauen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich liebe solche Antworten. Ohne Erklärungen, ohne Substanz und ohne Hintergrundwissen über die tatsächlichen Verhältnisse. :mad:

    Die Frage an sich hat kaum Anhaltspunkte zu weiteren Schlußfolgerungen - die Antwort allerdings auch nicht.

    Theoretisch und auch praktisch ist auch bei nur einer Küche unter bestimmten Voraussetzungen eine Bedarfsgemeinschaft auszuschließen. Auch das Argument "jeder zahlt für sich Miete" ist - gelinde gesagt - Unsinn, weil gerade das nicht unbedingt ein Parameter für eine BG oder WG ist.

    Es kommt auf andere Sachen an, auf die ich aber bewußt hier nicht näher eingehen werde.


    Gruß!

    Nachtrag: BG --> Bedarfsgemeinschaft , WG -- Wg im landläufigen Sinn

    Hallo,

    es gibt zwei Möglichkeiten: die erste wäre es, Deinen Vermittler direkt auf eine solche Maßnahme anzusprechen. Im Normalfall haben die Vermittler aktuelle Übersichten darüber, wo welche Maßnahmen laufen und können direkt zuweisen (was dann auch einen anderen Stellenwert hat als "Zufallsbewerbungen").

    Die andere Möglichkeit wäre es, alle möglichen eingetragenen Vereine und gGmbH`s an Deinem Wohnort auf eine sogenannte MAE-Maßnahme anzusprechen und diese dann dem Vermittler vorzuschlagen.

    Gruß!