Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    sorry - aber das sind ganz spezifische Fragen, die im Internet kaum jemand ohne Kenntnis der konkreten Unterlagen seriös beantworten kann.

    In Deinem Fall spielen etliche Parameter eine Rolle - Du kannst nicht ernsthaft erwarten, daß es eine belastbare Antwort geben wird.

    Wende Dich an ggf. mit einem Beratungsschein an einen Fachanwalt - nur der kann weiter helfen.

    Gruß!

    Hallo,

    eine Sanktion wird eigentlich nur dann ausgesprochen, wenn die Kündigung eigenverschuldet ist. Insofern wäre also der Grund der Kündigung zu eruieren bzw. das, was der AG dem Jobcenter schriftlich, fernmündlich oder mündlich als Kündigungsgrund angegeben hat.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn der Leistungsbezug bestehen bleiben soll müssten entweder zwei unterscheidliche Wohnungen wie jetzt auch bezogen werden

    Ehrlich gesagt verstehe ich das Problem nicht. Wenn die beiden ein Paar sind, sollten sie eigentlich auch dazu stehen.

    oder man müsste eine WG gründen.

    Es handelt sich nicht um eine WG, sondern eine Partnerschaft. Der Versuch, das als WG auszugeben, könnte schnell zu Problemen bis hin zum Vorwurf der Betrugsabsicht führen.

    Das würde dann bestimmt eine Sperre nach sich ziehen oder?

    Nein, keine Sperre. Aber eben keine Kostenübernahme, keine Kaution. Auch wird oft vom neuen Amt maximal nur die alte Miete gezahlt - ist die neue Miete also höher als die alte, kann es zu ernsthaften Problemen kommen.

    zwei unterscheidliche Wohnungen wie jetzt auch bezogen werden

    Dann würde kaum eine Umzugsgenehmigung erteilt werden - warum auch?

    Gruß!

    Hallo,

    schon durch die Kinder besteht eine BG, die dann vom Mann zu widerlegen wäre. Das ist aber nicht ganz einfach... Im Endeffekt ist das aber auch egal: auch bei einer HG wird das den eigenen Lebensunterhalt übersteigende Einkommen auf den Bedarf der BG angerechnet.

    Für eine Kostenübernahme des Umzugesd sehe ich eher schwarz. Anscheinend soll ja erreicht werden, daß keine BG gesehen wird - wie aber sollte dann eine Kostenübernahme begründet werden? Die Genehmigung, einfach mal so umziehen zu dürfen und die Kosten dafür zu erhalten, dpürfte verweigert werden.

    Gruß!

    Hallo,

    dann schau mal dieses Urteil an:

    Gähn. Und dann? Wenn man nicht direkt im Amtsbereich des SG Gießen wohnt, ist dieses Urteil nichts wert und alle anderen Jobcenter in keinster Weise daran gebunden.

    Abgesehen davon ging es bei dem Urteil auch mehr um Formalien und es wurde die BG, so wie ich die Frage des TE verstehe, noch nicht gegenüber dem JC bestritten.

    Gruß!

    Hallo,

    Bitte nur Aussage kräftige antworten und kein "ich habe gehört.....bla bla bla"

    Ich habe gehört, daß das Amt von einer sog. Einstandsgemeinschaft bei Euch ausgeht, also eine Bedarfsgemeinschaft annimmt. Grund dafür kann ein falsch ausgefüllter Antrag sein, aber auch die Vermutung, daß Ihr zusammen wirtschaftet. Auch ein im Haushalt lebendes Kind könnte zu dieser Annahme führne.

    Aber das habe ich auch nur gehört...

    Es geht die doch nix an was ich mit meinen Geld auf meinen Konto mache,oder sehe ich das falsch?

    Sofern Du zur BG gehörst, siehst Du das falsch.

    kann das Amt mich zwingen diese aufzulösen?

    Sollten die Vermögensfreigrenzen überschritten sein, kann ALG II verweigert werden.

    Gruß!

    Hallo,

    für den endgültigen Bescheid über den Bewilligungszeitraum (BWZ) wird das selbstständige Einkommen innerhalb dieses (bisher ja nur vorläufigen) BWZ verwendet, auch nach der Einstellung des Bezuges. Dabei ist dieser BWZ i.d.R. immer 6 Monate (bei Selbstständigkeit) und kann durch irgendwelche Absichtserklärungen (z.B. ab dann und dann kein ALG II mehr beziehen zu wollen) auch nicht verkürzt werden.

    Anders gesagt: hättest Du damals nicht eine beabsichtigte Selbstständigkeit angegeben, hättest Du das Problem mit der Rückzahlung jetzt nicht.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn die beiden Brüder nicht in einer BG lebten - wieso sollte das Amt auf die Idee kommen, für Rückforderungen auf eine andere BG zurück zu greifen (was auch nicht gesetzeskonform wäre)?

    Hier stimmt also etwas nicht: wenn beide Söhne nicht in einer BG zusammengefaßt wurden, hast Du mal überprüft, ob sich die Rückforderung tatsächlich auf einem Fehlverhalten des anderen Bruders (und nicht evtl. auf eigenes Fehlverhalten) gründet? Steht im Rückforderungsbescheid tatsächlich das Fehlverhalten des anderen Bruders, obwohl beide keine BG bilden?

    Wie auch immer: der jüngere Sohn kann Widerspruch einlegen.

    Gruß!

    Hallo,

    nette Logik :) Aber man kann durchaus auch Kunde eines Amtes sein (oder willst Du nun die Leute beim Jobcenter jedes Mal als "ALG-II-Empfänger" oder gar "Grundsicherungsleistungsberechtigter" nenen? Aber egal.

    Waren beide Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft? Wenn ja - wer war der Antragsteller? Einer der Brüder oder die eltern?

    Gruß!

    Hallo,

    die Begründung war gut: "Unterlassene Mitteilung über Heizkostenguthaben sowie Senkung der Vorauszahlungen"

    Genau deswegen solltest Du die Abrechnungen vorlegen - zumal dann bei Nachzahlungen auch nicht Du das begleichen mußt, sondern das Amt.

    Wie auch immer: wenn Du das entsprechend nachweisen kannst, sollten keine weiteren Probleme vorhanden sein.

    Gruß!

    Hallo,

    von Interesse sind nur die Heizkosten. Hier müssen die entsprechenden Abrechnungen jährlich vorgelegt werden, um eventuelle Anpassungen des Preises, aber auch evtl. Guthaben fetstsellen zu können.

    Das als Grundsatz.

    Was nun bei Dir konkret los ist, kann Dir kaum einer hier sagen. Du schreibst zwar viele Wörter, aber nichts dazu, wie das Amt die Rüvkforderung begründet.

    Gruß!

    Hallo,

    Theo hat wie immer recht.

    Allerdings ist zu hoffen, daß Du die Arbeitsaufnahme noch nicht gemeldet hast. Meistens wird dann nämlich sofort die Leistungszahlung eingestellt und man darf einem evntuellen Anspruch erst mühsam nachlaufen.

    Gruß!

    Hallo,

    und 500 Warm/Niedersachsen

    "Niedersachsen" ist ein sehr großer Bereich, der mir jetzt nicht weiterhilft. Wie auch immer: stellt sich heruas, daß die Kosten der Unterkunft (KdU) zu hoch sind, wird irgendwann nach der Antragstellung ein Verfahren zu Senkung der KdU beginnen. Ab dann werden maximal nur 6 Monate lang die tatsächlichen KdU, danach die angemessenen gezahlt. Das bedeutet, Ihr senkt entweder die KdU (z.B. Untervermietung), zahlt die Differnez zwischen angemessener und tatsächlicher KdU selbst oder such nach einer günstigeren Wohnung.


    muss der eine dann für den anderen aufkommen ???

    Ihr bildet eine Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft, bei dem also das Gesamteinkommen angerechnet wird.

    Wie alt seid Ihr?

    Gruß!

    Hallo,

    Wenn man mal genau überlegt würde es jedenfalls für den Staat günstiger kommen

    Grinns. Für den Staat würde es günstiger kommen, wenn gar keine Leistungen beantragt werden.

    welchen Anspruch hat man da jetzt genau bzw muss der eine dann für den anderen aufkommen ???

    Wie lange lebt Ihr denn schon zusammen?

    Gibt es da irgendeine Möglichkeit das man trotzdem hier wohnen bleiben kann oder geht nur der Weg über ne andere Wohnung ??

    Naja 100 qm sind für zwei Personen etwas arg zu groß. Aber das ist weniger das Entscheidende: wie hoch ist die Warmmiete und wo wohnt Ihr?

    Gruß!

    Hallo,

    Ich hörte davon das Sachbearbeiter die Kontosauszüge der letzten 3 Monate verlangen darf.

    Da hast Du etwas falsches gehört. Im bestimmten Fällen kann der Zeitraum wesentlich länger sein und es kann auch der laufende Kontoauszug im Rahmen der Mitwirkungspflicht verlangt werden.

    Bei Dir scheinen angesichts der Forderung und der langen Bearbeitungszeiten Unklarheiten zu bestehen - vilellicht solltest Du mal nachfragen.

    Gruß!

    Hallo,

    das war kein Vorwurf, sondern eine Feststellung auf Deine Aussage, daß Du seit 18 Monaten ausbildungssuchend bist. Nimm das also jetzt bloß nicht persönlich... Allein anhand Deiner Schreibweise hier in diesem Forum bin ich durchaus der Meinung, dß Dich diese außerbetriebliche Ausbildung tatsächlich unterfordern könnte - deswegen ja der Hinweis auf die "private Bewerberei"...

    Gruß!

    Hallo,

    Für einen Monat können wir Ihnen ein Darlehen, darüber hinaus nicht. Leider ist es auch nicht möglich, weiterhin Leistung zu beziehen, welche wir nach bearbeitetn Antrag zurückfordern."

    Das ist eine falsche Aussage. In dem von Dir geschilderten Fall kommt § 27 Abs. 4 SGB II zum Tragen und kein Sozialgericht würde eine derartige Aussage akzeptieren.

    Des weiteren betone ich gern noch einmal, dass ich die Aussicht auf eine Praktikumsstelle mit eventueller Übernahme habe.

    Springender Punkt ist die "Aussicht" und die "eventuelle" Übernahme. Das alles sind keine Fakten, sondern für das Jobcenter ungewisse Absichtserklärungen. Daher ist davon auszugehen, daß das alles nicht interessiert.

    Ich darf, so wurde mir gesagt, keine Bewerbungen verschicken, die nicht den BaE-Vermerk beinhalten.

    Was Du beispielsweise in Deiner Freizeit an Bewerbungen losschickst, ist ganz allein Deine Sache und unterliegt keinerlei Beschränkungen.

    Gruß!

    Hallo,

    Angegeben sind eine Bearbeitungszeit von mind. 16 Wochen im besten Normalfall.

    Nein, das ist eine unrealistische Darstellung. Was die Mietzahlung betrifft nochmal: wenn es wider Erwarten doch länger dauert und Du die längere Bearbeiotungszeit nicht zu verschulden hast, stelle einen Antrag auf ein entsprechendes Darlehen. Sollte dies abgbelehnt werden, wäre ein EV beim Sozialgericht denkbar.

    Sofern ich keinen Betrieb finden werde ich in nichts ausgebildet, was habe ich also nach der Zeit davon, Zeit, die ich hätte selbst nutzen können um in meinen Beruf etwas zu finden?

    Naja mal ehrlich: das mit der Zeit selbst nutzen ist Dir ja in eineinhalb Jahren nicht gelungen. Insofern ist das Argument nicht unbedingt zielführend, zumal es dir frei steht, Dich auch weiterhin, um Deinen Traumjob zu kümmern. Insofern sehe ich jetzt nicht unbedingt eine Verschlechterung Deiner Situation - notfalls auch in der Freizeit.

    Gruß!