Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    da Du vor 2006 ausgezogen bist gehörst Du nicht mehr zur Bedarfsgmeinschaft der Eltern und hast Anspruch auf ALG II. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, also in deinem Fall ab dem 1. August.

    Der Anspruch umfaßt den Regelsatz von 359 €, die angemessenen Kosten der Unterkunft und ggf. Mehrbedarfe wegen chronischen Erkrankungen.

    Gruß!

    Hallo,

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    also ich bin 24 und habe bis zum 31.07 diesen jahres gearbeitet, ein halbes jahr lang. also steht mir doch ab dem 1.08 alg2 zu oder?

    Jein.

    Mit Deinen 24 Jahren gehörst Du normalerweise noch zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern, womit unter Umständen ein eigener Anspruch auf ALG II nicht besteht.

    Selbst wenn es dieses Problem nicht geben würde, kann ich mangels Infos Deinerseits die Frage immer noch nicht mit Ja beantworten. Weiteres Kriterium ist die Art des Arbeitsvertrages, die Umstände der Aushebung des Vertrages und der Zeitpunkt der Meldung über das beendete Arbeitsverhältnis an die ARGE. Erst mit diesen Informationen ist eine verläßliche Antwort möglich.

    Gruß!

    Hallo,

    die Gefahr besteht allerdings, zumal, wenn er unter 25 Jahre alt ist. Aber deswegen auf Geld verzichten? Aber nun ja, das ist jedem seine Sache.

    Wie auch immer: wahrscheinlich wird ihm die ARGE irgendwann eine Verzichterklärung unterschreiben lassen. Sollte dies so sein, maile mir den Inhalt dieses Schreibens, BEVOR er unterschreibt. Es hat in jüngster Zeit Fälle gegeben, wo solche Verzichterklärungen auf Grund der Formulierung für erheblichen Ärger sorgten, wenn dann doch irgendwann ALG II gebraucht wurde.

    Gruß!

    Hallo,

    Ihr bildet generell eine Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, daß das Einkommen des anderen jeweils angerechnet wird. Dein Freund ist natürlich nicht verpflichtet, ALG II zu beantragen und kann darauf verzichten. Allerdings wird Dir dann u.U. das seinen Regelbedarf übersteigende Einkommen angerechnet. Desweiteren wird dann auch nur die Hälfte der angemessenen Miete berücksichtigt.

    Gruß!

    Hallo,


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    nun weiß ich nicht ob wir dann eine Bedarfsgemeinschaft gründen müssen oder nicht

    Ihr bildet automatisch eine Bedarfsgemeinschaft.

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    Müssen wir falls wir zusammen ziehen die Quadratmeterzahl von 75qm einhalten

    Ja.

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    Wird Geld von seinem Lohn abgehalten?

    Sein Einkommen wird abzüglich der Freibeträge auf den ALG-II-Anspruch angerechnet.

    Zitat

    haben wir einen Anspruch auf Wohngeld

    Nein, da das Einkommen dafür zu gering ist.

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    Ist er dann auch Hartz 4 Empfänger ... und er bekommt weiterhin sein volles Gehalt und ich meinen Regelsatz?

    Das mit dem Gehalt habe ich schon erklärt und Ihr erhaltet zusammen ALG II.

    Gruß!

    Hallo,

    jede Kommune hat sogenannte angemessene Kosten der Unterkünfte, die die Höchstmiete je Personenzahl festlegt. Offenbar ist dieser Höchstbetrag bei Euch 278 €.

    Normalerweise wird die tatsächliche Miete bei einem Neu- und Erstantrag für maximal 6 Monate übernommen. Nach den 6 Monaten mußt Du dann die Differenz zwischen angemessener und tatsächlicher Miete allein tragen.

    Gruß!

    Hallo,

    nein. Solche Kosten sind im Regelsatz enthalten.

    Du kannst versuchen, ein Darlehen für den Kauf zu erhalten - daß Du aber zurückzahlen mußt und auf das Du keinen Rechtsanspruch hast.

    Gruß!

    Hallo,

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    wo beantragt man Harz4,
    und käme es für mich überhaupt in Frage?

    Ich befürchte, daß Du keinen Anspruch auf ALG II hast. Mit dem Praktikum stehst Du nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, was im Normalfall einen Anspruch ausschließt. Insofern würde ich es mir erntshaft überlegen, ob das Praktikum nun unbedingt das beste ist bzw. bei der ARGE vorstellig werden, um eventuell eine Umschulung oder dergleichen zu erörtern.

    Gruß!

    Hallo,

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    Sowas kenne ich nicht und habe es auch nicht beantragt, aber wozu soll sowas auch sinnvoll sein? Ich bin ja nicht "just vor fun" weggezogen, sondern weil ich musste.

    Das Du das nicht für sinnvoll empfindest ist Deine Angelegenheit. Und das "mußte" ist auch noch nicht endgültig klar: hätte das Arbeitsamt nachgewiesen, daß Du eine Ausbildung am oder in der Nähe des Elternortes bekommen hättest, wäre der Umzug nicht genehmigt worden.

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    Hast du denn eher schlechte Erfahrungen gesammelt?

    Eigentlich hat das weniger mit guten oder schlechten Erfahrungen zu tun - ich habe Dir nur die recht eindeutige Gesestzeslage geschildert. Aber wenn Du schon nach Erfahrungen fragst: ich habe es äußerst selten erlebt, daß es unter den von Dir geschilderten Umständen nicht so geschehen ist wie ich es beschrieben habe. Einfach schon deswegen, weil der Ermessensspielraum für die Sachbearbeiter recht gering bei diesen Fragen ist.

    Gruß!

    Hallo,

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    Ich musste für die Ausbildung umziehen, da sollte es ja keine Probleme geben. Ging ja nicht anders.

    Irrtum! Die ARGE kann durchaus verlangen, daß Du zurück zu Deinen Eltern gehst. Es sei denn, Du hättest Dir damals VOR Auszug eine entsprechende Auszugsgenehmigung eingeholt - ich befürchte aber mal, daß Du das nicht getan hast. Also bleibt es bei dem von mir beschriebenen Szenario.

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    Also kann man den auch runterladen? In der Arge hat man mir jedenfalls keinen gegeben

    Warum man Dir keinen gegeb hat, könnte mit dem zusammenhängen, was ich schon geschrieben habe. Ansonsten kannst Du Dir den Antrag unter Startseite - www.arbeitsagentur.de herunterladen - obwohl ich ehrlich gesagt kaum Sinn darin sehe.

    Gruß!

    Hallo,

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    Ich wollte ALG I auf ALG II aufstocken lassen, aber wie hätte ich das tun können?

    Einen Antrag stellen? :confused:

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    Besteht jetzt noch Anspruch oder ist der verwirkt?

    Theoretisch besteht immer noch ein Anspruch. Allerdings gehörst Du noch zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern und je nach Zeitpunkt des Auszuges von Deinen Eltern könnte es damit Probleme geben. Im Extremfall wirst Du an Deine Eltern zurück verwiesen. Weigerst du Dich, bekommst Du keine Leistungen für die Miete und nur den verringerten Regelsatz von 287 €, auf den dann allerdings Dein ALG I angerechnet werden würde.

    Gruß!

    Hallo,

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    Die Nebenkosten der alten Wohnung betrugen bei der letzten Abrechnung 504,91€!!!

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    Sie ist zwar etwas größer aber nicht teurer als die alte

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    meldete sich mein Vermieter erst jetzt bei mir das die Nebenkosten in höhe von 151,50€ noch nicht bezahlt sind.

    Du willst also damit ausdrücken, daß die Nebenkosten für eine größere Wohnung viermal so gering sind wie die Nebenkosten der kleineren alten Wohnung? :confused:

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    wenn man aber innerhalb von 6 Monaten vier mal die von der Feuerwehr rasgeklingelt wird mit der aufforderung die wohnung sofort zu verlassen ist das für mich aber nicht mehr normal!

    Ich habe nichts Gegenteiliges gesagt, sondern versucht, Dir unabweisbare Gründe zu nennen.

    Gruß!

    Hallo,

    bist Du ohne Kostenübernahme der ARGE (also ohne Erlaubnis) umgezogen, zahhlt Dir die ARGE maximal nur die Kosten, die in der alten Wohnung aufgetreten sind. Hattest Du z.B. in der alten Wohnung Nebenkosten von 200 € und in der neuen Wohnung aber 300 € Nebenkosten, werden maximal nur 200 € übernommen.

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    Was sind denn wichtige gründe für einen Umzug??

    Wichtige Gründe für einen Umzug wären durch die Wohnung verusachte schwere gesundheitliche Probleme (z.B. schwerer Schimmelbefall), unzumutbare Wohnungsumfeld (z.B. Du wohnst über eine Kneipe - ist allerdings auch strittig), Erfordernis einer behindertengerechten Wohnung nach Unfall und dergleichen. Das Du wegen Brandstiftung ausziehst dürfte kein unabweisbarer Grund sein, da solche Taten ja nun tatsächlich überall vorkommen können.

    Zitat

    Ein Ablehnngsbescheid brauchten sie nicht schicken

    Naja, gegen was sollten sie auch eine Ablehnung schicken? Du bist ohne Kostenübernahme umgezogen und hast also niemals einen Bewilligungsbescheid für die neue Wohnung erhalten, der also abgelehnt (oder besser: aufgehoben) werden könnte...

    Gruß!

    Hallo,

    Du hast Dein Vermögen vorrangig für den Lebensunterhalt zu verwenden. Kaufst Du Dir eine Wohnung und meldest Dich danach bei der ARGE, wird es starke Probleme geben, weil Du Dir Vermögen geschaffen und somit die Hilfsbedürftigkeit selbst herbei geführt hast. Demnetsprechend kann Dir ALG II verweigert werden.

    Gruß!

    Hallo,

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    das wurde ja vom Sozialgericht in Essen so beschlossen

    Was irgendein Sozialgericht beschließt ist 1. immer als Einzelfall zu betrachten und kann also nicht verallgemeinert werden und gilt 2. maximal für die ARGE, gegen die das Urteil gerichtet war. Insofern können solche Urteile maximal als Argumentationshilfe dienen, nicht aber als Grundlage für eigene Entscheidungen.

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    das eine Eheähnliche Lebensgemeinschaft erst zählt wenn man 1 Jahr zusammen lebt.

    Das ist so nicht richtig. Eine solche Einstandsgemeinschaft wird auch vor dem 1 Jahr vermutet, wenn ein gemeinsames Kind im Haushalt lebt, Kinder im Haushalt versorgt werden und gemeinsam wirtschaften (also über Vermögen oder Einkommen des anderen verfügen). Da Du mit Deinem Kind zu dem Partner ziehst, versorgt Ihr ein Kind, was durchaus dazu führen kann, daß eine Einsatndsgemeinschaft gesehen wird und Ihr also zusammen berechnet werdet.

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    Wie lange dauert denn dann in der regel der Prozess

    Das kann Dir selbstverständlich niemand sagen. In Berlin dauert es z.Zt. durchschnittlich 2 Jahre, in München 1,5 Jahre bis zur Verhandlung.

    Gruß!

    Hallo,

    Sanktionen wegen einem nicht genehmigten Umzug hat Deine Freundin nicht zu befürchten. Egal wo sie wohnt und solange sie über 26 Jahre als ist - der grundsätzliche Anspruch auf ALG II ist überall gleich.

    Allerdings hat sie auch kaum Chancen, Umzugskosten, Kautionen und alle anderen Sachen im Zusammenhang mit dem Umzug genehmigt zu bekommen, was ja aber laut Deiner Auskunft kein Problem ist.

    Jetzt das berühmte ABER: wird Deine Freudin Deiner BG zugeordnet und ist Dein Einkommen zu hoch, hat Deine Freundin keinen Anspruch auf ALG II, was auch bedeutet, daß die KV-Beiträge nicht mehr geleistet werden.

    Im ersten Jahr des Zusammenleben wird eine Art "Probejahr" vermutet, sofern beide Partner nicht ein gemeinsames Kind haben, keine gemeinsamen Konten besitzen und nicht zusammen wirtschaften. Allerdings bereitet mir gerade der letzte Punkt etwas Schwierigkeiten: wenn jemand aus Berlin in das Ruhrgebiet zu einem Partner zieht und mangels Genehmigung des Amtes sich diesen Umzug als ALG-II-Bezieher gar nicht leisten könnte, liegt die Vermutung sehr nah, daß der zukünftige Partner die Umzugskosten trägt. Was wiederum darauf hinweisen könnte, daß hier doch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, weil dann Ausgaben (für den Umzug) der Partnerin vom Partner beglichen werden.

    Eine solche Argumentation und Sichtweise wäre nur außerordentlich schwer zu widerlegen und wahrscheinlich nicht allzu sinnvoll.

    Ich würde an Eurer Stelle für Deine Freundin verstärkt Bewerbungen im Ruhrgebiet loslassen, immer mit der Hoffnung, daß hier eine postive Antwort erfolgt. Kann nämlich Deine Freundin einen Arbeitsplatz bei Dir nachweisen sind alle die genannten Bedenken gegenstandslos.

    Gruß!