Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    wenn die Wohnung für 1 Person zu teuer ist, wirst Du aufgefordert werden, die Kosten zu senken. Kommst Du dieser Aufforderung nicht nach, wird nach einer gewissen Zeit (meistens 6 Monate) nicht mehr die tatsächliche Miete, sondern nur die angemessene Miete gezahlt. Diese 6 Monate gelten aber nur bei zu hoher Miete.

    Sind die Heizkosten zu hoch, wird die genannte Frist nicht eingehalten und du bekommst sofort nur noch die angemessenen Heizkosten. In Punkto Wohngröße gibt es ebenfalls keine 6-Monate-Frist: hier werden die überzähligen qm auf die vom Amt zu zahlende Miete hochgerechnet und der entsprechende Anteil ebenfalls sofort nicht mehr gezahlt.

    Gruß!

    Hallo,

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    von denen bekommt sie von der Arge noch unterstützend Hartz

    Das nennt sich dann Sozialgeld.

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    Kann die Arge dann auf die absonderliche Idee kommen und die Zuschüsse streichen, wenn sie dann eine Handvoll m² zuviel hat?

    Ich kann nichts als "absonderlich" sehen. Im Endeffekt zahlt der Steuerzahler die Unterstützung für Bedürftige und kann wohl mit gutem Recht erwarten, daß sich der Bedürftige nicht auf seine Kosten riesige Wohnungen leisten kann, während er selbst allein für seine Miete aufkommen muß. Ich finde ein solches Anspruchsdenken zum Ko***.

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    Sie wohnt im Moment in einer 4 Zimmer Wohnung und möchte aber in ein Haus ziehen, dass eben 5 Zimmer hat.

    Stellt sich die Frage, ob es sich um ein Eigentumshaus handelt oder nur eine größere Wohnung in einem anderen Mietshaus. Bei ersterem würde es zweifellos zu Problemen kommen, da ein Bedürftiger kaum das Geld für einen Hauskauf haben dürfte. Handelt es sich "nur" um eine größere Wohnung, so sind die Regeln der Kosten der Unterkunft der jeweiligen Kommune zu beachten, die nicht nur die maximale Miethöhe, sondern auch die Größe festlegen. Bei einer 4-köpfigen Familie werden i.A. naximal 90 qm zugestanden.

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    obwohl sie ja hauptsächlich Bafoeg Empfänger ist

    Was ist denn das für eine Behauptung? Wenn sie für die 3 Kinder Sozialgeld erhält, sind das mindestens 681 € + die jweiligen Anteile an der Miete. Du wirst mir kaum erzählen wollen, daß das BAföG höher ist als das Sozialgeld...

    Gruß!

    Hallo,

    bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Ziehst Du ohne vorherige Genehmigung des Amtes bei diesen aus, bekommst Du keine Kosten für die Unterkunft und maximal den verminderten Regelsatz von 278 €, auf dem dann aber u.U. das eigene und das Einkommen des Freundes angerechnet werden.

    Gruß!

    Hallo,

    Du solltest Dich einfach bei Deiner zuständigen ARGE melden - nur dort kann man Dir helfen. Anhand Deiner doch etwas spärlichen Angaben kann zumindest ich nicht einschätzen, ob ein Anspruch auf ALG II vorhanden ist.

    Einen Anspruch auf Erstaustattung dürftest Du nicht unbedingt haben.

    Gruß!

    Hallo,

    da Du nicht zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter gehörst, ist ein Umzug in eine eigene Wohnung problemlos möglich.

    Als erstes erkundigst Du Dich bei Deiner Arge nach den angemessenen Kosten der Unterkunft und der angemessenen Größe der Wohnung für 1 Person. Anhand dieser Daten suchst Du Dir eine Wohnung, die innerhalb der gesetzten Grenzen liegt und läßt Dir vom Vermieter ein Angebot ausfertigen. Damit gehst Du wieder zur ARGE hin und beantragst die Kostenübernahme, die im Normalfall auch binnen 10 - 14 Tage erteilt wird. Wenn Du die Kostenübernahme hast, kannst Du den Mietvertrag unterschreiben. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Kostenübernahme stellst Du einen (formlosen) Antrag auf Erstaustattung, in dem Du die Dinge, die Du für die neue Wohnung benötigst, einzeln aufführst. Ebenfalls gleichzeitig stellst Du einen Antrag auf Umzugskosten und ggf. auf ein Darlehen für die Mietkaution, alles ebenfalls formlos.

    Das alles gilt natürlich nur, wenn Du bedürftig bist und der eigentliche Antrag auf ALG II auch genehmigt wird.

    Gruß!

    Hallo,

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    wenn ich mir eine wohnung mieten würde,zB3 zimmer(da ich eine kleine tochter habe-abernoch keine 3jahre) und 60m³, würde sie das dann abgelehnt bekommen weil 3zimemr zuviel sind?

    Es gibt nur bei Bezug von ALG 2 entsprechende Grenzen, wobei die Größe und die Kosten der Unterkunft entschidend sind, nicht aber die Anzahl der Zimmer. Für 2 Personen sind dabei 60 Quadratmeter angemessen, wenn innerhalb dieser 60 Quadratmeter 3 Zimmer enthalten sind, ist das kein Problem.

    Gruß!

    Hallo,

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    daraum bekommt sie von ihnen kein kindergeld/unterhalt.aber das jobcenter rechnet ihr das kindergeld und unterhalt immer mit an-obwohl sie es gar nicht hat...

    Das der Unterhalt fiktiv angerechnet wird, kann durchaus rechtens sein. Wenn allerdings die Eltern Kindergled für sie erhalten und keine Unterhaltszahlung leisten, sollte die Freundin schnellstens einen sogenannten Abzweigungsantrag bei der KG-Kasse stellen, damit sie das KG direkt erhält.

    Solange die Freundin ALG-2 bezieht, kann sie nicht einfach umziehen, sondern benötigt eine vorherige Genehmigung (Kostenübernahme) für die neue Wohnung.

    Die erlaubte Größe und Kosten der Wohnung richten sich nach kommunalen Vorgaben, eine entsprechende Liste findest Du unter arbeits-los.de .

    Gruß!

    Hallo,

    irgendwie reagiere ich manchmal allergisch, wenn ich die Frage "Auf was habe ich Anspruch?" höre. Woran das wohl liegen mag? :confused:

    Wie auch immer.

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    Ich würde gerne mit 25 ausziehen

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    dürfte ich doch weiterhin Anspruch auf Hartz 4 haben oder

    Nein. Sofern Du ohne VORHERIGE Auszugsgenehmigung ausziehst, hast Du keinerlei Anspruch auf die Kosten der Unterkunft und maximal Anspruch auf den verminderten Regelsatz von 287 €. Grund: Du gehörst bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern.

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    Habe ich denn Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

    Nein. Dazu bräuchtest Du eine Versicherungsdauer von mindestens 5 Jahre, wovon 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen.

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    Auf was habe ich denn dann noch Anspruch?

    Auf nichts.

    Gruß!

    Hallo,

    ein Anspruch auf Wohngeld dürfte mangels Einkommen nicht vorhanden sein. Ein ALG-II-Anspruch ist zwar theoretisch vorhanden, da aber Dein Lebenspartner selbst keinen Anspruch hat, dürftest Du auch kein aufstockendes ALG II bekommen.

    Grob überschlagen hast Du einen Bedarf von (323 € Regelsatz + 220 € Hälfte Miete, wobei auch noch abzuklären wäre, ob die recht hohe Miete den angemessenen Kosten der Unterkunft entspräche) 543 €. Dein Einkommen ist also abzüglich der Versicherungspauschale höher als der Bedarf und somit kein Anspruch vorhanden.

    Gruß!

    Hallo,

    prinzipiell ist das Verlangen nach den Kontoauszügen rechtlich in Ordnung und Du mußt diese (ungeschwärzt) auch vorlegen.

    Das mit dem Unterhalt könnte tatsächlich problematisch werden, weil das Amt auf die Idee kommen könnte, daß der Unterhalt deswegen eingestellt wurde, damit Du ALG II bekommen kannst. Du hast nicht geschrieben, ob und wann Du Deine Ausbildung abgeschlossen hast - davon ist abhängig, ob Deine Eltern noch unterhaltspflichtig sind. Und davon wiederum ist dann die Reaktion des Amtes abzuleiten.

    Gruß!

    Hallo,

    verstehe ich das richtig, daß bei Euch die ARGE den Regelsatz zahlt und der Landkreis die KdU (Kosten der Unterkunft)? Ihr bekommt also das ALG 2 + KdU nicht aus einer "Hand"?

    Wenn dem so ist, können die erhöhten Heizkosten nicht auf das ALG 2 als Einnahme aufgerechnet werden, da die Heizkosten 1. zweckgebunden und 2. damit nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Insofern wäre ein Widerspruch sinnvoll.

    Gruß!

    Hallo,

    Deine Frage ist etwas wenig mit Fakten unterfüttert.

    Welches Amt läßt den Zusammenzug nicht zu? Mit welcher Begründung wid der Zusammenzug abgelehnt? Wer von Euch beiden bekommt ALG II? Was macht die Freundin?

    Also bitte etwas mehr Infos posten, wenn Du eine ernsthafte Antwort haben willst...

    Gruß!

    Hallo,

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    Hierzu ein Urteil des SG Dresden vom 29.10.2007

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    ja ich habe diverse Gerichtsbeschlüsse der Verantwortlichen vorgelegt diese Weigerte sich und tat das mit der Bemerkung ab "Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich"...

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    Wie kann denn der § 11 SGB II Ländersache sein? Das ist keine Auslegungssache, zweckbestimmt ist zweckbestimmt. Hat sie dir das schriftlich mitgeteilt, dass das BAföG angerechnet wird, weil es von Bundesland zu Bundesland anders gemacht wird?

    Klausi hat im Prinzip recht - allerdings hat auch die Dame irgendwo recht, zumindest was die Vorlage von Gerichtsurteilen betrifft.

    Das Problem liegt in der (bewußten) Dezentralisierung der ARGEN/Jobcenters. Abgesehen davon, daß Urteile immer nur für Einzelfälle gelten, hat ein solches Urteil irgendeines Gerichtes wie im Fall hier in Dresden keinerlei Auswirkungen mehr auch nur für den nächsten Landkreis, der nächsten Stadt oder gar des nächsten Bundeslandes. So kann es durchaus vorkommen, daß sich jemand im Dorf A in Landkreis 1 erfolgreich gegen eine Entscheidung seiner ARGE wehrt, diese Entscheidung aber nicht mehr im nur 3 Kilometer entfernten Dorf B, welches sich blöderweise im Landkreis 2 befindet, verbindlich ist.

    Im konkreten Fall ist das Amt also nicht im mindestens verpflichtet, das Urteil eines Sozialgerichtes in Dresden wie auch immer als Argument anzusehen (sofern sich das Amt selbst nicht in Dresden befindet). Insofern sollten bei irgendwelchen Widersprüchen entweder konkrete Urteile aus dem konkreten Gerichtsbezirk oder von einem Landesgericht (sofern das Landesgericht auch für den eigenen Wohnort zuständig ist) oder idealerweise von einem Bundesgericht zitiert werden.

    Sorry für diese Abschweifung....

    Gruß!