Hallo,
seit wann bist Du denn selbstständig und beim Jobcenter als solcher aufstockend? Von welchen Einnahmen aus Selbstständigkeit ist hier die Rede?
Gruß!
Hallo,
seit wann bist Du denn selbstständig und beim Jobcenter als solcher aufstockend? Von welchen Einnahmen aus Selbstständigkeit ist hier die Rede?
Gruß!
Hallo,
Letztendlich ist es so, dass wenn die ARGE meinen Antrag nicht bewilligt ich in einer fremden Stadt ohne Wohnung stehe. Weil ich dann eben nicht die Miete und Kaution zahlen kann. Und der Vermieter mich 100% direkt wieder kündigt.
Hmmm. Irgendwie habe ich Deine Ausgangsfrage anders gelesen. Nach der ursprünglichen Frage bist Du durch Deinen Job vom Jobcenter unabhängig und brauchst also nur eien Art Übergangshilfe.
Wie auch immer: Dein jetziges Jobcenter entscheidet darüber, ob der Umzug finanziell unterstützt wird.
Gruß!
Hallo,
Dir ist aber schon klar, daß Du Dich 1. auf Äußerungen eines Bundestagsabgeordneten berufst, die a. keinen irgendwie binden rechtlichen Maßstab haben und b. nirgendwo im autoisierten Detail zu finden sind und zweitens Du Dich auf ein Urteil eines SG beziehst, welches nur im jeweiligen Amtsbezirkes des SG irgendwelche rechtliche Bedeutung hat?
Insofern taugt beides recht wenig und ich würde in Zukunft dann doch eher die sachlichen Argumente in einem Widerspruch aufzählen als irgendwelche Bezugnahmen auf in keinster Weise rechtlich bindenden Aussagen.
Abgesehen davon: wenn man schon ein Urteil zitiert, dann nicht mit dem Begriff "das Gericht", sondern mit der genauen Bezeichnung ("Sozialgericht Frankfurt/Main"), denn "das Gericht" gibt es nicht. Klingst jetzt oberlehrerhaft, aber ich habe schon durchaus abgelehnte Widersprüche und Klagen wegen solcher reinen Formalien gesehen.
Ist nicht böse gemeint und auch nur mal so als Anmerkung für die Zukunft...
Gruß!
Hallo,
falls es zur
Anhörung kommt?
In einem Widerspruchsverfahren kommt es zu keiner Anhörung.
Gibt es also einen § auf den ich mich speziel berufen kann
Nein.
Allerdings könnte es sein, daß Du Deinen Widerspruch nicht richtig ausformuliert hast und es deswegen zu einer Ablehnung kommt. Ich nehme an, Du hast einfach nur einen Antrag auf einmalige Übernahme gestellt. Für eine solche einmalige (oder auch außerordentliche) Übernahme ikn einem solchen Fall gibt es keine gesetzliche Grundlage, weswegen es bei dieser Argumentation auch zu einer Ablehnung kommen mußte und ein Widerspruch aucvh wieder zur Ablehnung führen dürfte.
Das Hauptaugenmerk in Deinem Fall dürfte auf die Vermittlungsfähigkeit selbst liegen (§ 2 SGB II) und damit verbunden nicht auf eine einmalige Leistung (die es so auch nicht gibt), sondern auf eine Leistung aus dem persönlichen Vermittlungsbudget (§ 16 SGB II). Dies wäre in Deinem Fall der eher richtigere Weg gewesen.
Gruß!
Hallo,
seltsame Hotline.
§ 11b Abs. 2 und 3 unterscheiden nicht zwischen Einkommen aus nicht- und selbstständiger Tätigkeit.
Gruß!
Hallo,
Kann ich so ein geringes Einkommen überhaupt angeben? Steht mir als Selbstständige der Freibetrag von 100€ zu?
Selbstverständlich kannst (und mußt) Du auch ein geringes Einkommen angeben und ebenso selbstverständlich kommt der Freibetrag für Dich in Frage.
Gruß!
Hallo,
seltsame Sachbearbeiterin.
Das ganze ergibt sich aus § 11b Abs. 2 und 3 SGB II. Demnach gelten die Absetzbeträge nicht pro Bedarfsgemeinschaft, sondern pro erwerbstätiges Mitglied der BG (jeweils der erste Halbsatz in beiden Absätzen.
Gruß!
Hallo,
Einfordern, aber nichts beweisen können?
Wieso solltest Du etwas beweisen sollen? Das JC muß Dir im Rahmen des Überprüfungsantrages darlegen, warum die Warmkosten nicht bezhalt wurden.
Aber mach, wie Du denkst.
Das Thema wurde nun ausführlich besprochen und Du willst aus welchem Grund auch immer nicht meinen Ratschlägen folgen. Das ist Dein gutes Recht, bedarf dann aber nicht noch eine endlose Diskussion.
Thema beendet.
Gruß!
Hallo,
richtig.
Gruß!
Hallo,
er wird genauso wie Dein Minijob berechnet.
Gruß!
Hallo,
dann mach das. Bedenke aber, daß das auch wieder Zeit erfordert und damit die Frist der rückwirkenden Überprüfung sich zu Deinen Ungunsten verschiebt.
Gruß!
Hallo,
Wer Ist diese Person??? Bei 1 und 1.1 steht ja schon die Person die die Leistungen bezieht.
Nein. Da stehen nurt die Angaben des Antragstellers oder meinetwegen Haushaltsvorstandes. Der Antragsteller kann aber zum Beispiel mit einem Kind oder Partner zusammen wohnen - und diese sind dann dort anzugeben.
Gruß!
Hallo,
Wenn damals beim Erstantrag alles falsch ausgefüllt wurde, bringt mir ja auch die Überprüfung nichts...
Dann nutzt Dir aber auch eine Akteneinsicht nicht. Also stelle den Überprüfungsantrag - dort wird ja dann auch zu prüfen sein, ob die Warmkosten angegeben worden sind oder nicht.
Kann ich jetzt nochmal die Überprüfung verlangen, auch wenns ein anderer Grund ist
Ja.
Gruß!
Hallo,
die Frage ist durchaus wichtig für eventuelle Ansprüche.
Aber da Du das scheinbar besser weißt - Deine Sache.
Gruß!
Hallo,
da Du offensichtlich keinen Widerspruch eingelegt hast, kannst Du maximal für 12 Monate rückwirkend per Überprüfungsantrag eine entsprechende Nachzahlung beantragen - sofern die Heizkosten denn tatsächlich von Dir angegeben worden sind.
Gruß!
Hallo,
So, meine Frage ist: wie viel Geld kann ich von Jobcenter haben?
Das ist nicht die Frage. Die Frage ist, warum Du nach Deutschland gereist bist?
Gruß!
Hallo,
sollte der Träger oder das JC Ärger bereiten, wende Dich an den Datenschutzbeauftragten Deines Bundeslandes. Die reagiren auf solche Anfragen nach meiner Erfahrung recht schnell und kompetent und mischen sich auch ggf. ein.
Eine Übersicht der Beauftragten findest Du hier.
Gruß!
Hallo,
Darüber hinaus hat sie von mir verlangt, dass ich ihr alle Ärzte notiere, bei denen ich in Behandlung bin
zwar nutzt es überhaupt nichts, wenn die Arztadressen weiter gegeben werden (sofern nicht Entbindungserklärungen von der Schweigepflicht verlangt wird), aber dennoch würde ich das verweigern - wie auch die Herausgabe einer Medikamentenliste.
Wenn der Maßnahmeträger der Meinung ist, daß Du gesundheitlich zu irgendwas nicht in der Lage ist, kann er über das Jobcenter den Amtsarzt des Jobcenter einschalten und nur der kann entsprechende Angaben abfr agen (und darf sie nicht in der geforderten Form weiterleiten). Verweigere also die Herausgabe und suche zeitnah das Gespräch mit dem Jobcenter, um da irgendwelchen Ärger vorzubeugen.
Gruß!
Hallo,
nein, das geht nicht.
Gruß!
Hallo,
warum sollte das Jobcenter etwas stoppen? Das Geld wird als Einkommen angerechnet und das JC spart Geld...
D.h. die KfW zieht mir von meinen 630€ HarzIV noch 100€ oder mehr vom Konto ab, dann sitze ich sehr schnell auf der Straße.
Wieso sollte die KfW das machen, wenn Du vorher einen Stundungsantrag gestellt hast?
Im Endefeffekt bleibt es insgesamt bei meiner vorigen Aussage.
Im übrigen ist zu bezweifeln, daß Du überhaupt einen Anspruch auf ALG II hast, denn nach Deinen eigenen Angaben bist Du ja noch bis November Student.
Gruß!
Birgit,
genau darauf wollte ich hinaus
Gruß!
Hallo,
danke Birgit - man lernt doch nie aus
Gruß!