Hallo,
Denkfehler bei Dir: Du gehst rein nach dem BGB vor. Hier geht es aber um das SGB.
Gruß!
Hallo,
Denkfehler bei Dir: Du gehst rein nach dem BGB vor. Hier geht es aber um das SGB.
Gruß!
Hallo,
nö - will ich nicht. Es bringt absolut nichts, hier irgendwelche § anzugeben, da hier ja nicht unbedingt ersichtlich ist, warum das Amt den Vertrag nicht anerkennt. Der Sinn des Widerspruches ist es ja, den Gedankengang des JC zu erfahren. Alles weitere wäre dann Sache des Fachanwaltes.
Kurzum: stelle Dich blöd, um mher zu erfahren.
Gruß!
Hallo,
daß es sich um Rückzahlungen aus einem Darlehen handelt, die dementsprechend nicht angerechnet werden können.
Gruß!
Hallo,
nun ja - jetzt kommt das böse Wort Zuflußprinzip ins Spiel. Du hast nicht einen konkreten Monat für die Rückzahlung vereinbart - was gegen ein echtes Darlehen spricht -, sondern einen ziemlich weit gespannten Zeitraum für eine raltiv geringe Summe. Das macht das ganze nicht unbedingt glaubwürdig und das Jobcenter reagiert mit dem Zuflußprinzip.
Ob Du aus der Nummer rauskommst, kann nur ein Widerspruch und ggf. die Einschaltung eines Fachanwaltes mit Beratungsschein erweisen.
Gruß!
Hallo,
Ist diese Rückzahlung rechtens ?
Hängt vom Schuldschein und dem genauen Zeitpunkt der Darlehensgewährung ab. Je näher das Darlehen am Antragszeitpunkt auf ALG II liegt, um so eher handelt es sich nicht um ein echtes Darlehen. Auch der Schuldschein spielt eine Rolle: was wurde dort konkret vereinbart?
"Es gibt doch einen Freibetrag von Euro 100,-, der muss doch in Abzug gebracht werden ?"
Nein, muß er nicht. Es handelt sich um kein Erwerbseinkommen, womit der Grundfreibetrag nicht in Betracht kommt.
Gruß!
Hallo,
gibt es im internet einen alg2 rechner der den mehrbedarf wegen umgangsrecht beinhaltet ?
nein. Schon allein deswegen, weil sich dieser Mehrbedarf individuell errechnet.
Gruß!
Hallo,
wenn Du weiterhin aufstockendes ALG II erhälst, wirst Du einen Änderungsbescheid erhalten und das zu viel gezahlte ALG II von Nonember zurück gefordert werden. Das hat dann nichts mit dem Zahlungstermin des Gehaltes zu tun. Die Rückforderung wäre also auch dann erfolgt, wenn das Gehalt erst im Dezember gezahlt worden wäre.
Gruß!
Hallo,
was muss ich gegebenfalls zurückzahle
Das ALG II für November, sofern Du kein aufstockendes ALG II mehr erhälst.
Gruß!
Hallo,
mal abgesehen von der Bezahlung der Begleitung (wer übernimmt die Unterbringung und Verpflegung?) sehe ich kaum Möglichkeiten, daß das Jobcenter hier eine Ortsabwesenheit genehmigt. Warum auch? Die Maßnahme dient nicht Deiner Rehabilitation, Du bist mit dem dem Freund nicht verwandt, Dein Freund benötigt bei einer Reha keine wie auch immer geartete Pflege - es gibt nicht einen einzigen Anhaltspunkt, der für eine Genehmigung sprechen würde.
Was passiert wenn ich einfach mitgehe?
Entsprechende Sanktionen für 3 Monate bis hin zur Aberkennung der Leistungen.
Gruß!
Hallo,
weswegen ich ja geschrieben habe
was nun nichts mit der vorigen Frage zu tun hat.
Hast Du in Sachen Widerspruch nachgefragt?
Wenn Du einen Nachweis über die Abgabe des Widerspruches hast, kannst Du Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht einreichen.
Gruß!
Hallo,
ich muss in der neuen Stadt mich melden, die haben mich nicht mal vorsprechen lassen, denn ohne erlaubnis lassen die das nicht zu.
Weswegen ich eigentlich ja auch geschrieben habe
Zuständig ist das Amt an Deinem jetzigen Wohnort.
Gruß!
Hallo,
Du hast einen Anwalt, Du hast eine EV gestellt - was sollen wir Dir also noch schreiben. Ich jedenfalls werde mich nicht zu laufenden Rechtsverfahren äußern
endlich wieder an das mir zustehende Geld zu kommen
<Naja - so ganz offensichtlich scheint Dir Geld ja nicht unbedingt "zuzustehen" - deswegen ja die Rechtsauseinandersetzung.
Gruß
Hallo,
sollte sich das Amt stur stellen, soll Dein Ziehsohn mit 15 €, den Kontoauszügen der letzten 3 Monate und den Bescheiden des Jobcenters zum örtlichen Amtsgericht gehen und dort einen Beratungsschein beantragen. Mit diesem Schein kann er dann einen Fachanwalt für Sozialrecht ausfsuchen, der ihm nichts weiter als die 15 € kostet.
Gruß!
Hallo,
bei vorläufigen Bescheiden ist die vorläufige Leistung so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Lies Dir mal den (neuen) § 41a SGB II an - vielleicht hat sich der noch nicht bei Deinem Amt herumgesprochen.
Auch in Sachen Vorschuß sehe ich eigentlich kein Problem auf Zahlung desselben. Die netsprechenden Bestimmungen findest Du in § 42 SGB I.
Gruß!
Hallo,
dass er trotz eines positiven Bescheides
Sind das endültige oder vorläufige Bescheide?
Gruß!
Hallo,
solltest Du Dich schon abgemeldet haben, mußt Du den Job dennoch antreten - sonst macht das JC Ärger.
Gruß!
Hallo,
das kann er nicht so einfach, weil die Termine für Gehaltszahlungen gesetzlich geregelt sind.
Gruß!
Hallo,
kurzfristig hat es sich ergeben das ich ab Dienstag (29.11.) wieder in Arbeit bin
Gratuliere.
Da ich noch im November angemeldet werde, muss ich dann das Hartz4geld für den Monat November (zumindest anteilig, sind ja nur 2 Tage) zurück zahlen?
Das hängt vom neuen Arbeitgeber ab. Wenn Du es mit ihm so deichseln kannst, daß das erste Gehlat erst im Dezember fließt, brauchst Du nichts zurückzahlen.
Gruß!
Hallo,
und dabei erklärt, warum mir der Irrtum bis Dato nicht aufgefallen war.
Auf die Begründung wäre ich ja mal gespannt
hatte ich gemäß §40 SGB II Absatz 9 darauf hingewiesen, dass 56% der Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten sind
Dir ist schon klar, daß das nicht auf Dich zutrifft?
und auf meine Bitte um Ratenzahlung wurde nicht eingegangen.
Gehe mal davon aus, daß sich das alles überschnitten hat. Ich würde also direkt zum Amt hingehen und nochmals die RV direkt ansprechen.
Gruß!
Hallo,
deswegen rate ich von solchen Versicherungen bei ALG-II-Beziehern auch ab. Lohnen würde sich das nur ab einer mindestens doppelten Deckungssumme von meinetwegen 1000 €, weil man ab da dann raus aus ALG II wäre. Allerdings ist in solchen Fällen meist die Krankenkasse der Knackpunkt.
Bei Dir dürfte aber erstmal ein ganz anderes Problem bestehen. Durch die Rückzahlung der BU seit 2009 könnte die Situation entstehen, daß Du gar keinen Anspruch auf ALG II mehr hast. Insofern rate ich Dir dringendst, mittels eines Beratungsscheines (einmalig 15 € beim örtlichen Amtsgericht) einen Fachanwalt aufzusuchen, der die Konsequenzen genauer beleuchten kann. Hier im Internet kann das keiner seriös machen, weil niemand die konkreten Bedingungen und Unterlagen kennt.
Und das mit dem Fachanwalt würde ich UNBEDINGT VOR einer Kündigung machen - denn unter ungünstigen Umständen könnte sich eine solche Kündigung ebenfalls nachteilig für Dich auswirken.
Gruß!
Hallo,
doch, Du hast 30 € mehr. Hatte ich ja bereits geschrieben.
Gruß!
Hallo,
die Rente ist abzüglich 30 € Versicherungspauschale voll auf das ALG II anzurechnen.
Gruß!
Hallo,
was Du meinst, sind die verbrauchsabhängigen Betriebskosten. Ein großer Teil der Abrechnung bzw. des Abschlages besteht jedoch aus verbrauchsunabhängigen Kosten, die der Vermieter eben nicht einschätzen kann. Oder weißt Du, wie teuer der (Haus-)Strom oder die Gebäudeversicherung in 2 Jahren sein wird?
Gruß!
Hallo,
Lt. Vermieter würden keine oder kaum Nachzahlungen bei allen Mietern entstehen.
Wow - ein Vermieter, der bereits jetzt schon die Preisentwicklung von Strom-, Steuer-, Versicherungs- und und und -kosten für alle Zeiten im Voraus kennt - den will ich auch haben. Soll heißen: die Betriebskosten sind zum großen Teil verbrauchunabhängig und weder vom Vermieter noch vom Vermieter zu beeinflußen. Insofern ist eine solche Aussage des Vermieters dann doch eher Blödsinn.
Gruß!
Hallo,
sofern Du den Mindestbetrag von 300 € Elterngeld erhälst, ist das bei dem ALG II anzurechnen. Nur wenn das Elterngeld auf Grund vorheriger Erwerbstätigkeit höher ausfällt, gilt ein Freibetrag von eben den 300 €.
Gruß!
Hallo,
Des weiteren stehen ja Schwerbehinderten Menschen ein Mehrbedarf an Wohnfläche von 15qm zu.
Nein. Eine Kommune/Landkreis kann einen Mehrbedarf anerkennen, muß es aber nicht. Dementsprechend kann es zu einem Mehrbedarf in einer Kommune kommen, während die Nachbargemeinde diesen Mehrbedarf nicht gewährt.
Im SGBII §12 Abs. 3 :
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde
Du hast eine ETW und bist also nicht auf die Beschaffung eines Grundstückes angewiesen - egal, ob behindert oder nicht behindert.
Auch unter 25 Jährige wo noch nie einen Finger gekrümmt haben) eine Wohnung einfach mal bezahlt bekommen,
Menschen unter 25 Jahren bekommen in der Regel keine Kosten für die Miete gezahlt.
Ich habe auch nie trotz meines Handikaps auch nur einmal im Leben ein Taxi bezahlt bekommen, da ich keinen Führerschein machen darf.
Mag sein, auch wenn das nun gar nichts mit dem Thema hier zu tun hat Du "vergißt" aber zu erwähnen, daß Du mit Deinen Merkzeichen den ÖPNV kostenlos zusammen mit einer Begleitperson nutzen kannst, weswegen eigentlich ein Taxi nicht notwendig ist. Lebst Du im ländlichen Raum und ist der ÖPNV nicht ausgebaut, werden Taxifahrten für notwendige Arrzttermine und dgl. durchaus übernommen. Insofern taugt Dein Argument nicht.
Gruß!
Hallo,
die reine Größe ist tatsächlich erstmal nicht ausschlaggebend. Wichtig ist die angemessene Miete.
(die würden auch eine Kaution übernehmen, aber das will ich nicht)
Das wäre dann eine Unterhaltszahlung, die angerechnet wird.
Die Miete müsste doch trotzdem übernommen werden, oder?
Und wie wäre das dann mit evtl. Nebenkosten und einer Nachzahlung bei der Jahresendabrechnung? Würden die dann nur für 50qm übernommen?
Beide Fragen: nein. Ohne vorherige Genehmigung des Amtes keine Übernahme. Die Miete würde nur innerhalb der bisherigen KdU übernommen werden, Nachzahlungen eher gar nicht.
Gruß!