Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    Offensichtlich sieht der Richter auch nicht das ich doch nicht den ganzen Monat ohne Geld auskommen kann.
    Das jemand gar kein Geld hat, das geht doch nicht!

    Doch, das geht: wenn man annimmt, daß Du tatsächlich zusammen mit der Nachbarin eine Bedarfsgemeinschaft bildest und diese Dich unterhalten kann. Wenn der Richter auf Grund der vorgelegten Unterlagen des Jobcenters zu dieser Einschätzung neigt, kann er nicht einfach anordnen, Dir Leistungen zu gewähren - das wird er nur, wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, daß hier nicht gesetzeskonform gehandelt wurde. Scheinbar sind die Argumente des Jobcenters im derzeitigen Stadium stärker als Deine.

    Aber das alles kann Dir Dein Anwalt besser beantwortet, weil er auch die Ablehnunsggründe kennt. Insofern stellt sich sowieso die Frage, warum Du dich nicht ihn wendest, sondern ein Forum besuchst, wo über Deinen Fall nur spekuliert werden kann.

    Wie kann ich dagegen vorgehen?

    Das sollte Dir Dein Anwalt sagen können.

    Gruß!

    Hallo,

    das ist i.d.R. Sache der Kommune/des Landkreises, wann welche Zahlungen geleistet werden (also nicht Sache des Jobcenters).

    Lasse Dir die grundsätzliche Bewilligung schriftlich geben und wende Dich damit an den Förderverein oder das Sekretariat der Schule und bitte um Auslegung der Summe.

    Gruß!

    Hallo,

    Ich glaub hier läuft mal mächtig was schief oder?

    Nun ja - offensichtlich sieht der Richter tatsächlich Anhaltspunkte dafür, daß die Vorwürfe des Jobcenters berechtigt sein könnten und lehnte deshalb die EV ab.

    nachweislich und bereits nachgewiesen (Ausweis, Meldebescheinigung, Mietvertrag, Zahlungsbelege der Miete) tatsächlich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in meiner Wohnung habe.

    Das alles sind keine Beweise, daß Du nicht mit der Nachbarin zusammen lebst. Ich habe auch nirgendwo gelesen, daß die Existenz der Wohnung an sich bezweifelt wurde - darum geht es ja offensichtlich nicht.

    Könnt Ihr mir vielleicht irgendwie helfen und mir sagen was ich noch machen könnte?

    Gar nichts - abwarten. Du hast kaum Möglichkeiten, gegen die Entscheidung des Gerichtes etwas zu tun. Zwar kann man natürlich auch gegen die Ablehnung der EV vorgehen - aber zeitlich hilft Dir das kaum etwas.

    Gruß!

    Hallo,

    MamaMitHerz schrieb:

    Könnten die mir auch das Geld streichen,wenn wir die Wohnung trotzdem nehmen?Oder zahlen die dann einfach das Geld was ich jetzt bekomme weiter?

    Bei einem nicht genehmigten Umzug wird nur maximal die bisher gezahlte Miete gezahlt, ungeachtet von der tatsächlich neuen Miete. Auch wird/werden dann nicht die evtl. notwendige Mietkaution und die Umzugskosten bezahlt.

    So im Januar kommt unser 2.Kind zur Welt..zur Zeit wohnen wir in einer 58qm Wohnung,haben noch nichtmal ein Kinderzimmer für unseren Sohn.
    D.h. wir müssen bis Januar auf jeden Fall umgezogen sein.

    Auch wenn das jetzt hart klingt: das ist kein Grund für die Anmietung einer neuen, größeren und teureren Wohnung, wenn man auf ALG II angewiesen ist.

    was die Miete dort kostet..die liegt bei 550Euro kalt +150NK

    Da Du von "550 € kalt" schreibst, dürfte es sich um die Kaltbruttomiete handeln. Somit würden die Heizkosten bei 150 € liegen - das ist dann tatsächlich ziemlich, nun ja, gewagt. Und dürfte ziemlich deutlich über die Angemessenheitsgrenzen liegen.

    Wo ist denn das Problem etwas dazu zu zahlen?

    Wo das Problem liegt? Betriebskosten haben - im Gegensatz zur Grundmiete - die Eigenschaft, ständig enorm zu steigen.Betriebskoste von meinetwegen heute 300 € können nächstens Jahr schon 500 € betragen. Nicht unbedingt, weil sich der Verbrauch geändert hat, sondern weil beispielweise mehr Geld für Energie, Müllabfuhr, Reinigung und und und... fällig werden. Du magst zwar jetzt in der Lage sein, die Differenz zu zahlen - weißt Du aber, ob Du das nächstes Jahr immer noch schaffst, wenn eben diese Betriebskosten verbrauchsunabhängig steigen?

    Jetzt zahlen sie für uns auch keine Miete!!

    Falsch. In Deinem ALG II sind die Mietkosten mit berücksichtigt.

    Gruß!

    Hallo,

    dann hat der Sachbearbeiter etwas falsch gemacht. Jedoch wirst Du es kaum nachweisen können, weil wahrscheinlich Aussage gegen Aussage stehen dürfte. Das solltest Du beachten, bevor Du einen Widerspruch einlegst.

    Du kannst auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen, die jedoch kaum etwas bringen wird, da Du auch hier kaum gerichtsfest eine bewußte Falschberatung nachweisen kannst.

    Gruß!

    Hallo,

    Dein Freund dürfte einen Bescheid über die Gewährung des Einstiegsgeldes erhalten haben, in dem dann auch die entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen gestanden haben.

    Des weiteren hätte Dein Freund, wenn er Leistungen für einen Job bezieht, vor Jobwechsel nachfragen können bzw. sogar müssen, ob sich durch den Wechsel des Arbeitsplatzes etwas ändert.

    Insofern kann ich erhlich gesagt Deinen Vorwurf der falschen oder fehlenden Information nicht nachvollziehen.

    Gruß!

    Hallo,

    da Du ja gerne die Kombination "Fakt ist.." verwendest:

    Fakt ist, daß die Vorausetzungen für das Einstiegsgeld nicht mehr gegeben sind.

    Das war es schon mit meinem Fakt.

    Ich sehe nicht mal annähernd irgendwelche falsche Infos vom Jobcenter oder von sonst wem. Das Einstiegsgeld wurde für einen konkreten Job gewährt. Dieser konkrete Job wird - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr ausgeübt. Damit ist das Einsteigsgeld nicht mehr wirksam. Punkt. Aus. Vorbei.

    Gruß!

    Hallo,

    die Erhöhung des BAB hat nichts mit dem Freibetrag zu tun. Es zählt hier ausschließlich Deine Ausbildungsvergütung, die sich aber nicht geändert hat. Du hast 100 € Grundfreibetrag. Bleiben 216 € Ausbildungsvergütung. Davon 20% sind 43,20 €. Insgesamt also 143,20 €.

    Der Zuschuß für die Miete wurde tatsächlich falsch berechnet - aber zu Deinen Gunsten. Denn eigentlich wurde dieser Zuschuß ja erhöht, was automatisch die Mietbeihilfe des Jobcenters absenken würde.

    Meine Antwort vom Mai, daß sich Dein Freibetrag erhöht, war falsch - sorry.

    Gruß!

    Hallo,

    Als Gewerbebetreibender sind sie nicht mehr ohne weiteres Pflichtmitglied in ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

    Betonung liegt auf "ohne weiteres". Erst, wenn Du durch die Selbstständigkeit aus dem ALG II fliegst, ist das Problem für Dich akut.

    Bezahlt mir die Beträge das Jobcenter bei zu geringen Einkommen weiterhin??

    Nicht nur die Beiträge, sondern ggf. auch die Miete und den Lebensunterhalt oder Teile davon - je nach Höhe des Gewinnes.

    Gruß!

    Hallo,

    Sobald ich ja ein Gewerbeschein anmelde muss ich mich ja schon meine Krankenversicherung selbst bezahlen.

    Das ist Blödsinn.

    Da ich anfangs noch gar nicht genau weiß wieviel ich in der ersten Zeit verdienen werden und ob mir das überhaupt für die freiwillige weiterversicherung, Miete etc ausreicht.

    Deswegen solltest Du Dich auch beim JC als Selbstständig tätig einstufen lassen. Dann mußt Du eine Einkommensprognose machen (Formlar EKS) und bekommst also erstmal das Geld für den Lebensunterhalt und auch die KK. Erst wenn Deine Einnahmen ausreichen, damit Du den Lebensunterhalt selbst abdecken kannst, fällt ALG II weg.

    Gruß!