Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    die Wohnung gehört ihm noch immer...

    Das dürfte Probleme geben, was die Vermögensfreigernzen betrifft und kann dazu führen, daß kein Anspruch auf ALG II besteht, sofern die Wohnung nicht selbst bewohnt wird (was ja nicht der Fall zu sein scheint).

    Wie hoch ist das Bruttoeinkommen des Freundes? Hast Du selbst Einkommen? Wie sieht es mit Unterhaltsvorschuß aus?

    Gruß!

    Hallo,

    Ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft, bei der das Einkommen aller Personen angerechnet wird. Dabei sind private Schulden uninteressant und werden nicht berücksichtigt (außer in einigen Ausnahmefällen, die aber mit einem Eigenheim zutun haben).

    Wenn ALG II genehmigt wird (was ich mangels Angaben zur Miete, zum Alter der Kinder und zur Unterhaltsfrage nicht einschätzen kann), kommen keine anderen Leistungen in Betracht.

    Gruß!

    Hallo,

    vorausgesetzt, Deine Miete ist angemessen, würdest Du unter Berücksichtigung des Kindes und der von Dir genannten Zahlen einen Anspruch auf 755,44 € haben. Insofern sehe ich da keine riesige Differenz. Der Unterschied zwischen dem Bedarf von 755 und dem gezahlten ALG II von 715 € könnte auf eine unangemessene Miete hinweisen. Ist aber nur ein Vermutung.

    Wie auch immer: irgendwelche 868 € sehe ich nach deinen Zahlen nicht.

    Gruß!

    Hallo,

    naja - bar ist dann doch etwas ungewöhnlich. Zumal Dein Vater auch Schwierigkleiten mit der Barzahlung beim Finanzamt haben dürfte.

    Laß Dir von Deinem Vater eine Bescheinigung über die Mietzahlungen ausstellen-

    Gruß!

    Hallo,

    da Du noch nicht immatrikuliert bist, unterliegst Du den Rechten und auch den Pflichten eines Beziehers von ALG II. Dementsprechend kann das Jobcenter also durchaus von Dir erwarten, daß Du eine Tätigkeit aufnimmst.

    Eine andere Frage ist jedoch, ob das Jobcenter von diesen Vorkursen überhaupt etwas weiß. Ich kann mir durchaus vorstellen, daß es von Vermittlungsbemühungen absieht, wenn Du nachweisen kannst, daß die Uni Dich aufnehmen wird und die Vorkurse wichtig für die Ausbildung sind.

    Gruß!

    Hallo,

    dann gehe nochmal zum Jobcenter. Ab dem 1. August haben sich die Gesetze geändert. Hatten vorher Auszubildende praktisch keinen Anspruch auf ALG II, so besteht ab dem 1. August für diese (außer Studenten) durchaus dieser Anspruch.

    Hruß!

    Hallo,

    es wird eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft vermutet, daß Ihr also zusammen wirtschaftet. Diese Vermutung muß durch Dich widerlegt werden.

    Da dies recht kompliziert ist und Deine Deutschkenntnisse nicht so gut ist, empfehle ich die Inanspruchnahme einer Beratungsstelle für ALG-II-Bezieher oder Ausländer.

    Gruß!

    Hallo,

    an einer Umschulungsmaßnahme teil, die auch eine Erstausbildung darstellt

    Nun ja - das ist ein Widerspruch in sich. Eine Umschulung bedeutet eben eine Umschulung von einem erlernten Job auf einen anderen. Eine Erstausbildung kann demzufolge keine Umschulung sein, sondern immer nur eine Ausbildung an sich.

    Die Ausbildung wird von der AfA Freising finanziert, d.h. Ausbildung an sich, Wohnung und Verpflegung.

    OK - wenn ich das richtig verstehe, bekommst Du die Unterkunft und das Essen gestellt, beides wird also übernommen.

    Die Frage, die sich mir stellt: bekommst Du selbst irgendwelche Gelder, über die Du frei verfügen kannst?

    Gruß!

    Hallo,

    Wo finde ich ein Gesetz bzw. eine Dienstvorschrift, die so etwas regelt?

    Nirgendwo. Das sind Einzelfälle, die also nicht in Worten gemeißelt in irgendwelchen Gestezen auftauchen.

    Gehe zum örtlichen Amtsgericht und hole Dir für einmalige 15 € einen Beratungsschein. Mit dem kannst Du dann einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen, der dann auch die entsprechenden Unterlagen einsehen kann.

    Im Internet wirst Du kaum Hilfe finden. Hier kennt keiner Deinen tatsächlichen Gesundheitszustand und hier kann auch niemand ernsthaft beurteilen, was bei Dir das Problem ist. Erst recht nicht, wenn Du selbst von einrichtungen schreibst, die es in diesem Zusammenhang gar nicht gibt.

    Gruß!

    Hallo,

    weil meine Lebensversicherung für ein neues Auto gewesen wäre. Ich lebe auf dem Land, wo kein Bus und keine Bahn fährt.

    Das mag durchaus sein. Aber ehrlich gesagt ist eine Lebensversicherung nicht die ideale Finanzierungsform für ein Auto - schon allein deswegen, weil eine Lebensversicherung dann doch etwas andere Zwecke als den Autokauf hat.

    Davon mal abgesehen: bis eben hat die Lebensversicherung der Altersvorsorge gedient, nun aber einem Autokauf. Du solltest Dich irgendwann mal entscheiden.

    Gruß!

    Hallo,

    Beide Parteien (also die Person die betreut werden muss und meine Schwester) würden dies lieber über Vorsorgevollmacht (beim Notar versteht sich) regeln.

    Ein Notar ist nicht notwendig.

    Meine Schwester macht sich nun jedoch Gedanken darüber, ob dies vom Jobcenter dann auch genauso anerkannt werden würde wie eine Betreuung die vom Gericht angeordnet werden würde.

    Ja.

    Da meine Schwester einen Minijob hat und dann noch die Betreuung hätte, wäre sie nicht unbedingt leicht vermittelbar.

    Die gerichtliche Betreuung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, hat also keine Auswirkungen, sofern nicht mehr als 15 Wochenstunden verwendet werden.

    Ansonsten gilt: rechtssicherer ist die Betreuung, weil dann besonders in problembehafteten Fällen die Macht eines Gerichtes hinter einem steht. Auch bestehen prinzipiell bei einer Betreuung mehr Rechte als bei einer Vollmacht zur Verfügung und der ehrenamtliche Aufwand wird mit einer Aufwandsentschädigung bedacht, die nicht bei dem ALG II anrechenbar ist. Ganz wichtig auch: bei einer Betreuung ist man durch das Gericht haftpflichtversichert bei Schäden, die durch die Betreuung entstehen. Das ist bei einer Vollmacht niemals der Fall und sollte absolut nicht unterschätzt werden - gerade, wenn man nicht selbst Rechtsanwalt ist bzw. sich nicht sehr gut mit Gesetzen auskennt und z.B. durch eine unterlassene Antragstellung eine Leistung nicht gezahlt wird und damit Schaden für den Betreuten entsteht.

    Aber es ist schwer, zu beurteilen, ob nun eher eine Vollmacht oder eine Betreuung in Betracht kommt - das hängt dann vom Einzelfall ab, von dem Du jedoch nichts schreibst. Als Faustregel kann man davon ausgehen, daß bei leichteren Fällen die Vollmacht gegenüber der Betreuung vorrangig ist. Problematisch wird es jedoch in bestimmten Einzelfällen z.B. im Zusammenhang mit Suchtproblemen (die allein jedoch für eine Betreuung nicht ausreichen) - dort ist in jedem Fall eine Betreuung vorzuziehen.

    Gruß!